BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKES4 StR 150/03 Urteil vom20. November 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen gemeinschaftlichen Raubes - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Prof. Dr. Kuckein,Richterinnen am BundesgerichtshofnrnSost-Scheible als beisitzende Richter,Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2002, auchsoweit es die Mitangeklagten Wa. und A. betrifft,a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß jeweilsdie Verurteilung wegen tateinheitlich begangenenräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt,b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen,ausgenommen denjenigen zur Schuldfähigkeit,aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer desLandgerichts zurückverwiesen.3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagtenwerden verworfen.Von Rechts wegen - 4 -Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten und die früheren MitangeklagtenWa. und A. jeweils des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheitmit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer für schuldig befunden und denAngeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie denAngeklagten D. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe voneinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten Wa. und A. , diekeine Revision eingelegt haben, hat es zu Bewährungsstrafen verurteilt. Gegendieses Urteil wenden sich die Angeklagten W. und D. mit ihren Revisionen,mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel führenzur Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich aller Angeklagten dahin, daß dieVerurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer jeweils entfällt,und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet.I.1. Das Landgericht hat festgestellt:Die vier Angeklagten nahmen am Abend des 6. Juli 2002 in Winsen/Luhean einer Feier einer größeren Gruppe junger Leute teil, bei der sie in imeinzelnen nicht mehr feststellbarem Umfang auch alkoholische Getränke zusich nahmen. Nach Mitternacht entschlossen sie sich, noch nach Maschen zufahren. Der Angeklagte W. bestellte deshalb ein Taxi, woraufhin gegen1.30 Uhr der später Geschädigte Jürgen K. mit dem Taxi erschien. W. gabdas Fahrtziel an und nahm auf dem Beifahrersitz Platz, die übrigen dreiAngeklagten setzten sich auf die Rückbank. Während der Fahrt schlug er denanderen vor, den Taxifahrer zu überfallen und ihm dessen Geld abzunehmen. - 5 -Alle Angeklagten waren mit dem Vorschlag einverstanden. Sie führten ihreUnterhaltung in russischer Sprache, so daß der Taxifahrer sie nicht verstehenkonnte. In Maschen wies der Angeklagte W. den Taxifahrer an, auf einen vondem ursprünglich ins Auge gefaßten Fahrziel nicht weit entfernten Parkplatzneben einem einsam gelegenen Baggersee abzubiegen und dort nach einerkurzen Strecke anzuhalten. Dem kam der Taxifahrer nach, der auch den Motordes Fahrzeugs ausstellte. Als er gerade dabei war, die Innenbeleuchtungeinzuschalten, um die Fahrt abzurechnen, ergriff W. seine Arme und drücktesie nach unten, während der Mitangeklagte Wa. ihm den linken Arm um denHals legte und mit großer Kraft den Kopf nach hinten zog, wodurch er inTodesangst geriet. W. forderte nunmehr von dem Taxifahrer die Herausgabevon Geld und entnahm aus der Mittelkonsole dessen Geldbörse, in der sich 200bis 220 n "!"!n$#&%$!&&')(*&%,+.-&0/#örende Mobiltelefon ansich und zog auch den Fahrzeugschlüssel ab. Sodann verließen die vierAngeklagten das Fahrzeug und liefen davon.2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht ohneRechtsfehler alle vier Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen Raubes(§ 249 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden. Dies gilt, wie derGeneralbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 23. April 2003dargelegt hat, auch, soweit das Landgericht den Angeklagten D. nichtlediglich wegen Beihilfe, sondern wegen mittäterschaftlicher Beteiligungverurteilt hat. Diese Wertung des