BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 147/06 vom 20. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Juli 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2005 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass f374r den Fall II. 10 der Urteilsgr374nde entspre-chend dem Antrag des Generalbundesanwalts eine Einzelfreiheits-strafe von sechs Monaten festgesetzt wird (vgl. BGHR StPO 247 358 II 1 Einzelstrafe, fehlende 2). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Haftentscheidung des Senats (Antr344ge des Beschwerdef374hrers vom 29. Juni/5. Juli 2006) ist nicht veranlasst (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 126 Rdn. 9). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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