BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 148/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerdef374hrers am 26. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vors344tzlichen K366rperverletzung sowie der Beleidigung und der Sachbesch344digung jeweils in zwei F344llen wegen Schuldunf344higkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen vom Ange-klagten eingelegte Revision hat mit einer Verfahrens- und der Sachr374ge in dem 1 - 3 - aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Ma337regel zur Bew344hrung zu versagen, h344lt bereits der sachlich-rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 2 Die Anordnung der Ma337regel selbst weist allerdings keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere sind die Schuldunf344higkeit des Angeklagten und seine k374nfti-ge Gef344hrlichkeit infolge seines Zustandes (Vorliegen von Schwachsinn sowie einer 204organischen Pers366nlichkeitsst366rung223 als Folge eines Verkehrsunfalls mit Sch344digung der Hirnsubstanz) hinreichend belegt. Auch handelt es sich bei den - nach den von der Strafkammer f374r 374berzeugend erachteten Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen - mit 204hoher Sicherheit223 zu erwartenden 204344hnlichen Delikten223 jedenfalls insofern um erhebliche Taten im Sinne des 247 63 StGB, als sie der im angefochtenen Urteil festgestellten K366rperverletzung entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03). 3 Jedoch ist nach 247 67b Abs. 1 Satz 1 StGB die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umst344nde die Erwartung rechtfer-tigen, dass der Zweck der Ma337regel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Pr374fung sind zwar auch die vom Landgericht herangezogenen Umst344nde zu ber374cksichtigen, n344mlich dass der Angeklagte keine Krankheits-einsicht zeigt, eine Therapie ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2001 - 4 StR 385/01) und nicht gewillt ist, sein derzeitiges soziales Umfeld zu verlassen. Jedoch h344tte die Strafkammer er366rtern m374ssen, ob sich die vom An-geklagten ausgehende Gefahr insbesondere durch die Begr374ndung eines Be-treuungsverh344ltnisses nach 247247 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ 2002, 367; BGH 4 - 4 - NStZ-RR 1997, 290 f.) und durch geeignete Weisungen im Rahmen der Bew344h-rung (247 268a Abs. 2 StPO) und der mit ihr verbundenen F374hrungsaufsicht (247247 67b Abs. 2, 68b StGB) abwenden oder jedenfalls so stark abschw344chen l344sst, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Ma337regel gewagt werden kann. Denn die damit verbundenen 334berwachungsm366glichkeiten und das dem Angeklagten zu verdeutlichende Risiko, bei Nichterf374llung solcher Weisungen mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu m374ssen, k366nnen geeignet sein, die vom Sach-verst344ndigen und der Strafkammer angef374hrten Voraussetzungen einer erfolg-versprechenden ambulanten Therapie herbeizuf374hren, zumal der Angeklagte zur Einhaltung solcher Regeln bereit ist, die seinen Interessen dienen (UA 12; vgl. auch BGH NStZ 2007, 465 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als sich der An-geklagte trotz seines Zustandes bis zur Begehung der verfahrensgegenst344ndli-chen Taten weitgehend straffrei gef374hrt hat und auch danach ohne weitere re-levante Auff344lligkeiten auf freiem Fu337 verblieben ist (vgl. BGH NStZ 2002, 367; BGH NStZ-RR 1997, 290 f.). 2. Im selben Umfang hat auch die Verfahrensr374ge Erfolg, mit der der Be-schwerdef374hrer die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeu-gen L. beanstandet. Dies f374hrt zur Aufhebung der vom Landgericht zur Aussetzung der Ma337regel zur Bew344hrung getroffenen Feststellungen (247 353 Abs. 2 StPO). 5 a) Zwar ist es zul344ssig, im Frei- oder Strengbeweisverfahren zu kl344ren, ob Gr374nde f374r die Ablehnung eines Beweisantrags vorliegen (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 244 Rdn. 7). Das Landgericht durfte daher den Ange-klagten zu der von seinem Verteidiger aufgestellten Behauptung anh366ren, dass der Zeuge L. 204aus eigener Wahrnehmung223 374ber das Verh344ltnis des An-geklagten zu den Dorfbewohnern und die st344ndigen Provokationen und H344nse- 6 - 5 - leien des Angeklagten durch einige Gemeindemitglieder berichten kann. Auf-grund der Mitteilung des Angeklagten, 204dass der Zeuge das nur aus Erz344hlun-gen der Mutter und des Angeklagten wei337223, war das Landgericht jedoch nicht berechtigt, die Beweisbehauptung des Verteidigers entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, der Zeuge k366nne lediglich 374ber Berichte des An-geklagten und seiner Mutter 374ber Provokationen der Dorfbewohner Angaben machen und durfte es den Beweisantrag nicht mit der Begr374ndung ablehnen, die so verstandene Beweisbehauptung k366nne als wahr behandelt werden. Die Strafkammer hat damit unbeachtet gelassen, dass dem Verteidiger ein selbst-st344ndiges und vom Willen des Angeklagten unabh344ngiges Beweisantragsrecht zusteht, mit dem er - hier auf Grund des Schreibens des Zeugen L. vom 11. August 2008 - m366gliche, sich mit dem Vorbringen des Angeklagten nicht notwendigerweise deckende Behauptungen unter Beweis stellen kann (vgl. Fi-scher in KK StPO 6. Aufl. 247 244 Rdn. 73, 97). Das Landgericht hat zudem den zul344ssigen Rahmen der Auslegung eines Beweisantrags (dazu Meyer-Go337ner aaO Rdn. 39) 374berschritten und die Beweisbehauptung nicht mehr ohne jede Einengung, Verschiebung oder sonstige 304nderung als wahr behandelt (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdn. 71 m.w.N.), weil es im Urteil 204keinerlei Anhaltspunkte223 daf374r als gegeben erachtet, dass der Angeklagte von der Dorfgemeinschaft ausgegrenzt werde (UA 9), und feststellt, dass der Angeklagte nur in einer sol-chen 204wahnhaften Vorstellung gefangen223 sei (UA 6) und er sich selbst 204ins Ab-seits gestellt223 habe (UA 10). b) Auch auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nur, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in der psychiatrischen Anstalt nicht zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen und Ausf374h-rungen der Strafkammer war f374r die Anordnung der Unterbringung n344mlich die auf den Zustand des Angeklagten zur374ckzuf374hrende erhebliche St366rung seiner 7 - 6 - Impulskontrolle sowie der F344higkeit, angemessene L366sungen f374r konflikthafte soziale Situationen zu finden, ma337geblich (UA 12). Ob solche Konflikte auf die 204wahnhafte Vorstellung223 des Angeklagten, von der Dorfgemeinschaft seines Heimatortes missachtet und ausgegrenzt zu werden, oder auf Provokationen von Gemeindemitgliedern zur374ckzuf374hren waren, hatte demgegen374ber ersicht-lich allein Bedeutung bei der Pr374fung der Aussetzung der Vollstreckung zur Be-w344hrung. Waren die tatausl366senden Konflikte nicht auf wahnhafte Vorstellun-gen des Angeklagten, sondern in erheblicher Weise auf Provokationen von Dorfbewohnern zur374ckzuf374hren, so k366nnte ein im Rahmen des Betreuungsver-h344ltnisses veranlasster Wechsel des Aufenthaltsorts des Angeklagten der Ge-fahr erneuter Rechtsverst366337e ma337geblich entgegenwirken. Dies liegt umso n344-her, als der Zeuge L. in dem im Zusammenhang mit dem Beweisantrag seines Verteidigers in die Hauptverhandlung eingef374hrten Schreiben vom 11. August 2008 dargelegt hat, dass der Angeklagte in der Vergangenheit be-reits gezeigt hat, dass in einer ihn akzeptierenden Umgebung solche Konflikte - 7 - nicht entstanden sind oder jedenfalls nicht zu rechtswidrigen Taten durch den Angeklagten gef374hrt haben. Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer
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