BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 148/07 vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Paderborn vom 13. November 2006 mit den Feststellun-gen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-bes und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, weil die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die unzureichend begr374ndete Annahme erheb-lich verminderter Schuldf344higkeit (247 21 StGB) ist der Angeklagte in diesem Zu- 2 - 3 - sammenhang nicht beschwert. Der Senat kann auch ausschlie337en, dass die milde bemessene Einzelstrafe im Fall II 2 (sechs Monate Freiheitsstrafe) auf der fehlerhaften Berechnung der Mindeststrafe (drei Monate statt einem Monat Freiheitsstrafe) des nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des 247 244 Abs. 1 StGB beruht. 2. Der Ma337regelausspruch hat hingegen keinen Bestand. Der Senat vermag anhand der bisherigen Feststellungen weder zu 374berpr374fen, ob das Landgericht die Annahme, die Schuldf344higkeit des Angeklagten sei bei Bege-hung der Taten infolge einer krankhaften seelischen St366rung im Sinne des 247 21 StGB erheblich eingeschr344nkt gewesen, rechtlich bedenkenfrei getroffen hat, noch ist hinreichend belegt, dass die Taten des Angeklagten mit dem festge-stellten Krankheitsbild in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang stehen. 3 a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten sei infolge einer organischen Pers366nlichkeits- und Verhaltensst366-rung von dissozialem Gepr344ge aufgrund einer Sch344digung des Gehirns (ICD 10 F 07.8) erheblich vermindert gewesen. Es ist dabei der diagnostischen Bewer-tung der von ihm als 374berzeugend angesehenen Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen gefolgt. 4 Eine solche Beweisw374rdigung ist im Ansatz zwar rechtlich nicht zu bean-standen. Ist dem Richter bei einer schwierigen medizinischen Frage eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens nicht m366glich, so gen374gt es, wenn er sich dem Gutachten anschlie337t. Allerdings m374ssen die wesentli-chen Ankn374pfungstatsachen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verst344ndnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schl374ssigkeit erforder-lich ist (vgl. BGHR StPO 247 261 Sachverst344ndiger 6). Diesen Anforderungen 5 - 4 - wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es fehlen jegliche Darlegungen da-zu, aufgrund welcher konkreten Ankn374pfungstatsachen der Sachverst344ndige - und ihm folgend das Landgericht - die beim Angeklagten festgestellten Auff344l-ligkeiten einer pathologisch bedingten St366rung zuordnet. Das Landgericht ver-weist in diesem Zusammenhang lediglich auf die allgemein gehaltenen Ausf374h-rungen des Sachverst344ndigen, es gebe in der Anamnese und auch in der aktu-ellen Psychodiagnostik sehr deutliche Hinweise auf eine hirnorganische Beein-tr344chtigung des Angeklagten. N344here Darlegungen dazu, welcher Art diese Hinweise sind oder ob einer hirnorganischen St366rung mittels Elektroenzephalo-gramm oder Computertomogramm nachgegangen worden ist, finden sich in den Urteilsgr374nden nicht. Die festgestellte pathologische Bedingtheit der Per-s366nlichkeits- und Verhaltensst366rung l344sst sich deshalb nicht zuverl344ssig beurtei-len. b) Dar374ber hinaus hat das Landgericht nicht zweifelsfrei festgestellt, dass die Anlasstaten Ausfluss der organischen Pers366nlichkeits- und Verhaltensst366-rung des Angeklagten sind, mithin zwischen dem seelischen Zustand und der Gef344hrlichkeit des Angeklagten ein symptomatischer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 34, 22, 27). Das Landgericht hat sich im Rahmen der Gef344hrlich-keitsbeurteilung nicht damit auseinandergesetzt, dass sich der Angeklagte, der bislang wegen vergleichbarer Straftaten noch nicht in Erscheinung getreten ist, aufgrund seiner Obdach- und Mittellosigkeit bei Begehung der Taten in einer Ausnahmesituation befand, die es jedenfalls nicht offensichtlich macht, dass die Taten durch die psychische Erkrankung ausgel366st oder mit ausgel366st worden sind. 6 Auch bei Beurteilung der Frage, ob f374r die Zukunft von dem Beschuldig-ten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, h344tte es insbesondere mit Blick auf die bisherige, ersichtlich vollst344ndig anders gelagerte Straff344lligkeit des 7 - 5 - Angeklagten mit deutlich geringerem Gewicht der eingehenden Er366rterung be-durft, ob den Anlasstaten infolge der besonderen Tatsituation Ausnahmecha-rakter zukommt. 3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Pr374fung und Entschei-dung. 8 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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