BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 148/02 vom 30. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. Januar 2002 a) im Schuldspruch dahin berichtigt und neu gefaßt, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mi ß - brauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller N ö - tigung schuldig ist; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Fes t - stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugen d - schutzkammer - des Landgerichts Halle zurückverwi e - sen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Miûbrauchs e i - nes Kindes in acht Fllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nt i - gung und in vier Fllen im schweren Fall, davon wiederum in zwei Fllen in Tateinheit mit Vergewaltigung" unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle - Saalkreis vom 20. Juni 2001 zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Hhe von 15.000 an die Geschädigte verurteilt und festgestellt, daû er verpflichtet ist, der Geschdigten den ihr i n - folge der abgeurteilten Taten knftig entstehenden materiellen und immat e - riellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungstrger oder sonstige Dritte bergeht. Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verle t - zung formellen und materie l len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg; im br i - gen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings ist die rechtliche Bezeichnung der Taten in den Fllen II. 3, 4, 7 und 8 der Urteilsgrnde, soweit in diesen Fllen auch der Tatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht ist, d a - hin zu berichtigen, daû der Angeklagte des schweren sexuellen Miûbrauchs eines Kindes (nicht des sexuellen Miûbrauchs eines Kindes "im schweren Fall") schuldig ist. Der ebenfalls verwirklichte Grundtatbestand des § 176 StGB wird durch § 176 a StGB verdrngt (vgl.Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 176 a Rdn. 12). Zur Kla r stellung faût der Senat den Schuldspruch insgesamt neu. - 4 - 2. Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand. a) Die Strafzumessungserwgungen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. April 2002 im einzelnen dargelegt hat, in mehrfacher Hi n sicht rechtsfehlerhaft: Insbesondere hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoûen. So ist in den Fllen II. 3, 4 und 7 der Urteil s - grnde (schwerer sexueller Miûbrauch eines Kindes gemû § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) jeweils strafschrfend bercksichtigt worden, daû die Tat mit einem Eindringen in den Krper verbunden gewesen sei. Im Fall II. 1 der Urteilsgr n - de verstût die Erwgung, der Angeklagte sei rcksichtslos vorgegangen, um seine eigenen Bedrfnisse zu befriedigen, gegen das Verbot, Umstnde, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands (hier: § 176 StGB) sind, bei der Strafzumessung zu bercksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexuald e - likte 4). Rechtlich bedenklich ist ferner die Erwgung des Landgerichts, "daû der Angeklagte zwar gestndig war, doch bis zum Schluû der Verhandlung i m - mer wieder versuchte, das Unrecht seiner Taten herunterzuspielen" (UA 14), da es sich dabei um erlaubtes Verteidigungsverhalten handelte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteid i gungsverhalten 17). Ob hinsichtlich der einbezogenen Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil vom 20. Juni 2001 die Voraussetzungen des § 55 StGB fr die nachtrgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe vorgelegen haben, entzieht sich der revisionsrechtlichen Nachprfung. Insoweit wird der neue Tatrichter darzulegen haben, ob die Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil sowie die Geldstrafe aus dem mglicherweise eine Zsur bildenden Urteil des Amt s - - 5 - gerichts Halle-Saalkreis vom 20. Mai 2001 teilweise oder vollstndig vollstreckt worden sind und gegebenenfalls - wann die Vollstreckung jeweils erledigt war. Die Aussprche ber die Entschdigung der Nebenklgerin haben ebenfalls keinen Bestand. Die formelhaften Erwgungen hierzu gengen nicht den Begrndungsanforderungen, die auch fr die im Strafurteil getroffenen Entscheidungen ber zivilrechtliche Ansprche gelten (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 En t scheidung 4 m.N.). Tepperwien Athing Solin- Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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