BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 146/14 vom 20. Mai 201 4 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Arnsberg vom 15. Januar 2014 in den Strafaussprüchen und hinsichtlich der Nichtanordnun g der Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen . 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel - treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese hat hinsichtlich der Strafaussprüche und der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt Erfolg. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. April 2014 unter anderem ausgeführt: "Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt g e- mäß § 64 StGB begegnet du r chgreifenden Bedenken. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unt e r- bringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGHSt 37, 5). Die Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hat seit de n 1990er Ja h- ren bis zur Tatzeit, mithin über mehr als 20 Jahre, bis zu 5 Gramm Haschisch am Tag konsumiert (UA Bl. 2/3) und die Kammer ist von e i- ner Betäubungsmittelabhängigkeit als Ursache der verfahrensgege n- ständlichen Taten überzeugt (UA Bl. 8). Der Sy mptomwert der Taten ergibt sich ferner daraus, dass er bereits mehrfach einschlägig, auch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln, vorbestraft ist und den Ve r- kaufserlös hat er für die Beschaffung von Betäubungsmitteln eingesetzt (UA Bl. 4), so dass ohne Therap ie eine negative Gefahrenprognose auch für die Zukunft naheliegt. Wegen bekundeter Therapiebereitschaft scheidet die Maßregel auch nicht deshalb aus, weil es an der hinre i- chend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2 StGB; vgl. Sena t, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 229/10 in: NStZ - RR 2010, 319 Rn. 8). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gegenüber einer Z u- rückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorran gig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 in: NStZ 2009, 441 m.w.N.). Hieran hat sich durch die Neufassung von § 64 StGB nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07 in: NStZ - RR 2008, 73). Die Aufhebung der Nich t anordnung der Maßregel hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Nach der Würdigung der Kammer b e- steht bei der Gesamtstrafenbildung ein wechselseitiges Abhängigkeit s- verhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 a.a.O. Rn. 6). Denn die Kammer hat dem Angeklagten zugute gehalten, dass er sich zu einer Therapie im Rahmen der Zurückstellung bereit gefu n- den hat (UA Bl. 7). Da die stationäre Langzeittherapie im Rahmen der Maßregel eine belastendere, wenn auch nachhaltigere Maßnahme da r- 2 - 4 - ste llt, ist nicht auszuschließen, dass die Kammer dies stärker straf - mildernd berücksichtigt hätte . ... Die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch hingegen werden au f- rechterhalten werden können. Denn ergänzende Feststellungen bleiben möglich und widersprüc hliche sind nicht zu erwarten." Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass der neu zur En t- scheidung berufene Tatrichter auch die Anwendung von § 31 BtMG zu bede n- ken haben wird. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu m Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 3 4
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