BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 147/10 vom 12. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: des Verdachts der Anstiftung zum versuchten Mord u. a. zu 2.: versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. , Rechtsanwalt , als Verteidiger des Angeklagten Gr. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers Albert V. , der Nebenkl344ger Albert V. in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ne-benkl344gers wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 26. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit es den Angeklagten G. betrifft. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die Revision des Angeklagten Gr. gegen das vor-genannte Urteil wird verworfen. 4. Der Angeklagte Gr. hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten Gr. wegen versuchten Mor-des in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten G. von dem Vorwurf, den Angeklagten Gr. zu der Tat angestiftet zu haben, aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Gegen den Freispruch wenden sich 1 - 4 - die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und der Nebenkl344ger mit ihren jeweils auf die Sachr374ge gest374tzten Revisi-onen. Diese Rechtsmittel haben Erfolg. Die Revision des Angeklagten Gr. , die ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts r374gt, ist hingegen unbegr374ndet. II. 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen betrieb der Angeklagte G. eine der gr366337ten Vieh- und Fleischhandelsfirmen in Deutschland, die Johannes G. KG in E. . Die Firma geriet sp344testens im Sommer 2006 in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ein Verkauf an den Nebenkl344-ger, den Viehh344ndler Albert V , scheiterte. Die Firma V. warb der G. KG in der Folgezeit Mitarbeiter ab, was zu weiteren Umsatzeinbr374-chen f374hrte. Der Angeklagte G. glaubte, der Nebenkl344ger wolle ihn aus dem Gesch344ft dr344ngen und hegte gro337e Wut auf ihn. Er musste die G. KG im September 2007 faktisch an die R. Viehvermarktungs- und Verwal-tungs GmbH verkaufen, die im Innenverh344ltnis alleinige Gesellschafterin der neu gegr374ndeten G. GmbH wurde. Der Angeklagte G. war in der Folgezeit als angestellter Gesch344ftsf374hrer der G. GmbH t344tig. 2 Der Angeklagte Gr. hatte 2006/2007 f374r den Angeklagten G. Inkassot344tigkeiten durchgef374hrt; au337erdem hatte er in dessen Auf-trag Wohnhaus und Firma des Nebenkl344gers observiert. Ab April 2008 kam es zu erneuten Kontakten zwischen den Angeklagten. Ende September 2008 be-gann der Angeklagte Gr. wieder, Wohnhaus und Firma des Nebenkl344gers zu beobachten. Dass er dies im Auftrag des Angeklagten G. oder gar in Vorbereitung eines T366tungsauftrags getan hat, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. 3 - 5 - Am Dienstag, dem 11. November 2008, fuhr der Nebenkl344ger morgens um 7.10 Uhr zu seiner Firma. Auf einem schmalen Wirtschaftsweg brachte ihn der Angeklagte Gr. zum Halten. Er trat an das Fahrzeug und fragte zum Schein nach dem Weg nach W. . Als der Nebenkl344ger anfing, ihm den Weg zu erkl344ren, zog der Angeklagte Gr. eine durchgeladene Pistole vom Kali-ber.22 aus der Manteltasche und schoss in schneller Abfolge zweimal gezielt durch das ge366ffnete Fenster auf den Kopf des Nebenkl344gers, um diesen zu t366-ten. Der Nebenkl344ger wurde von beiden Sch374ssen getroffen, war jedoch nicht t366dlich verletzt. Eine weitere Schussabgabe war dem Angeklagten nicht m366g-lich, wahrscheinlich hatte sich eine Patrone verklemmt. Er versuchte, die Waffe wieder schussfertig zu machen, sah sein Vorhaben jedoch als gescheitert an und fl374chtete, als der Nebenkl344ger die Fensterscheibe hochfuhr. 4 2. Das Landgericht ist davon 374berzeugt, dass der Angeklagte Gr. heimt374ckisch und aus Habgier auf den Nebenkl344ger geschossen hat; einen R374cktritt hat es verneint, weil der Angeklagte Gr. nicht freiwillig von der weiteren Tatausf374hrung Abstand genommen habe. Es hat sich aber nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der die Tat bestreitende Angeklagte G. den Auftrag gegeben hat, den Nebenkl344ger zu t366ten. M366glicherweise habe der An-geklagte Gr. die Tat aus eigenem Antrieb begangen, um den Nebenkl344ger auszurauben. 