ECLI:DE:BGH:2019:040619B4STR148.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 148/19 vom 4. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 4. Juni 201 9 ge mäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden - Baden vom 19. Oktober 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. Tat en 4 und 21 der Urteilsgründe verurteilt wor- den ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angekl agten der Staats- kasse zur Last; b) die Ve rfolgung hinsichtlich der Fälle II. Taten 5 und 6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Comp uterbetrugs be- schränkt; c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 31 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fäl- schung bewei serheblicher Daten in sechs Fällen, des Computerbetrugs in acht Fäl len, der Untreue in vier Fäl- len und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist. Die Einzelstrafen für die Fälle II. Taten 4, 6 und 21 der Urteilsgründe entfallen. 2. Die weiter gehende Rev ision wird verworfen. - 3 - 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen B etrugs in 31 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Fälschung be- weiserh eblicher Daten, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweis- erheblicher Daten in sieben Fällen, Computerbetrugs in acht Fällen, versuchten Computerbetrugs, Untreue in vier Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Dat en unter Auflösung der Gesamtstrafe und Ein- beziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu der Ge- samtfreiheitstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es eine frühere Einziehungsentscheidung aufrechterhalten, eine eigene Einziehungsentscheidung getroffen und von der Entscheidung über einen Ad- häsionsantrag abgesehen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Der Senat stellt das Verfahren, sowe it der Angeklagte in den Fällen II. T aten 4 und 21 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, auf Antrag des General- bundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Grün- den ein. Hinsichtlich der Fälle II. Taten 5 und 6 der Urt eilsgründe, die wegen der innerhalb von zwei Minuten am selben Automaten erfolgten Vornahme einer Abhebung und eines Abhebeversuchs eine natürliche Handlungseinheit und damit eine materiell - rechtliche Tat bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1 2 - 4 - 17. Februar 2015 3 StR 578/14 , BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 3; vom 24. Juli 2012 4 StR 193/12, NStZ - RR 2013, 13), beschränkt der Senat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des vollendeten Computerb etrugs n ach § 263a Abs. 1 StGB. Die Teileinstellung des Verfahrens und die Beschränkung der Strafver- folgung führen zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die Fälle I I. Taten 4, 6 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Die Gesamts trafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne die drei entfallenen Einzelstrafen von einem Monat, drei Monaten und neun Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. In dem nach der Teileins tellung des Verfahrens und der Verfahrens - beschränkung verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagt en ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Bend er Quentin Feilcke Bartel 3 4
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