BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 147/14 vom 31. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende R ichter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, die Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Bender, Dr. Quentin , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwa lt als Verteidiger, Rec htsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin T . , Rechtsanw ältin als Vertreterin des Nebenklägers L . , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkan nt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. November 2013 werden verworfen. 2. Die Rechtsmittelführer haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen. Ferner werden dem Angeklagten die du rch sein Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen der Nebe n- kläger auferlegt. Die Staatskasse hat auch die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursachten notwend i- gen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Fre i- heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen das Urt eil richten sich die Rechts - mittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachrüge. Sie haben keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fuhr der Ang e- klagte am 17. Januar 2013 mit dem von ihm gesteuerten Pkw mit mindestens 90 km/h gegen einen Baum, um sich selbst zu töten. Hierbei nahm er billigend in Kauf, dass seine Ehefrau, die neben ihm in dem Fahrzeug saß, an den Fo l- gen der Kollision versterben könnte. Während der Angeklagte schwer verletzt überlebte , verstarb seine Ehefrau kurze Zeit später an den bei dem Aufprall erlittenen Verletzungen. Das Landgericht hat den Sachverhalt als Totschlag in Tateinheit mit vo r- sätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bewertet. Es ist der Au f- fassung, da ss das Mordmerkmal der Heimtücke nicht vorliege, da Zweifel daran bestünden, dass der Angeklagte die objektiv gegebene Arg - und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt habe. Denn er habe nicht ausschließbar den Tatentschluss in eine r psychischen Ausnahmesituation spontan gefasst. Niedrige Beweggründe seien nicht gegeben, weil der Ang e- klagte - jedenfalls nicht ausschließbar - aus Verzweiflung über seine Lebenss i- tuation (u.a. vieljährige Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme) und aus Angst vor einer endgültigen Trennung von seiner von ihm geliebten Ehefrau, der drohe n- den Trennung von seinen Kindern und dem Verlust des ihm seit vielen Jahren vertrauten Familienlebens gehandelt habe. 2 3 - 5 - II. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen E rfolg. Insbesondere weist die Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Tötung seiner Ehefrau keinen Rechtsfehler auf. Auch ein Ve r- stoß gegen den in - dubio - Grundsatz liegt aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 16. M ai 2014 dargelegten Gründen nicht vor. III. Der vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision der Staatsa n- waltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen - heimtückischen - Mordes erstrebt, bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Ergänzend zu den Ausfü h- rungen des Generalbundesanwalts in der Zuschrift vom 16. Mai 2014 bemerkt der Senat: a) Für das bewusste Ausnutzen von Arg - und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Februar 2009 - 4 StR 529/08, NStZ 2009, 264; vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 273/11 [juris Rn. 24]; vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233). Dieses Ausnutzungsbewusstsein kann bereits aus dem objektiven Bild des G e- schehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Tät er auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 2 StR 5/13, 4 5 6 7 - 6 - NStZ 2013, 709, 710). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eing e- bung folgend begangen hat (vgl. BGH , Urteil vom 17. September 2008 - 5 StR 189/08, NStZ 2009, 30, 31). Denn b ei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die F ä- higkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (BGH, Urteile vom 27. Februar 2008 - 2 StR 603/07 , NStZ 2008, 510, 511 f.; vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ - RR 2010, 175, 176; Beschluss vom 24. November 2009 - 1 StR 520/09, StV 2010, 287, 289 jeweils mwN ). Anders kann es jedo ch bei "Augenblickstaten", insbesondere bei affekt i- ven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen sein (BGH, Urteil vom 17. September 2008 - 5 StR 189/08, NStZ 2009, 30, 31). Wenn auch nicht jeder dieser Zustände einen Täter daran hindert, die B edeutung der Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so kann doch insbesondere die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Bewei s- anzeichen dafür sei n, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233; Beschlü s- se vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, NStZ 2012, 270, 271; vom 4. Mai 2011 - 5 StR 65/11, NStZ 2011, 634; vom 24. April 20 12 - 5 StR 95/12, NStZ 2012, 693, 694 jeweils mwN) . Hierbei handelt es sich um eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 5 StR 65/11, NStZ 2011, 634, 6 35 jeweils mwN). 8 9 - 7 - b) Daran gemessen ist die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke durch das Landgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung a l- lein auf Grund der von ihm zug unsten des Angeklagten angenommenen erhe b- lichen Einschränkung des Steuerungsvermögens nicht ohne Weiteres auf das Fehlen des Ausnutzungsbewusstseins geschlossen werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 - 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510; Beschluss v om 4. Mai 2011 - 5 StR 65/11, NStZ 2011, 634 mwN) . Wenn es aber gleichwohl angesichts der besonderen äußeren und inneren Umstände der Tat unter B e- rücksichtigung des Vor - sowie des Nachtatgeschehens eine sichere Überze u- gung vom Vorliegen der subjektiven Vor aussetzungen der Heimtücke nicht zu gewinnen vermochte, so hält sich dies im Rahmen der dem Tatrichter vorbeha l- tenen Würdigung und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Auch zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft keine durchgreifenden Lücken, Wider sprüche oder sonstige Rechtsfehler in der tatrichterlichen B e- weiswürdigung auf. Richtig ist zwar, dass der Zweifelssatz nicht bedeutet, dass das Gericht von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgesta l- tung auch dann ausgehen muss, wenn hier für keine Anhaltspunkte bestehen. Vorliegend bestand aber für das Landgericht selbst nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten die Möglichkeit, dass entweder ein das Aus - nutzungsbewusstsein nicht in Frage stellender "Bilanzselbstmord" oder aber eine spontane, ungeplante Umsetzung latent vorhandener Suizidabsichten g e- geben war, die zu einer psychischen Ausnahmesituation mit einer "ausgeprä g- ten Einengung des Bewusstseinsinhalts" (UA S. 48) und damit zum Fehlen des Ausnutzungsbewusstseins geführt hat. Ü berzogene Anforderungen an die Überzeugungsbildung hat das Landgericht dabei nicht gestellt. Vielmehr ist es 10 11 12 - 8 - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es der Zweifelssatz in einem solchen Fall gebietet, von der für den Angeklagten günstigeren Konstellation auszug e- hen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 123/01, StV 2001, 666 , 667 ). Ebenso wenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Schwurgericht einerseits davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte wusste, dass sich seine Ehefrau neb en ihm in dem Fahrzeug befand und er deren Tod billigend in Kauf nahm sowie ihre Gefährdung sogar beabsichtigte, es aber a n- dererseits angenommen hat, der Angeklagte habe deren Arg - und Wehrlosi g- keit bei der Tatbegehung nicht bewusst ausgenutzt. Hierin lieg t insbesondere kein zu einem Rechtsfehler führender Widerspruch, sondern die vom Tatrichter zu verantwortende Schlussfolgerung, dass der Angeklagte zu Wahrnehmungen 13 - 9 - zwar fähig war und er aufgrund dieser eine Entscheidung (billigendes Inkau f- nehmen des Tode s) traf, ihm eine darüber hinausgehende "Bedeutungskenn t- nis" aber gefehlt hat und er sich infolgedessen nicht bewusst gewesen ist, die Arg - und Wehrlosigkeit seines Opfers auszunutzen (vgl. BGH, Urteil v om 13. August 1997 - 3 StR 189/97, BGHR StGB § 211 Ab s. 2 Heimtücke 26). Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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