BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 148 /14 vom 11. September 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 56b StPO § 257c, § 268a, § 305a MRK Art. 6 Abs. 1 Die Verhängung einer Bewährungsauflag e gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und unterliegt im B e- schwerdeverfahren der Aufhebung, wenn der Angeklagte vor Vereinbarung e i- ner Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur B ewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, nicht auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 4 StR 254/13). BGH, Beschluss vom 11. September 2014 4 StR 148/14 LG M ünster in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 201 4 gemäß § § 305a, 349 Abs. 2 , § 464 Abs. 3 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Münster vom 22. Oktober 2013 wird als unbegrü n- det verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ko s- ten - und Auslagenentscheidung in dem vorbezeichneten Ur teil wird verworfen. 3. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 22. Oktober 2013 aufgeh o- ben, soweit dem Angeklagten mit diesem auferlegt worden t- fällt. Die we iter gehende Beschwerde wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision (Ziff. 1) und der sofortigen Beschwerde (Ziff. 2) zu tragen. Die Kosten der Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Ziff. 3) und die dem Angeklagten in diese m Beschwerd e- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. - 3 - Gründe: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Oktober 2013 war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf G rund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde gegen die in dem vorbezeichneten Urteil g e- troffene Kostenentscheidung ist unbegründet, weil diese Entscheidung der Sach - und Rechtslage entspricht (§ 464 Abs. 3 StPO). 3. Die gemäß § 305a StPO zulässige Beschwerde gegen den Bewä h- rungsbeschluss nach § 268a StPO ist überwiegend begründet. a) Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. Oktober 2013 zu e iner Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat es folgenden Beschluss verkündet: 1.) Die Bewährungszeit beträgt 4 Jahre. 2.) (betrifft nicht den Angeklagten). 3.) Die Angeklagten K . , Kr . und R . werden ange - . : 150 Dem Urteil liegt eine Verständigung zugrunde, nach deren Inhalt dem Angeklagten R . Jahr (Strafuntergrenze) und bei Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt worden ist. Die Ang e- klagten sollten der Wirtschaftsstrafkamm 1 2 3 4 5 - 4 - Mögliche Bewährungsauflagen waren nicht Gegenstand der Verständigungsg e- weiter geständig 32). Mit Schrifts atz seines Verteidigers vom 14. Januar 2014 hat der Ang e- klagte gegen den Bewährungsbeschluss Beschwerde eingelegt, mit der er ge l- tend macht, dass insbesondere die dem Angeklagten erteilte An weisung, 150 Sozialstunden zu erbringen, gesetzwidrig sei. Da die Auflage nicht in die Verständigung einbezogen worden sei, verstoße das Vorgehen des Gerichts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Diese Beanstandung hat der A n- geklagte nur im Rahmen de s Beschwerdeverfahrens erhoben. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. b) Die Anordnung der Dauer der Bewährungszeit findet ihre Recht s- grund lage in § 56a Ab s. 1 StGB. Soweit die Wirtschaftsstrafkammer dem Ang e- klag ten auferlegt hat, 150 Sozialstunden zu erbringen, ist die Anordnung jedoch gesetzwidrig im Sinne des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO. aa) Auflage im Sinne de s § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB dar, durch deren Verhängung der Beschwerd e- führer in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt worden ist. Die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung im Sin ne des § 305a StPO kann si ch nicht nur aus ihrem Inhalt, sondern wie hier auch aus der Art und Weise ihres Zustandekommens ergeben (OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; SK - StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13). 6 7 8 - 5 - Aus der Gewährleistung eines fairen Verfahrens ergibt sich, dass der Angeklagte vor Vereinbar ung einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheit s- strafe ist, konkret auf in Betracht kommende Bewährungsauflagen hing ewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Au s- sicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 4 StR 254/13, NJW 2014, 1831; OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 23 9; OLG Köln, NJW 1999, 373; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 257c Rn. 12; MüKoStGB/Groß, 2. Aufl., § 56b Rn. 35; Hubrach in LK - StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK - StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13; aA OLG Dresden, NStZ - RR 2007, 267; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 28; Kaetzler, wistra 1999, 253, 255). Die Verständigung im Strafverfahren ist nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn durch eine vorherige Belehrung siche r- gestellt ist, dass d er Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mi t- wirkung informiert ist. Nur in diesem Fall ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verwe i- gern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verstä ndigung einlässt (BVerfG, NJW 2013, 1 058, 1071; vgl. auch BT - Drucks. 16/12310, S. 14, 15). Diese Grundsä t- ze erfordern es, dass das Gericht vor Vereinbarung einer Verständigung offe n- legt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstra fe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuung s- funktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Denn nur wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informi ert ist, kann er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239). 9 10 - 6 - Bewährungsauflagen sind Bestandteil dieser Rechtsfolgenerwartung. Sie dienen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht und stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, aaO, § 56b, Rn. 1, 2; Arloth, NStZ 1990, 148, 149). Ebenso wie Geldauflagen können Arbeitsauflagen eine erhebliche Belastung für den Angeklagten darstellen, zumal diese in Zahlungsauflagen umgewandelt werden können. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entsche idungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen. bb) Diesen Anforderungen hat die Wirtschaftsstrafkammer nicht entspr o- chen. Das Gericht hat im Rahmen der Verständigun gsgespräche nicht darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Verhängung einer Arbeitsauf - lage erforderlich ist. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Angeklagte sich schon assen hatte. Das Landgericht hat sich in der Verständigung zusichern lassen, dass der A n- r- ständigung au ch geschehen (UA S. 32). Der Angeklagte stand deshalb vor der Entscheidung, ob er sich auf diese Bedingung des Gerichts einlässt. Diese En t- scheidung konnte er nicht auf der Grundlage der Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen, weil die Wirtsch aftsstrafkammer ihn nicht zuvor darauf hingewiesen hatte, dass Bewährungsauflagen in Betracht kommen. 11 12 13 - 7 - Maßstab für die Beschwerdeentscheidung ist allein, ob die getroffene h- keit der fehlenden Belehrung über etwaige Bewährungsauflagen für das G e- s- anwalts vom 14. Mai 2014, S. 7, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bunde s- gerichtshofs vom 7. August 2013 5 StR 2 53/13, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 3), nicht an. cc) Die Auflage in Ziff. 3 des Bewährungsbeschlusses muss daher entfa l- len (§ 309 Abs. 2 StPO). c) Die Kosten - und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen den B ewährungsbeschluss be ruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Umstand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, soweit sie sich gegen die Anord - nung der Dauer der Bewährungszeit gerichtet hat, rechtfertigt keine Beteiligung an den Kosten des Rechtsmittels. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 14 15 16
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