BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 150/05 vom 19. Mai 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. Dezember 2004, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellun-gen, mit Ausnahme derjenigen zur Trinkmenge, insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Unter-bringungsanordnung kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben. - 3 - Das Landgericht hat in der Urteilsformel des schriftlichen Urteils, die der in der Hauptverhandlung verkündeten entspricht, die Anordnung der Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen, obwohl de-ren Voraussetzungen nach den Urteilsgründen nicht gegeben sind. In diesen hat die Strafkammer die Unterbringungsvoraussetzungen hinsichtlich des An-geklagten eindeutig und ohne Rechtsfehler verneint [UA 18, 19], wenngleich sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, wie die Sachverständigen die Fra-ge des Hanges beurteilt haben. Worauf die Abweichung von der verkündeten Urteilsformel beruht, er-schließt sich dem Senat nicht, so daß eine Berichtigung der Urteilsformel schon deswegen nicht in Betracht kommt (vgl. Kuckein in KK StPO 5. Aufl. § 354 Rdn. 20). - 4 - Über die Frage der Unterbringung ist daher neu zu entscheiden. Die Feststellungen zur Trinkmenge, auf Grund derer das Landgericht die Voraus-setzungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, können dagegen bestehen bleiben. Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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