BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 147/03 vom5. August 2003in der Strafsachegegenwegen vorsätzlichen Vollrauscheshier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 beschlossen:Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:Bei einer Verurteilung nach § 323 a StGB kommt die Anord-nung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus trotz uneingeschränkt schuldhaften Sichberauschens je- denfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfalls in derSicherungsverwahrung untergebracht werden müßte.Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bundesge-richtshofs an, ob an möglicherweise entgegenstehenderRechtsprechung festgehalten wird.Gründe: Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen vorsätzlichenVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ver-urteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-letzung materiellen Rechts - insbesondere die Maßregelanordnung - rügt.1. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt beim Angeklagten ei-ne dissoziale Persönlichkeitsstörung vor; er ist seit Jahrzehnten alkoholabhän-gig. Im Bundeszentralregister befinden sich für ihn 23 Eintragungen; die diesenzugrundeliegenden Straftaten beging der Angeklagte, soweit sie gewichtig wa-ren, stets unter Alkoholeinfluß. Mehrjährige Unterbringungen in einer Entzie-hungsanstalt waren ohne Erfolg. - 3 -Am Tattag nahm der Angeklagte wieder Alkohol zu sich; seine Blutalko-holkonzentration zur Tatzeit betrug 4,02 . In diesem Zustand mißhandelte ereinen Zechgenossen durch Schläge mit der Faust und einer Taschenlampesowie durch Fußtritte, so daß dieser u.a. ein Schädelhirntrauma und mehrereGesichtsfrakturen erlitt.Die sachverständig beratene Strafkammer geht insoweit rechtsfehler-frei - davon aus, daß der Angeklagte bei Trinkbeginn (UA 37: im Zeitpunkt des"Sichberauschens") voll schuldfähig war. Die Rauschtat (gefährliche Körper-verletzung) habe er im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise völligaufgehobener Steuerungsfähigkeit begangen.Die Voraussetzungen für die gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnete Si-cherungsverwahrung liegen vor. Die Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt,weil sie keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat es unter Hinweis auf die Recht-sprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (NStZ 1996, 41) mit derBegründung abgelehnt, diese komme nur dann in Betracht, wenn die Tat, d.h.das Sichberauschen, im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der vermindertenSchuldfähigkeit begangen wurde, was aber hier nicht der Fall gewesen sei.2. Die Revision beanstandet die Maßregelentscheidung mit folgenderBegründung:Als "ultima ratio" habe die Sicherungsverwahrung erst dann angeordnetwerden dürfen, wenn § 63 StGB nicht anwendbar wäre. Die Anwendbarkeit der - 4 -Vorschrift habe das Landgericht aber rechtsirrig verneint. Es sei nämlich nurunter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu dem Ergebnis gelangt, daß derAngeklagte - wegen möglicher Schuldunfähigkeit - nicht wegen gefährlicherKörperverletzung, sondern wegen Vollrausches zu bestrafen sei. Bei der Prü-fung, welche Maßregel gegen den Angeklagten zu verhängen ist, habe dieStrafkammer nicht an dieser in-dubio-pro-reo-Annahme festhalten dürfen, weilsie sich hier zum Nachteil des Angeklagten auswirkte; denn der Angeklagtehabe die Rauschtat - gefährliche Körperverletzung - unzweifelhaft im Zustandder verminderten Schuldfähigkeit begangen, so daß die Eingangsvorausset-zung des § 63 StGB (die zweifelsfreie Feststellung des § 21 StGB) erfüllt ge-wesen sei. Das Festhalten am Zweifelssatz im Hinblick auf den Schuldspruch -die (Rausch-)Tat sei möglicherweise im Zustand der Schuldunfähigkeit began-gen worden - auch bei der Maßregelentscheidung stelle eine Verletzung desGrundsatzes in dubio pro reo dar.3. Der Senat hält das Vorbringen der Revision im Ergebnis für begrün-det. Der Argumentation des Beschwerdeführers könnte jedoch Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs entgegenstehen.a) In seinem Beschluß vom 18. Mai 1995 - 5 StR 239/95 (= NStZ 1996,41) hat der 5. Strafsenat entschieden, daß bei einer Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus anläßlich einer Verurteilung wegen Vollrauschesder Tatrichter davon überzeugt sein muß, daß das Vergehen nach § 323 aStGB - die Alkoholaufnahme - im Zustand der (zumindest) vermindertenSchuldfähigkeit begangen worden ist. Dieser Rechtsprechung haben sich der1. Strafsenat (Beschluß vom 16. Dezember 1997 - 1 StR 735/97), der 2. Straf-senat (Beschlüsse vom 20. September 1995 - 2 StR 441/95 - und vom 26. Juni - 5 -1996 - 2 StR 244/96 = NStZ-RR 1997, 102) und der erkennende Senat (Be-schluß vom 4. Februar 1997 - 4 StR 655/96 = NStZ-RR 1997, 299, 300) ange-schlossen. Auch im Schrifttum wird ihr zugestimmt (vgl. nur Stree in Schön-ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 10; Cramer/Sternberg-Lieben in Schön-ke/Schröder aaO § 323 a Rdn. 34; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63Rdn. 10; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 3). Der genannten Rechtspre-chung könnte der Grundsatz entnommen werden, daß bei einer Verurteilungwegen Vollrausches eine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht kommt, wenn der Angeklagte das Vergehen nach § 323 a StGB im Zustand derverminderten Schuldfähigkeit begangen hat, daß somit für die Unterbringungs-anordnung die Schuldfähigkeitsbeurteilung im Hinblick auf die Rauschtat ohneBedeutung ist (abweichend: BGH, Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95, wo fürdie Frage der Unterbringung nach § 63 StGB auf die Rauschtaten abgestelltwurde).b) Dem könnte der Senat nicht folgen:aa) Das Vergehen des Vollrausches (§ 323 a StGB) hat den Charaktereines Auffangtatbestandes (BGHSt 32, 48, 50, 51, 52). Zwischen Vollrauschund Rauschtat besteht ein innerer Zusammenhang. Dieser zeigt sich etwa inder Bedeutung der Rauschtat als Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 124,127), in der Abhängigkeit von Strafantrag, Ermächtigung oder Strafverlangen(§ 323 a Abs. 3 StGB) und in der Regelung des § 323 a Abs. 2 StGB, wonachdie Strafe nicht schwerer sein darf als die Strafe, die für die im Rausch began-gene Tat angedroht ist. Insgesamt zeigt die Struktur des Tatbestands, daß derGesetzgeber die Verurteilung wegen Vollrausches nicht "schärfer" gewertetwissen wollte als die Verurteilung wegen der Rauschtat (BGH NStZ 1993, 81, - 6 -82); zwischen Vollrausch und Rauschtat besteht vielmehr ein Stufenverhältnis,das die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigt (BGHSt 32,48, 56 f.). Für die Rechtsfolgenentscheidung bedeutet dies, daß dem Ange-klagten kein Nachteil dadurch erwachsen darf, daß er nicht wegen derRauschtat, sondern wegen Vollrausches verurteilt wird (vgl. BGH NStZ 1993,81, 82; StV 1997, 18; Cramer/Sternberg-Lieben aaO § 323 a Rdn. 29).bb) Wäre der Angeklagte wegen im Zustand erheblich verminderterSchuldfähigkeit begangener gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden,so wäre seine Unterbringung nach § 63 StGB möglich gewesen. Dies kann,jedenfalls sofern es - wie hier - zugunsten des Angeklagten wirkte, nicht da-durch ausgeschlossen werden, daß er wegen Vollrausches verurteilt ) Der Senat ist der Auffassung, daß das Landgericht die Reichweiteder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es bei einer Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus anläßlich einer Verurteilung nach§ 323 a StGB darauf ankommt, daß die Alkoholaufnahme im Zustand der (zu-mindest) verminderten Schuldfähigkeit erfolgt ist, zu eng gesehen und denZweifelssatz verkannt hat. Da in dem der Anfrage zugrundeliegenden Fallmöglicherweise sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB (vgl. BGHSt 44,338 ff.) als auch die des § 66 StGB vorliegen, hätte die Strafkammer nach § 72Abs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, die den Angeklagten amwenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3).4. Im übrigen hat der Senat grundsätzliche Bedenken, ob an der Recht-sprechung festzuhalten ist, daß bei § 323 a StGB Anknüpfungspunkt der für dieAnordnung nach § 63 StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21 - 7 -StGB (BGHSt 34, 22, 26) das Sichberauschen die Alkoholaufnahme undnicht auch die Rauschtat ist; denn selbst der wegen Schuldunfähigkeit im Hin-blick auf die Rauschtat Freigesprochene kann nach § 63 StGB untergebracht werden. Die jetzige Rechtsprechung begünstigt den wegen Vollrausches ver-urteilten (Rausch-)Hangtäter gegenüber dem Freigesprochenen; dies ist einunüberbrückbarer Widerspruch.Die Frage muß aber nicht entschieden werden, weil nach Auffassungdes Senats auch auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung eine Unter-bringung des Angeklagten nach § 63 StGB möglich ist.Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob Rechtsprechungdieser Senate dem Anfragetenor entgegensteht, gegebenenfalls, ob an dieserfestgehalten wird.Maatz Kuckein AthingRichterin am Bundesgerichtshofnr n!"n#verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann
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