Landgerichts hält sich im Rahmen des demTatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums (vgl. Tröndle/Fischer StGB51. Aufl. vor § 25 Rdn. 2a m.N.) und ist deshalb vom Revisionsgerichthinzunehmen, auch wenn eine andere Bewertung möglich gewesen wäre.Dagegen vermag der Senat die Schuldsprüche nicht zu bestätigen, soweit dasLandgericht die Angeklagten und die nicht revidierenden Mitangeklagten auch - 6 -wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316 a StGB verurteilthat.3. Allerdings wäre die den Schuldsprüchen nach § 316 a StGBzugrundeliegende Rechtsauffassung des Landgerichts vom Standpunkt derbisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden.a) So hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner frühestenGrundsatzentscheidung nach Einführung des § 316 a StGB durch das1. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I832) in einem Fall die Verurteilung des Täters nach § 316 a StGB a.F.ausdrücklich bestätigt (BGHSt 5, 280 f.), in dem der Täter spätestens währendder Fahrt mit einem Taxi den Entschluß gefaßt hatte, den Taxifahrer zu tötenund sich dessen Pkw zu bemächtigen; in Ausführung dieses Tatplans hatte erden Taxifahrer veranlaßt, an einer einsamen Stelle zu halten und mit ihmzusammen auszusteigen; als sie sich etwa 100 m vom Anhalteort entfernthatten, führte der Täter seinen Tatplan aus. Der Bundesgerichtshof hat zumSchuldspruch nach § 316 a StGB a.F. ausgeführt, die Vorschrift diene demSchutz des Kraftverkehrs und solle den besonderen Gefahren entgegenwirken,die sich aus seiner neuzeitlichen Entwicklung ergeben; diese Gefahrenbestünden "namentlich in der Beanspruchung des Fahrers durch die Lenkung,in der Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr, nicht zuletzt aber auch inseiner Vereinzelung und der damit verbundenen Nichterreichbarkeit fremderHilfe" (aaO S. 281).b) Ausgehend von dieser Entscheidung, die im Ergebnis an dieRechtsprechung des Reichsgerichts zum 1947 durch Kontrollratsgesetzaufgehobenen Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 - 7 -(vgl. RGSt 73, 71 f.; dazu BGHSt aaO) anknüpfte, hat der Bundesgerichtshofden Tatbestand weit gehend im Sinne eines durch den bloßen Zusammenhangmit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs qualifizierten Raubtatbestand mit weitvorverlagerter Strafbarkeit aufgefaßt. So hat er die Erfüllung des Tatbestandesschon dann angenommen, wenn der mitfahrende Täter das Opfer an eineeinsame Stelle lockt, um es dort unter Ausnutzung der so geschaffenenVereinzelung auszurauben (vgl. nur BGHR StGB § 316 a Abs. 1Straßenverkehr 13 mit krit. Anm. Wolters JR 2002, 163 f.). Diesen Grundsätzenist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch nach Änderung von§ 316 a StGB durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. StrRG (BGBl1998 I 164) gefolgt (BGHR aaO).4. An dieser Rechtsprechung hält der Senat in weit gehenderÜbereinstimmung mit der Literatur (vgl. nur Booß DAR 1953, 5, 6; ChristianFischer JURA 2000, 433 f.; Geppert JURA 1995, 310 f.; Günther JZ 1987, 16 f.und 369 f.; Ingelfinger JR 2000, 225 f.; Meurer-Meichsner, Untersuchungenzum Gelegenheitsgesetz im Strafrecht, zugleich ein Beitrag zu § 316 a StGB(Autostraßenraub), 1974; Roßmüller/Rohrer NZV 1995, 253 f.; Wolters GA2002, 303 f.; jew. m.w.N.) nicht länger fest. Vielmehr erachtet er eine enger amSchutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGBorientierte Auslegung (vgl. dazu Meurer-Meichsner aaO S. 66 f.; Wolters aaOS. 305) für geboten. Der Senat trägt damit zugleich dem gesetzgeberischenAnliegen des 6. StrRG Rechnung, durch das der Deliktscharakter des § 316 aStGB von dem früheren Unternehmensdelikt in ein Delikt geändert wurde, dasdurch "Verüben eines Angriffs" begangen wird (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 51).Denn Ziel dieser Änderung war es auch, unangemessene Ergebnisse zuvermeiden, die sich aus der weit in den Bereich der Vorbereitungshandlungender Raubtaten verlegten Strafbarkeit ergeben können (vgl. BTDrucks. aaO). - 8 -II.Die Feststellungen belegen nicht, daß die Angeklagten unter Ausnutzungder spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs einen tatbestandsmäßigen"Angriff" gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer verübt haben.1. Schon die Einordnung der Vorschrift des § 316 a StGB in denAbschnitt über gemeingefährliche Straftaten verdeutlicht, daß die Vorschrift,deren Einführung durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom19. Dezember 1952 (BGBl I 832, 834) in erster Linie dem Schutz vor sog."Autofallen" diente (vgl. BTDrucks. 