EC LI:DE:BGH:2016:250516B4STR147.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 147 /16 vom 25. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25 . Mai 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Baden - Baden vom 28. Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte und der nic ht revidierende Mitangeklagte aus den Taten 33.126 nur deshalb nicht auf Verfall bzw. den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil 1 - 3 - dem Ansprüche der im Einzelnen nachfolgend aufgeführten Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz Hiergegen richtet sich die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. a) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 344 Abs. 2 StPO) hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2016 genannten Gründen keinen Erfolg. b) Schuld - und Strafausspr u ch des angefochtenen Urteils ha lt en recht - li cher Überprüfung stand; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Keinen Bestand hat jedoch die Feststellung nach § 111i A bs. 2 StPO. a) Das Landgericht hat die Summe des vom Angeklagten und seinem Mitangeklagten durch die Taten jeweils Erlangten durch eine Addition der j e- weils erlangten Bargeldsummen sowie des Wertes der entwendeten Schmuc k- gegenstände ermittelt und die so errechnete Gesamtsumme abzüglich des We r tes der an den Geschädigten H . zurückgelangten Schmuckstücke als den Betrag bezeichnet , der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterlieg t . Jedo ch hat der Tatrichter auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden En t- scheidung die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur 2 3 4 5 6 - 4 - Senatsbeschluss vom 3. November 2015 4 StR 403/15 , wistra 2016, 152 mwN). Deren Prüfung ist hi er rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Vor - aussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Ve r- hältnissen des Angeklagten keinen Anhalt. b) Der neue Tatrichter wird sich daher mit den Voraussetzungen für die Anwendung von § 73c Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen haben (vgl. zur Sy s- tematik von § 73c Abs. 1 StGB BGH, Ur teile vom 26. März 2009 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86 f. , und vom 26. März 2015 4 StR 463/14, NStZ - RR 2015, 176 ff. ). Da d em Landgericht bei seiner Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO insoweit lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist , können die zugeh ö- rigen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben. c) Eine Erstreckung der Aufheb ung auf den nicht revidierenden Mitang e- klagten B . gemäß § 357 StPO ist nicht geboten. Nach ständiger Rechtspre - chung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift des § 357 StPO zwar grun d- sätzlich auch auf identische sachlich - rechtliche Fehler bei Verfal lsentscheidu n- gen anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Rechtsfehler lediglich in der Nichterörterung der Härtevorschrift des § 73c StGB besteht, da die Frage, ob wegen einer unbilligen Härte oder aufgrund einer Ermessensentscheidung von einer Verf allsentscheidung abzusehen ist, auf individuellen Erwägungen beruht 7 8 - 5 - (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565 , 567 mwN). So liegt es hier. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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