BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 149/11 vom 27. April 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. April 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Magdeburg vom 27. Oktober 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zu den Ausf374hrungen des Generalbun-desanwalts in der Antragsschrift vom 23. M344rz 2011: Die vom Verteidiger des Angeklagten erhobene Verfahrensr374ge ist zwar nicht deshalb unzul344ssig, weil die Begr374ndung des Beweisantrags nicht mitge-teilt worden sein soll; diese ist vielmehr - wenn auch nicht abgesetzt oder her-vorgehoben - Teil der Revisionsbegr374ndung. Der Revisionsf374hrer hat es aber unterlassen, die sowohl in dem Beweisantrag als auch in der Begr374ndung zu der Verfahrensr374ge angesprochene Vernehmungsniederschrift (vgl. Seiten 3, 5, 6, 7, 9 der Revisionsbegr374ndung) vollst344ndig mitzuteilen. Dessen bedurfte es jedoch (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), um pr374fen zu k366nnen, ob die Strafkammer zu Recht auch im Hinblick auf die dort niedergelegten Angaben der Zeugin ihre - 3 - Sachkunde f374r die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage dieser Zeugin bejaht hat. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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