1. WP 3774 S. 6; dazu BGHSt 39, 249,250), neben individuellen Rechtsgütern zumindest gleichrangig den Schutz derSicherheit des Kraftfahrverkehrs auf den Straßen bezweckt (an der Nahtstellezwischen Vermögens- und Verkehrsdelikten; BTDrucks. III/2150 S. 494; IV/650S. 534; zum Schutzzweck vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer aaO § 316 aRdn. 1 b).Ausgehend von dieser Zielrichtung der Strafvorschrift des § 316 a StGB,erfaßt der Tatbestand als taugliche Tatopfer eines unter den spezifischenBedingungen des Straßenverkehrs in räuberischer Absicht auf Leib oder Lebenoder die Entschlußfreiheit verübten Angriffs nur den Führer oder denMitfahrer eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich ist daher, daß das Opfer dieseEigenschaft im Tatzeitpunkt, d.h. nicht im Zeitpunkt des Tatentschlusses,sondern bei Verüben des Angriffs hat (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 2 u. 3 ba.E.; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255). An dieser zeitlichen Verknüpfung fehlt eshier: Solange der Geschädigte das Taxi führte, verübten die Angeklagtenkeinen Angriff auf ihn (dazu nachfolgend zu 2.); als sie zugleich mit dem Beginn - 9 -des räuberischen Überfalls den Geschädigten angriffen, war dieser nicht mehrFührer seines Taxis (dazu nachfolgend zu 3.).2. Einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Opfers wie er hier alleinzu erörtern ist verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsguteinwirkt (vgl. Senatsbeschluß BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Angriff 1).Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine gegen die Entschlußfreiheitgerichtete Handlung, sofern das Opfer jedenfalls deren objektivenNötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrichtung des Tätersbraucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu haben. Ebenfalls nichtvorausgesetzt ist, daß der verübte Angriff sich bereits unmittelbar gegen dasEigentum bzw. Vermögen des Opfers richtet.a) Während der Geschädigte Führer seines Taxis war, haben dieAngeklagten im vorbezeichneten Sinne keinen tatbestandsmäßigen Angriff aufseine Entschlußfreiheit verübt. Daran ändert nichts, daß sie, nachdem siewährend der Fahrt den Raubentschluß gefaßt hatten, planmäßig ihreräuberische Absicht vor dem Geschädigten verbargen und ihn etwas entferntvon dem ursprünglich angegebenen Fahrtziel anzuhalten veranlaßten. Denn diedarin liegende bloße List kann grundsätzlich ebenso wie die Täuschung noch nicht als Angriff auf die Entschlußfreiheit angesehen werden (soTröndle/Fischer aaO Rdn. 2 a; Wolters aaO S. 315 f.; Horn in SK-StGB 49. Lfg.7. Aufl. StGB § 316 a Rdn. 4a; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Bes.Teil,Teilband 1, 9. Aufl. § 35 Rdn. 51). Deshalb stellt allein die Angabe einesFahrtziels bzw. dessen Änderung ebenso wie der Fahrtantritt selbst, auch wennder Täter damit seine Raubabsicht verbindet, noch kein Verüben eines Angriffsdar, sondern regelmäßig ein nach der Vorstellung des Täters den Angriffvorbereitendes Geschehen. Für eine Beschränkung des Begriffs des Angriffs - 10 -auf den Einsatz von Nötigungsmitteln spricht schon der Wortlaut der Vorschrift;denn eine Täuschung hindert nicht den Entschluß und beeinträchtigt auch nichtdie Entschlußfreiheit, sondern bewirkt lediglich eine falsche Vorstellung bzw. einfalsches Motiv für die vom Opfer weiterhin als frei empfundene Willensbildungbzw. Willensbetätigung (ähnlich