BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 150/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 2007 werden 1. der Schuldspruch im Fall II 8 der Urteilsgr374nde da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten r344uberischen Erpressung schuldig ist, 2. der Strafausspruch hinsichtlich des Falles II 8 der Urteilsgr374nde und der Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen und wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; au337erdem hat es eine Verfallsanord-nung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt und insbesondere die Nichtanord- 1 - 3 - nung einer Unterbringung nach 247 64 StGB beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Wertung des Geschehens im Fall II 8 der Urteilsgr374nde als Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-denken. 2 Nach den insoweit getroffenen Feststellungen lie337 der Rauschgifth344ndler "M. " fortlaufend durch Kuriere Kokain nach Europa einf374hren; der Angeklag-te beteiligte sich an diesen Taten als Gehilfe. Beide argw366hnten, einer der Ku-riere habe sich - m366glicherweise im Einvernehmen mit dem Zeugen B. - mit etwa einem Kilogramm Kokain abgesetzt; tats344chlich war der Kurier in Frank-reich verhaftet worden. "M. " beabsichtigte, den Zeugen in die Niederlande zu verbringen und dort massiv einzusch374chtern, um von ihm Ersatz f374r den erlitte-nen Verlust zu erlangen. In Kenntnis dieses Plans zwang der Angeklagte den Zeugen B. unter Gewaltanwendung, in den Kofferraum des von "M. " ge-f374hrten Kraftfahrzeugs zu steigen. "M. " fuhr mit dem Zeugen in die Nieder-lande. Bevor er ihn dort aussteigen lie337, drohte er ihm, dessen Mutter zu er-schie337en, falls dieser nicht bis zum Abend ein Kilogramm Kokain oder den Ge-genwert in Geld 374bergeben w374rde. Der Zeuge wandte sich aus Angst an die Polizei in Arnheim und erstattete Anzeige. 3 Diese Feststellungen verm366gen die Verurteilung wegen Beihilfe zum er-presserischen Menschenraub nicht zu rechtfertigen. Zwar hat sich "M. " mit Hilfe des Angeklagten des Zeugen B. bem344chtigt, um ihn zu erpressen; es fehlt aber an der Absicht, die so geschaffene Lage f374r die Erpressung auszu-nutzen. Zwischen der Bem344chtigungslage und der beabsichtigten Erpressung 4 - 4 - muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der T344ter das Opfer oder einen Dritten w344hrend der Dauer der Zwangslage erpres-sen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB 247 239 a Abs. 1 Sichbem344chti-gen 5; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. 247 239 a Rdn. 7 m.w.N.). Sieht dagegen - wie hier - der Tatplan vor, dass die Leistung, die der T344ter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bem344chtigungslage bereits been-det ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens gem344337 247 239 a Abs. 1 StGB. Allerdings hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen der Beihilfe zur versuchten r344uberischen Erpressung schuldig gemacht. Der Angeklagte hat "M. " bei dessen Vorhaben unterst374tzt, von dem Zeugen un-ter Anwendung beziehungsweise Androhung von Gewalt die 334bergabe von Rauschgift bzw. des Gegenwerts in Geld zu verlangen, obwohl dieser, wie sie wussten, keinen Anspruch darauf hatte. Ein strafbefreiender R374cktritt (247 24 StGB) scheidet von vornherein aus, da der Versuch fehlgeschlagen ist, weil das Opfer unverz374glich Anzeige erstattet hat. 5 Der Senat 344ndert den Schuldspruch insoweit entsprechend ab. 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der gest344ndige Angeklagte sich gegen den ge344nderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen h344tte vertei-digen k366nnen; zudem war dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift eine 6 - 5 - tateinheitlich mit erpresserischem Menschenraub begangene versuchte schwe-re r344uberische Erpressung zur Last gelegt worden. Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung der insoweit verh344ngten Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy