BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 150/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 26. Mai 2009 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 3. Dezember 2008 a) dahin erg344nzt, dass die H366he eines Tagessatzes der in den F344llen II. 6 und 7 der Urteilsgr374nde ver-h344ngten Geldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird, b) in den Ausspr374chen 374ber die wegen Vergewalti-gung (F344lle II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde) verh344ng-ten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in zwei F344llen, der vors344tzlichen K366rperverletzung in drei F344llen, der gef344hrlichen K366rperverlet-zung in Tateinheit mit Bedrohung sowie der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung f374r schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheits- 1 - 3 - strafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat holt die unterbliebene Festsetzung der H366he eines Tagessat-zes der in den F344llen II. 6 und 7 der Urteilsgr374nde verh344ngten Geldstrafen nach und setzt diese auf den gem344337 247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigsten in Betracht kommenden Betrag von einem Euro fest. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen den Angeklagten beschwe-renden Rechtsfehler nur ergeben, soweit das Landgericht ihn in den beiden F344l-len der Vergewaltigung (F344lle II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde) zu Einzelstrafen von jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat. 2 Das Landgericht hat in diesen F344llen die Annahme minder schwerer F344l-le verneint und der Strafbemessung den Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB "in der zur Tatzeit g374ltigen Fassung" entnommen. Dabei bleibt unklar, von welcher Fassung es ausgegangen ist; denn in dem festgestellten Tatzeitraum "im ersten Halbjahr 1998" galt die Vorschrift bis zum 31. M344rz 1998 i.d.F. des 33. Strafrechts344nderungsgesetzes und vom 1. April 1998 an i.d.F. des 6. Straf-rechtsreformgesetzes. Dies hat sich hier aber nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, weil die ma337geblichen Strafrahmen beider Gesetzesfassungen gleich sind. Als rechtsfehlerhaft erweist sich indes, dass das Landgericht ange-sichts der gewichtigen Strafmilderungsgr374nde die gebotene Pr374fung unterlas-sen hat, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels f374r den besonders schweren Fall entf344llt und deshalb der Normalstrafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB mit ei-ner Mindeststrafandrohung von lediglich einem Jahr Freiheitsstrafe der Straf- 3 - 4 - bemessung zu Grunde zu legen war. F374r die Entscheidung h344tte die Strafkam-mer dabei auf das gesamte Tatbild einschlie337lich aller subjektiven Momente und der T344terpers366nlichkeit abstellen und pr374fen m374ssen, ob sich angesichts der Milderungsgr374nde die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB 247 177 Abs. 2 Strafrahmen-wahl 13 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Bemessung der Einzelstrafen in den F344llen II. 1 und 2 der Ur-teilsgr374nde zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. 334ber die betreffenden Einzelstrafen ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, der deshalb eben-falls aufzuheben ist. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellun-gen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unber374hrt; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. Dies schlie337t erg344nzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. 4 Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer
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