Roßmüller/Rohrer aaO S. 263; Sowada in LK11. Aufl. § 316 a Rdn. 39; Wolters aaO S. 315 f.). Daß der Täter als Fahrgastseine Raubabsicht verbirgt, bringt für sich allein den Fahrer, solange er dieRaubabsicht nicht erkennt, auch nicht in die für die Anwendbarkeit derStrafvorschrift notwendige verkehrsspezifische Gefahrenlage (vgl. Horn in SKaaO). Erst wenn der Täter das Opfer zu der Fahrt oder Weiterfahrt zwingt, liegtdarin ebenso ein tatbestandsmäßiger Angriff wie in dem Bereiten einesHindernisses, das das von dem Opfer benutzte Kraftfahrzeug zum Anhaltenveranlaßt ("Autofalle").b) Daß sich die mit der Bestimmung des Fahrziels verbundeneräuberische Absicht wie hier gegen einen Taxifahrer richtet, rechtfertigtkeine andere Beurteilung und macht die List oder Täuschung noch nicht zueinem Angriff auf die Entschlußfreiheit des Kraftfahrzeugführers. Soweit imSchrifttum hierzu die Auffassung vertreten wird, in diesen Fällen nutze der Täternicht lediglich die Gutgläubigkeit des Fahrers aus, sondern dessen ausgesetzlichen Vorgaben entstehende Pflicht, einem Beförderungswunsch desKunden zu entsprechen (vgl. Roßmüller/Rohrer aaO S. 263), folgt dem derSenat nicht. Allerdings begründet § 22 PBefG von Ausnahmen abgesehen(vgl. etwa § 13 BOKraft bei konkretem Verdacht auf Gefahren für die Sicherheit) für Taxifahrer grundsätzlich einen Kontrahierungszwang. Dieser hat auf dieEntschlußfreiheit eines Taxifahrers aber in der Regel keinen maßgeblichenEinfluß; denn der Beförderung eines Fahrgastes durch den Taxifahrer liegt inerster Linie dessen eigenes wirtschaftliches Interesse zugrunde. Schon deshalb - 11 -wäre schwerlich zu begründen, weshalb dieselbe Handlung bei einemTaxifahrer im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigeit nach § 316 a StGB anderszu bewerten sein sollte als bei einem Kraftfahrzeugführer, der den Täter - wieetwa in den Anhalterfällen - aus Gefälligkeit in seinem Fahrzeug mitnimmt (vgl.Meurer-Meichsner aaO S. 106). Davon zu unterscheiden sind die Fälle, indenen der Täter bei bestehender Raubabsicht den Taxifahrer entgegen dessenerkennbaren Willen unter Berufung auf die Beförderungspflicht zurDurchführung der Fahrt veranlaßt. Dann kann schon in dem dadurchausgeübten zumindest psychischen Zwang ein Angriff auf die Entschlußfreiheitliegen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht festgestellt.3. Einen Angriff auf den Geschädigten haben die Angeklagten allerdingsverübt, als sie nach dem Anhalten noch im Taxi durch Gewalthandlungenunmittelbar zum Raub ansetzten. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigteaber nicht mehr im Sinne des § 316 a StGB Führer des Fahrzeugs.a) Welchen Inhalt der Begriff des Führers eines Kraftfahrzeugs imRahmen des § 316 a StGB hat, ist in der Rechtsprechung bislang ersichtlichnicht näher thematisiert worden. Insoweit kann nicht ohne weiteres an dieAuslegung des Begriffs des Führens durch die Rechtsprechung imZusammenhang mit sonstigen Verkehrsdelikten (vgl. zu § 316 StGB BGHSt 35,390, 393 f.) angeknüpft werden. Maßgeblich für die Begriffsbestimmung istvielmehr die mit der Vorschrift des § 316 a StGB verfolgte gesetzgeberischeIntention, Führer und Mitfahrer von Kraftfahrzeugen davor zu schützen, geradewegen ihrer Teilnahme am Straßenverkehr leichter Opfer von räuberischenAngriffen zu werden. Führen eines Kraftfahrzeugs liegt deshalb zwar in ersterLinie, aber nicht nur vor, wenn und solange das Fahrzeug sich in Bewegungbefindet (vgl. Wolters aaO, 303, 309 m. krit. Bspr. BGH NStZ 2001, 197). Daher - 12 -ist Führer im Sinne des § 316 a StGB, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zusetzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb desFahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist(vgl. Sowada in LK aaO Rdn. 17 m.w.N.).b) Daraus folgt, daß nicht Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des§ 316 a StGB ist, wer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, sei es, daß erdieses noch nicht bestiegen (so im Fall BGH bei Holtz MDR 1976, 988), sei es,daß er es wenn auch nach seiner Absicht nur vorübergehend verlassen hat(so mit überzeugender Begründung Günther JZ 1987, 369, 379 f.). Hält sich das(potentielle) Tatopfer dagegen im Fahrzeug auf, ohne daß sich dieses inBewegung befindet, so ist darauf abzustellen, ob es als Fahrer mit derBewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist. Dies wird etwabei einem sogenannten verkehrsbedingten Halt (Beispiele: Halt an einerRotlicht zeigenden Ampel, an einer geschlossenen Bahnschranke, bei einemStau u. dergl.) zu bejahen sein, da der Lenker eines Kraftfahrzeugs in dieserSituation seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richtenmuß und deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (h.A.in Rspr. und Lit.; BGHSt 25, 315, 317; 38, 196 m. zust. Anm. Keller JR 1992,515 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 7; Horn in SK aaO Rdn. 3;Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 316 a Rdn. 3; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255).Letzteres trifft dagegen regelmäßig nicht zu, wenn das Opfer sein Fahrzeug ausanderen Gründen zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat.c) Ein verkehrsbedingter Halt lag hier nicht vor, als der Geschädigte aufAufforderung des Angeklagten W. anhielt, um die Taxifahrt abzurechnen, under den Motor ausstellte. Greift der Täter (erst) in einer solchen Lage inräuberischer Absicht den Fahrer des Fahrzeugs an, so nutzt er lediglich die - 13 -günstige Situation, die ihm gerade das Halten des Fahrzeugs für die Tatausführung bietet. Anders als der 1975 ersatzlos weggefallene Tatbestanddes Straßenraubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) läßt § 316 a StGB für die(qualifizierte) Strafbarkeit aber nicht die Tatbegehung im öffentlichenVerkehrsraum genügen, sondern knüpft die Vorschrift wie ausgeführt an diebesondere Gefährdung des Tatopfers gegenüber räuberischen Angriffengerade in seiner Eigenschaft als Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs an.d) Nach diesen Grundsätzen war der Geschädigte in dem Zeitpunkt, alsder Angeklagte W. erstmals auf ihn einwirkte, nicht mehr Führer des Taxis.Schon deshalb scheidet hier die Annahme einer vollendeten Tat nach § 316 aStGB aus. Auf die bislang in der Rechtsprechung als Entscheidungskriteriumherangezogene, im Einzelfall schwierig zu beantwortende Frage, ob die Fahrtwegen Erreichens des Fahrtziels jedenfalls zunächst beendet oder nurunterbrochen war (vgl. BGHR StGB § 316 a Straßenverkehr 13; ebenso nochBGH, NStZ 2003, 35), kommt es nicht mehr an.4. Die Angeklagten haben sich auch nicht eines Versuchs des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht. Wie im einzelnen beimAngriff im Sinne dieser Strafvorschrift bloße Vorbereitungshandlungen vomVersuch und der Versuch von der Vollendung abzugrenzen sind, ist nochweitgehend ungeklärt (zum Meinungsstand vgl. Ingelfinger JR 2000, 225 f. unddie weiteren Nachw. bei Tröndle/ Fischer aaO Rdn. 2 b u. 2 c), bedarf hier aberkeiner abschließenden Entscheidung.Zwar könnte ein Ansetzen zu einem Angriff schon in der Aufforderungdes Angeklagten W. zu sehen sein, das Taxi am Tatort anzuhalten, um dortden Fahrer sogleich danach zu überfallen (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 - 14 -Straßenverkehr 13; zustimmend Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/SchröderStGB 26. Aufl. § 316 a Rdn. 9). Es fehlte den Angeklagten aber an einem aufdie Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale gerichtetenEntschluß, wie dies die Strafbarkeit wegen Versuchs nach § 316 a StGBvoraussetzt (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben aaO). Selbst wenn sie bereitgewesen sein sollten, ihr Opfer auch noch bei laufendem Motor mithin alsFührer eines Kraftfahrzeugs anzugreifen, sollte der Angriff jedenfalls nichtunter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgen.Der Tatplanung der Angeklagten kann nicht entnommen werden, daß siesich die Befassung des Taxifahrers mit dem gegebenenfalls noch in Betriebbefindlichen Kraftfahrzeug und eine gerade damit verbundene erhöhteSchutzlosigkeit zunutze machen wollten. Vielmehr kam es ihnen nach denFeststellungen darauf an, daß der Taxifahrer aufgrund ihrer zahlenmäßigenÜberlegenheit keine Abwehrchance haben sollte (UA 7). Zwar bewirkte auchdie Vereinzelung des Opfers an einem Ort, an dem fremde Hilfe nicht zuerreichen war, eine Herabsetzung seiner Abwehrmöglichkeit. Das reicht nachAuffassung des Senats auch insoweit in Abweichung von der bisherigenRechtsprechung (BGHSt 13, 27, 30; 15, 322, 324; BGHR StGB § 316 a Abs. 1Straßenverkehr 13) für die Tatbestandsverwirklichung jedoch nicht aus, da dieAbgelegenheit des Überfallortes gerade keine spezifische Eigenschaft desKraftfahrzeugverkehrs ist (so zu Recht Horn in SK aaO § 316 a Rdn. 4;Roßmüller/Rohrer aaO S. 255; Sowada in LK aaO Rdn. 33). - 15 -III.1. Hiernach muß die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischenAngriffs auf einen Kraftfahrer entfallen. Der Senat schließt aus, daß sichaufgrund neuer Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen,die eine Verurteilung nach dieser Strafvorschrift tragen könnten. Er ändertdeshalb hinsichtlich der Angeklagten sowie gemäß § 357 StPO auchhinsichtlich der nicht revidierenden Angeklagten Wa. und A. die jeweiligenSchuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin ab,daß der Tatvorwurf nach § 316 a StGB entfällt.2. Der Wegfall der Verurteilung der Angeklagten wegen einesVerbrechens nach § 316 a StGB zieht die Aufhebung aller Strafaussprüche desangefochtenen Urteils nach sich. Zwar hat das Landgericht soweit es dieerwachsenen Angeklagten W. und Wa. betrifft die Strafen jeweils demnach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGBentnommen und dabei zudem insoweit rechtsfehlerhaft zu Gunsten derAngeklagten einen bis zu zehn Jahren statt bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafereichenden Strafrahmen zugrundegelegt. Andererseits hat das Landgericht beiallen Angeklagten ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung des § 316 aStGB straferschwerend gewertet. Schon deshalb kann der Senat nicht mitgenügender Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht, hätte es dieAngeklagten jeweils "nur" wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes nach§ 249 StGB verurteilt, auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Allerdings ist derneue Tatrichter nicht gehindert, bei der Bemessung der Strafen wegen Raubesstrafschärfend zu werten, daß sich die Tat gegen einen Taxifahrer während derAusübung seines auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Berufs richtete - 16 -und die Angeklagten dabei ihr Opfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockthaben.Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten werden von demAufhebungsgrund nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn1n&'2.#BGHSt: jaBGHR: jaNachschlagewerk: jaVeröffentlichung: jaStGB § 316 aZur Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs aufKraftfahrer:a) Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, daß das Opferbei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugsist.b) Führer im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug inBewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit demBetrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängenbeschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs - 17 -befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen alsverkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, werin feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für dieVollendung, daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlungerkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar.d) Die "Vereinzelung" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sichallein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.(Aufgabe von BGHSt 5, 280)BGH, Urteil vom 20. November 2003 4 StR 150/03 LG Lüneburg
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