5 a) Hierbei hat es u. a. folgende Umst344nde als gewichtige Indizien f374r eine Beteiligung des Angeklagten G. angesehen: Gegen eine aus eigenem Antrieb begangene Raubtat des Angeklagten Gr. sprach, dass er dies im Ermittlungsverfahren selbst nicht behauptet hatte, eine lohnende Beute nicht sicher zu erwarten war und er den Nebenkl344ger von vornherein mit T366tungsab-sicht ansprach. Der Angeklagte Gr. hatte kein pers366nliches Motiv, den Ne- 6 - 6 - benkl344ger zu t366ten. Vor und nach der Tat gab es zahlreiche Kontakte zwischen den Angeklagten. So rief der Angeklagte Gr. den Angeklagten G. am Tattag um 8.24 Uhr an und kehrte am Folgetag aus Polen zur374ck, um den An-geklagten G. in Dortmund zu treffen. b) Die Strafkammer hat jedoch die gegen den Angeklagten G. sprechenden Indizien nach eingehender Abw344gung weder f374r sich genommen noch in ihrer Gesamtheit f374r geeignet angesehen, letzte vern374nftige Zweifel an der Beteiligung des Angeklagten zu beseitigen. Hierbei hat sie insbesondere nicht ausschlie337en k366nnen, dass die Telefonkontakte und ein Treffen der Ange-klagten im Vorfeld der Tat der Vermittlung von Fleischverk344ufen nach Polen oder Russland durch den Angeklagten Gr. gedient haben. 7 III. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl344gers haben Er-folg. Die Beweisw374rdigung h344lt sachlich-rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unter-liegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler un-terlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374ch-lich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-rungss344tze verst366337t (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 226 2 StR 636/97, BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die Bewei-se auch ersch366pfend zu w374rdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 226 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der 9 - 7 - Tatrichter solche Umst344nde, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 14. August 1996 226 3 StR 183/96, BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 11). Rechtsfehlerhaft ist die Be-weisw374rdigung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewiss-heit 374berspannte Anforderungen gestellt sind (BGH, Urteil vom 6. November 1998 226 2 StR 636/97, BGHR 247 261 Beweisw374rdigung 16 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 226 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, f374r deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkre-ten tats344chlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 226 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36; BGH, Urteil vom 17. M344rz 2005 226 4 StR 581/04, NStZ-RR 2005, 209; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 226 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90, jew. m.w.N.). 2. Dem wird die Beweisw374rdigung nicht gerecht. Die Erw344gungen des Landgerichts zu den Umst344nden, die nach seiner Auffassung Zweifel an einer Auftragserteilung des Angeklagten G. an den Angeklagten Gr. be-gr374nden, lassen im Hinblick auf die den Angeklagten belastenden Beweiser-gebnisse besorgen, dass es 374berspannte Anforderungen an die zu einer Verur-teilung erforderliche 334berzeugungsbildung gestellt hat. Das Landgericht hat sich mehrfach nicht in der Lage gesehen, Feststellungen zu treffen, die es nach den Gesamtumst344nden als sehr wahrscheinlich angesehen hat, weil es andere M366glichkeiten und Erkl344rungen der Angeklagten, die es selbst als 204eher fern liegend223, 204nicht v366llig fern liegend223, 204nicht sehr plausibel223, 204wenig nachvollzieh-bar223 u. 344. angesehen hat, letztlich nicht auszuschlie337en vermochte. 