ECLI:DE:BGH:2016:060716B4STR1 49.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 149 /16 vom 6. Juli 201 6 in de m Sicherungsverfahren gegen BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StPO § 302 Abs. 2 Nach der den Vorschrifte n der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelung s- systematik kann der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels nicht w irksam für den B e- schuldigten erteilen. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16 - LG Bielefeld - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land - gerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeor d- net. Hiergegen richtet sich die vo n de m Pflichtverteidiger des Beschuldigten eingelegte und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete R e- vision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. 1 2 - 3 - Der Erörterung bedarf nur F olgendes: Die Revision des Beschuldigten ist nicht wirksam zurückgenommen wo r- den. 1. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 hat der Pflichtverteidiger des B e- schuldigten auf Anweisung von dessen Betreuer die Rücknahme der Revision erklärt. Zuvor war durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 31. Mai 2016 unter ausdrücklichem Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren der Au f- gabenkreis des Betreuers auf die Vertretung in Strafsachen erweitert worden. 2. Die Erklärung der Revisionsrücknahme entfaltet ma ngels ausdrückl i- cher Ermächtigung des Beschuldigten zur Rücknahme gemäß § 302 Abs. 2 StPO keine Wirksamkeit . Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO z u- grunde liegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter die g e- mäß § 302 Abs. 2 StPO erf orderliche Ermächtigung zur Rücknahme einer vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Revision nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen. a) Gemäß § 296 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte unabhängig von der nach zivilrechtlichen Vorschriften zu bestimmenden Geschäftsfähigkeit und u n- ter Umständen selbst bei fehlender Verhandlungsfähigkeit (vgl. Jesse in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 296 Rn. 5; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 296 Rn. 5; weitergehend Frisch in SK - StPO, 4. Aufl., § 296 Rn. 7; Hoch in Satz ger /Schluckebier/Wi d maier, StPO, 2. Aufl., § 296 Rn. 10) die Befugnis, Rechtsmittel einzulegen . V on d i e ser kann er eige n- ständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Gebrauch machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 563/04, BGHR StPO § 302 Abs . 2 Rücknahme 10; BayObLGSt 1964, 85, 87). Für den Beschuldigten kann der Verteidiger nach § 297 StPO in den durch den erklärten entgegenstehe n- 3 4 5 6 7 - 4 - den Willen des Beschuldigten gezogenen Grenzen Rechtsmittel einleg en. Die Vorschrift des § 297 StPO begründet die gesetzliche Vermutung, wonach die Rechtsmitteleinlegung im Auftrag und mit Willen des Beschuldigten erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 199 7 , 52, 53; RGSt 66, 209, 211; Radtke in Radtke / Hohmann, StPO, § 297 R n. 1; Jesse aaO § 297 Rn. 1; Meyer - Goßner aaO § 297 Rn. 2; Frisch aaO § 297 Rn. 2 ). Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger nach § 297 StPO aus eigenem Recht und in eigenem Namen tätig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1972 - 3 StR 282/71, GA 1973, 46 , 47 ), handelt es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel um ein solches des B e- schuldigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, Str a- Fo 2011, 232; vom 13. Juni 2006 - 4 StR 182/06, NStZ - RR 2007, 210 ; vom 9. August 1995 - 1 StR 6 99/94, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; Jesse aaO § 302 Rn. 87; Rieß in Strafverteidigung in der Praxis, 4. Aufl., § 11 Rn. 20). Dem entspricht, dass das Gesetz für die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger nicht nur wie in § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO die Zustimmung , sondern gemäß § 302 Abs. 2 StPO die ausdrückliche Ermächtigung des B e- schuldigten verlangt (vgl. Radtke aaO § 302 Rn. 47). b) Ein Recht , für den Beschuldigten von dessen Rechtsmittelbefugnis aus § 296 Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen , räumt die Strafprozessordnung dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten nicht ein. Das Gesetz verlei h t dem gesetzlichen Vertreter in § 298 Abs. 1 StPO vielmehr die eigenständige Befugnis, selbst unabhängig vom Willen des Beschuldigten zu dessen Gunste n Rechtsmittel einzulegen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der geset z- liche Vertreter besser im Stande ist, eine den wahren Interessen des unter Ve r- tretungsmacht stehenden Beschuldigten gerecht werdende Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1957 - 2 StR 583/56, BGHSt 10, 174, 176; Jesse aaO § 298 Rn. 1; Frisch aaO § 298 Rn. 1; Radtke aaO § 298 Rn. 1). Die eigenständige Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Vertreters lässt das 8 - 5 - sich aus § 296 Abs. 1 StPO ergebende Recht des Beschuldig ten, selbst una b- hängig vom Willen des gesetzlichen Vertreters Rechtsmittel einzulegen, indes unberührt (vgl. Jesse aaO § 298 Rn. 6; Radtke aaO § 298 Rn. 1). Die Befugni s- se des Beschuldigten aus § 296 Abs. 1 StPO und des gesetzlichen Vertreters aus § 298 Ab s. 1 StPO stehen selbständig nebeneinander, so dass Erklärungen des Beschuldigten und des gesetzlichen Vertreters jeweils nur für das eigene Rechtsmittel Wirkungen entfalten (vgl. Jesse aaO § 298 Rn. 7; Frisch aaO § 298 Rn. 8 f.; Radtke aaO § 298 Rn. 12; P löd in K M R § 298 Rn. 2 [ Stand: N o- vember 2008 ] ). Aus dem N ebeneinander voneinander unabhängiger Rechtsmi t- telbefugnisse folgt, dass der gesetzliche Vertreter - von Fällen einer neben § 298 StPO möglichen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung durch den B e- schu ldigten abgesehen (vgl. Jesse aaO § 298 Rn. 9; Frisch aaO § 298 Rn. 2; Pfeif f er, StPO, 5. Aufl., § 298 Rn. 1; Hoch aaO § 298 Rn. 2 ; Paul in KK - StPO, 7. Aufl., § 298 Rn. 3 ; Meyer - Goßner aaO § 298 Rn. 4; Plöd aaO) - keine Rechtsmittelerklärungen für den Besc huldigten abgeben kann. Er ist daher w e- der befugt, ein vom Beschuldigten selbst eingelegtes Rechtsmittel zurückz u- nehmen, noch kann er die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung für eine Rücknahme durch den Verteidiger des Beschuldigten erteilen (a .A. - nicht tragend - offenbar BGH, Bes chluss vom 2. September 2013 - 1 StR 369/13, StraFo 2013, 469). c) Diese aus der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liege n- den Regelungssystematik abzuleitende Beschränkung der Befugnisse des g e- setzlich en V ertreters wird zudem dadurch bestätigt , dass der gesetzliche Ve r- tr e ter seinerseits für die Rücknahme seines Rechtsmittels in entsprechender Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO bzw. gemäß § 55 Abs. 3 JGG der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (vgl. Jesse aaO § 298 Rn. 8 ; Radtke aaO § 298 Rn. 13; Frisch aaO § 298 Rn. 14; Meyer - Goßner aaO § 298 Rn. 3; Paul aaO § 298 Rn. 5; Hoch aaO § 298 Rn. 8 ; Pfeif f er aaO § 298 Rn. 2; a.A. 9 - 6 - Cirener in Graf, StPO, 2. Aufl., § 298 Rn. 2) , die dieser nur selbst erteilen kann . Auch die Zustimmung nach § 303 Satz 1 StPO obliegt dem Beschuldigten pe r- sönlich (vgl. OLG Koblenz , NJW 1951, 933 , 934 ; OLG Hamm , JZ 1969, 269), nicht dem gesetzlichen Vertreter (vgl. Jesse aaO § 303 Rn. 7). Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender
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