BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 147/00 vom 16. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000 g e - mäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rev i - sion gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. November 1999 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher räub e - rischer Erpressung" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten am 24. November 1999 verkündete Urteil hat sein jetziger Verteidiger am 8. März 2000 Revision ei n - gelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewä h - ren. Zur Begründung führt er aus, der Angeklagte habe ohne eigenes Ve r - schulden die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt, weil seine früh e - re Pflichtverteidigerin ihm am letzten Tag vor Ablauf der Revisionseinlegung s - - 3 - frist mitgeteilt habe, eine Revision habe ihrer Ansicht nach keine Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund habe sich der Angeklagte damals "gegen die Einl e - gung der Revision entschieden". Nachdem er - der jetzige Verteidiger - die E r - folgsaussicht einer (Strafmaß-) Revision günstiger beurteile, sei dem Ang e - klagten, der sich das Verschulden seiner früheren Verteidigerin nicht zurec h - nen lassen müsse, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rechtsmitt e - leinlegung zu gewähren. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem A n - geklagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht ve r - säumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen G e - brauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92; Lemke in HK-StPO 2. Aufl. § 44 Rdn. 5). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen Verteidiger die E r - folgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falsch einschätzt (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Februar 1978 - 1 StR 777/77; OLG Düsseldorf NJW 1982, 60, 61; Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 17, 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5). - 4 - Da die Revision verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO), ist sie mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Maatz Kuckein Athing nrn Ernemann
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