10 - 8 - Dies gilt insbesondere f374r die Erw344gungen, die das Landgericht zu den Kontakten zwischen den Angeklagten vor und nach der Tat angestellt hat. 11 F374r die Annahme, die zahlreichen Kontakte zwischen beiden Angeklag-ten vor der Tat k366nnten der Vermittlung von Fleischgesch344ften nach Polen oder Russland gedient haben, fehlen zureichende tats344chliche Anhaltspunkte. Dies l344sst besorgen, dass das Landgericht den Einlassungen der Angeklagten ge-folgt ist, obwohl die festgestellten Umst344nde eher gegen eine Vermittlungst344tig-keit des Angeklagten Gr. sprechen: der Angeklagte Gr. verstand vom Vieh- und Fleischhandel gar nichts (UA S. 45). Es ist nichts daf374r ersichtlich, dass er Kontakte zu Unternehmen der Fleischbranche in Polen oder Russland hatte, zumal er in den letzten Jahren in Deutschland gelebt und mit dem Betrieb einer Diskothek und eines Bordells Geld zu verdienen versucht hatte. Soweit sich in den Urteilsgr374nden die Feststellung findet, mindestens ein vom Angeklagten Gr. vermittelter Fleischverkauf an die in Krakau ans344ssige Firma N. sei schlie337lich Anfang 2009 auch zustande gekommen (UA S. 17), ist eine vermit-telnde T344tigkeit Gr. s in der Beweisw374rdigung (UA S. 45) nicht belegt. 12 Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar gew374rdigt, dass die insgesamt 30 Telefongespr344che zwischen den Angeklagten vor der Tat nur jeweils maximal 171 Sekunden gedauert haben, was gegen eine Er366rterung von Fleischgesch344ften sprechen k366nnte. 13 Das Landgericht hat zwar durchaus gesehen, dass der Anruf des Ange-klagten Gr. beim Angeklagten G. etwa eine Stunde nach der Tat, das Treffen am Nachmittag des Folgetages, zu dem der Angeklagte Gr. aus Polen zur374ckgekehrt war, und die weiteren telefonischen Kontakte am Tattag und in den Folgetagen in erheblichem Ma337e f374r eine Tatbeteiligung des Ange- 14 - 9 - klagten G. sprechen. Es hat aber auch insoweit die Einlassungen der Angeklagten als 204nicht derart unplausibel und fern liegend223 angesehen, dass es sie f374r 204g344nzlich unwahrscheinlich223 gehalten h344tte. Tragf344hige tats344chliche Um-st344nde, weshalb das Landgericht zu dieser Einsch344tzung gelangt ist, teilen die Urteilsgr374nde jedoch nicht mit, lediglich allgemeine Mutma337ungen. Der Angeklagte Gr. hatte sich dahin eingelassen, er habe bei den Te-lefonaten am Morgen und Abend des Tattages sowie am Vormittag des Folge-tages auf ein Treffen gedr344ngt, weil er das f374r die beabsichtigte Flucht aus Deutschland ben366tigte Geld von dem Angeklagten G. , der nicht sein Auf-traggeber gewesen sei, habe haben wollen, ohne G. dabei vom Zweck des Treffens zu unterrichten. Obwohl das Landgericht diese Einlassung aus verschiedenen Gr374nden f374r 204weniger plausibel223 h344lt und ausf374hrt, dass ein an-derer Grund als eine 334bergabe des (Rest)Honorars f374r die Notwendigkeit des Treffens nicht ersichtlich sei (UA S. 46), hat es den von den Angeklagten ge-schilderten Ablauf mit verschiedenen Erw344gungen zur Fraglichkeit einer Hono-rarzahlung f374r eine 204misslungene Tat223 und dem Risiko der Beteiligten dennoch nicht ausgeschlossen. Diese Erw344gungen sind jedoch schon deshalb l374cken-haft, weil das Landgericht nicht er366rtert hat, dass es dem Angeklagten Gr. auch ohne 204Fluchtgeld223 bereits gelungen war, sich nach Polen abzusetzen, und er am Folgetag nur f374r das 226 f374r beide Seiten mit einem erheblichen Risiko ver-bundene 226 Treffen mit dem Angeklagten G. zur374ckkehrte. Im 334brigen w344re die Einlassung auch dann anders zu bewerten, wenn sich die zahlreichen Kontakte zwischen den Angeklagten vor der Tat nicht auf die Vermittlung von Fleischgesch344ften bezogen, was das Landgericht mit nicht tragf344higer Begr374n-dung f374r m366glich gehalten hat. 15 - 10 - Es ist nicht auszuschlie337en, dass der Freispruch auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden. 16 IV. Die Revision des Angeklagten Gr. , die sich insbesondere gegen die Verneinung eines freiwilligen R374cktritts vom Versuch des Mordes wendet, ist unbegr374ndet. Die von der Revision insoweit beanstandeten Formulierungen UA S. 38 unten/S. 39 oben begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Aus dem Gesamtzusammenhang der zitierten Ausf374hrungen mit den vorangegangenen Erw344gungen S. 37 und 38 folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Land-gericht keine realen Ankn374pfungspunkte f374r eine Beseitigung des mit rechtsfeh-lerfreier Begr374ndung bejahten Defekts der Waffe gefunden hat. Unter diesen Umst344nden gebot es der Zweifelssatz nicht, der Einlassung des Angeklagten 17 - 11 - zu folgen. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat auch im 334b-rigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak RiBGH Bender befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy