BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 148/08 vom 29. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung - zu 247 154 a StPO mit Zustimmung - des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. April 2008 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zum Diebstahl und zur Hehlerei in jeweils zwei tateinheitlichen F344llen [III. F344lle 1), 2), 5) und 6/7) der Urteilsgr374nde], der Beihilfe zum versuchten Diebstahl, der versuchten Strafvereite-lung, der Hehlerei sowie des vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, b) im Ma337regelausspruch dahin erg344nzt, dass der F374hrerschein des Angeklagten eingezogen wird, c) in den Ausspr374chen 374ber die Einzelstrafen in den F344llen III. 1), 2), 5) und 6/7) der Urteilsgr374nde und 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstra-fen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 9. November 2005 und unter Aufl366sung der dort verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Beg374nstigung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Hehlerei, wegen Beg374nstigung in zwei F344llen, wegen versuchter Strafvereitelung, wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl "im besonders schweren Fall" und wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrer-laubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona-ten verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass die Verwaltungsbeh366rde dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachli-chen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersicht-lichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Urteil h344lt der sachlich-rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, so-weit das Landgericht den Angeklagten der Beg374nstigung f374r schuldig befunden hat [III. F344lle 1), 2), 5) sowie 6/7) der Urteilsgr374nde]. 2 a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte seinem Bruder Z. T. regelm344337ig seinen e-bay account zur Verf374gung. Sp344testens seit Anfang 2005 war der Angeklagte auch damit einverstanden, dass sein Bruder 374ber sei-nen e-bay account von ihm selbst oder von Dritten gestohlene Sachen verkauf-te. Die jeweiligen K344ufer zahlten den Kaufpreis auf ein Giro-Konto des Ange-klagten ein, der den entsprechenden Betrag dann von seinem Konto abhob und 3 - 4 - das Geld bar an seinen Bruder aush344ndigte. Der Angeklagte wollte seinem Bruder dadurch beim Absatz gestohlener Waren helfen. Dass der Angeklagte selbst einen Teil der Verkaufserl366se f374r sich behielt, konnte nicht festgestellt werden. Auf diese Weise ver344u337erte Z. T. im Zeitraum von Mitte Mai 2005 bis Mitte April 2006 in vier F344llen aus Diebst344hlen stammende Gegenst344nde 374ber den e-bay account des Angeklagten, wobei in den F344llen III. 1) und 2) die Gegenst344nde von Z. selbst gestohlen worden waren, w344hrend in den F344llen III. 5) sowie 6/7) Z. T. sich die Gegenst344nde in Kenntnis von deren Her-kunft verschafft hatte. 4 b) Das Landgericht hat die F366rderung des Absetzens der gestohlenen Gegenst344nde und das Weiterleiten der Verkaufserl366se durch den Angeklagten an seinen Bruder als Beg374nstigung nach 247 257 StGB gewertet. Hehlerei (247 259 Abs. 1 StGB) in der Form der Absatzhilfe hat es verneint, weil der Angeklagte sich selbst nicht bereichert habe und sein Bruder hier nicht "Dritter" im Sinne des Hehlereitatbestandes gewesen sei. 5 c) Die rechtliche Beurteilung der Taten als vier selbst344ndige Taten der Beg374nstigung im Sinne von 247 257 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 6 aa) Die Beg374nstigung ist nach st344ndiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vort344ter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert wer-den sollen, die er zur Zeit der Beg374nstigungshandlung noch innehaben muss (BGHSt 24, 166 f; 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; Cramer in M374Ko-StGB 247 257, Rdn. 11, 13; Stree in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 257, Rdn. 23). 7 - 5 - Denn um "die" Vorteile der Tat handelt es sich nicht mehr, wenn dem Vort344ter sich erst aus der Verwertung der Tatvorteile ergebende wirtschaftliche Werte zugewendet oder gesichert werden sollen (BGH NStZ aaO). Danach ist der Er-l366s aus einem Verkauf des Erlangten kein unmittelbarer Vorteil mehr, der Ge-genstand der Beg374nstigung im Sinne des 247 257 Abs. 1 StGB sein kann (Fischer StGB 55. Aufl. 247 257 Rdn. 6). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 257 Abs. 1 StGB hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht. bb) Allerdings k366nnte eine taugliche Beg374nstigungshandlung im Sinne des 247 257 Abs. 1 StGB darin zu sehen sein, dass der Angeklagte seinem Bru-der seinen e-bay account zur Verf374gung stellte und ihm dadurch bei dem Ver-kauf der entwendeten Gegenst344nde Hilfe leistete (vgl. Fischer aaO). Vorausset-zung w344re indes, dass der Angeklagte dabei zumindest auch in der Absicht ge-handelt h344tte, seinen Bruder vor der Wiederentziehung der entwendeten Ge-genst344nde zu bewahren (BGHSt 2, 362, 364). Eine solche Absicht ist jedoch nicht belegt. Vielmehr hat das Landgericht ausdr374cklich festgestellt, dass weder der Angeklagte noch sein Bruder im Tatzeitraum einen Zugriff der Ermittlungs-beh366rden bef374rchteten. 8 Der Angeklagte hat aber entgegen der Auffassung des Landgerichts auch dadurch, dass er nach dem Verkauf den Erl366s jeweils an seinen Bruder ausgekehrt hat, den Tatbestand der Beg374nstigung nicht erf374llt; denn die Erl366se stellten nicht mehr die von seinem Bruder erlangten unmittelbaren Tatvorteile dar. Anders verhielte es sich insoweit nur, wenn Z. T, 226 was aber nicht festgestellt ist 226 durch die Verk344ufe tatbestandsm344337ig Betrug zum Nachteil der Erwerber begangen h344tte und der Angeklagte t344tig geworden w344re, um ihm die betr374gerisch erlangten Verkaufserl366se zu sichern (vgl. Sch366nke/Schr366der-Stree aaO). 9 - 6 - c) Davon abgesehen, steht dem Schuldspruch wegen Beg374nstigung die Subsidiarit344tsklausel des 247 257 Abs. 3 Satz 1 StGB entgegen, wonach wegen Beg374nstigung nicht bestraft wird, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Davon ist hier auszugehen. Denn nach den Feststellungen stellte der Ange-klagte seinem Bruder seinen e-bay account bereits sp344testens Anfang 2005 in dem Wissen zur Verf374gung, dass sein Bruder unter seinem, des Angeklagten, Namen 374ber seinen e-bay account die entwendeten Waren ver344u337ern w374rde. Hat er damit seinem Bruder aber schon im Voraus die Hilfestellung beim Absatz der entwendeten Gegenst344nde zugesagt, liegt darin zugleich eine Beihilfe zu den von seinem Bruder begangenen Diebst344hlen [III. 1) und 2)] bzw. zu der Hehlerei in den F344llen III. 5) sowie 6/7). 10 d) Der Schuldspruch bedarf aber auch hinsichtlich der Konkurrenz der vom Landgericht als Beg374nstigung gewerteten Taten der 304nderung. Denn nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte seinem Bruder von vornherein f374r dessen nachfolgende Straftaten die Benut-zung seines e-bay account gestattete, ohne dass dies insoweit jeweils ein er-neutes T344tigwerden des Angeklagten verlangte. Darauf kommt es aber an, da sich nach st344ndiger Rechtsprechung die Frage der Konkurrenz f374r jeden Tatbe-teiligten selbst344ndig nach der Anzahl seiner Tathandlungen beurteilt (vgl. BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Hat der Angeklagte damit aber seinem Bru-der jedenfalls nicht ausschlie337bar einmal allgemein gestattet, k374nftig seinen e-bay account f374r die Verk344ufe zu nutzen, hat er sich ungeachtet der mehreren selbst344ndigen Straftaten seines Bruders nach dem Zweifelsgrundsatz nur recht-lich einer einheitlichen Beihilfehandlung schuldig gemacht (vgl. Fischer aaO 247 27 Rdn. 31 mit Rechtsprechungsnachweisen). Diese einheitliche Beihilfe-handlung wurde erst mit der letzten Tat des Bruders, und damit nach der Vor- 11 - 7 - verurteilung des Angeklagten vom 9. November 2005 beendet (vgl. Fischer aaO vor 247 52 Rdn. 58 und 247 55 Rdn. 7). e) Der Senat 344ndert nach alledem den Schuldspruch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte statt der vier als Beg374nstigung ausgeurteilten F344lle der (einen) Beihilfe zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei in jeweils zwei tatein-heitlichen F344llen schuldig ist. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen. Denn es ist auszuschlie337en, dass sich der insoweit gest344ndige Angeklagte gegen den ge-344nderten Schuldspruch wirksamer verteidigt h344tte. 12 Soweit nicht ausschlie337bar die Ver344u337erung der gestohlenen Gegen-st344nde durch den Bruder des Angeklagten auch eine tatbestandsm344337ige Be-trugshandlung darstellt und der Angeklagte durch die Auskehrung des jeweili-gen Verkaufserl366ses insoweit den Beg374nstigungstatbestand erf374llt haben kann (s.o. zu b bb a.E.), hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei beschr344nkt. 13 f) Die 304nderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der von der Schuldspruch344nderung betroffenen Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenaus-spruchs zur Folge. Hier374ber ist deshalb neu zu befinden. Insoweit weist der Se-nat vorsorglich darauf hin, dass infolge der erst nach dem Urteil des Amtsge-richts Bochum vom 9. November 2005 eingetretenen Beendigung der Beihilfe-handlung auch die Z344surwirkung jenes Urteils entf344llt, dessen Gesamtstrafe mithin bestehen bleibt. Deshalb ist in dieser Sache nur noch ein einzige Ge-samtstrafe aus den Einzelstrafen der hier abgeurteilten Taten zu bilden; sie darf dabei mit Blick auf das Verschlechterungsverbot allerdings nicht h366her sein als 14 - 8 - die Differenz zwischen der Summe der im angefochtenen Urteil erkannten bei-den Gesamtstrafen (vier Jahre und neun Monate) und der nunmehr bestehen bleibenden Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe aus dem fr374heren Urteil; sie ist somit begrenzt auf zwei Jahre neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhebung der f374r die Strafzumessung ma337geblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bedarf es nicht. Der neue Tatrichter ist dadurch aber nicht gehindert, insoweit erg344nzende Feststellungen zu treffen, die mit den bis-her getroffenen nicht in Widerspruch stehen. 15 - 9 - 2. Schlie337lich bedarf der Ma337regelausspruch der Erg344nzung dahin, dass der F374hrerschein des Angeklagten eingezogen wird. Diese im angefochtenen Urteil unterbliebene, nach 247 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingende Anordnung als Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis kann im Revisionsverfahren auch dann nachgeholt werden, wenn allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (st. Rspr.; BGHSt 5, 168, 178; BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 226 2 StR 137/97 m.w.N.). 16 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
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