BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 150/10 vom 30. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Untreue u. a. zu 2.: Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte Prof. Dr. F. in Person, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin des Angeklagten Prof. Dr. F. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Dr. K. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit es den Angeklagten Prof. Dr. F. betrifft, hinsichtlich der Tatkomplexe IV. 1. b. aa. (Vertrag "TPW"), IV. 1. b. bb. (Vertrag "Hybrid-System"), IV. 1. b. cc. (Vertrag "Hybrid-System II"), IV. 1. c. (Vertrag "InnoCluster"), IV. 2. a. (Projekt "In2Math") und IV. 2. b. (Projekt "math-kit"), b) soweit es den Angeklagten Dr. K. betrifft, hin-sichtlich der Tatkomplexe IV. 2. a. (Projekt "In2Math") und IV. 2. b. (Projekt "math-kit"). 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Subventionsbe-truges, den Angeklagten Prof. Dr. F. auch, soweit es um F366rderpro- 1 - 4 - jekte zugunsten der Firma S. GmbH & Co. KG (S. KG) geht, vom Vorwurf der Untreue, sowie beide Angeklagte, soweit es um zwei F366rder-projekte zugunsten der Universit344t geht, vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisionen 226 wie der Begr374ndung der Rechtsmittel zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2009 226 3 StR 293/09 und vom 12. April 1989 226 3 StR 453/88, BGHR StPO 247 344 Abs. 1 Antrag 3) 226 allein gegen den Freispruch des Angeklagten Prof. Dr. F. vom Vorwurf der Untreue in den Tatkomplexen IV. 1. b. aa. (Ver-trag "TPW"), IV. 1. b. bb. (Vertrag "Hybrid-System"), IV. 1. b. cc. (Vertrag "Hyb-rid-System II"), IV. 1. c. (Vertrag "InnoCluster") sowie gegen den Freispruch beider Angeklagter in den Komplexen IV. 2. a. (Projekt "In2Math") und IV. 2. b. (Projekt "math-kit") der Urteilsgr374nde. Die wirksam beschr344nkten 226 vom Gene-ralbundesanwalt vertretenen 226 Rechtsmittel haben bereits mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeschwerden der Staatsanwaltschaft nicht ankommt. I. 1. Der Angeklagte Prof. Dr. F. war im Tatzeitraum Professor f374r Mathematik an der Universit344t . Seine Besch344ftigung mit soge-nannter Computeralgebra m374ndete im Jahre 1987 in der Gr374ndung der226 so-dann von ihm geleiteten 226 M. -Forschungsgruppe ; seit Anfang der 1990er Jahre war diese ein Teil des Instituts , das "A. " genannt und vom Angeklagten sowie zwei weiteren Professoren geleitet wurde. In der M. -Forschungsgruppe waren weitere Wissenschaftler t344tig, unter ihnen der Angeklagte Dr. K. . Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Februar 1997 gr374ndete 2 - 5 - der Angeklagte Prof. Dr. F. die S. KG mit Sitz in und zwar als Ausgr374ndung aus der Universit344t. Als alleiniger Kom-manditist 374bernahm er eine Beteiligung von 100.000 DM. Komplement344rin wur-de die S. Verwaltungs GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Angeklagte Prof. Dr. F. war. Hintergrund f374r die Gr374n-dung der Kommanditgesellschaft war, dass die Entwicklungen der "M. -Forschungsgruppe" kommerziell verwertet und vermarktet werden sollten. Der Angeklagte Dr. K. 374bernahm ab dem 1. Oktober 1997 die Stellung als allei-niger Gesch344ftsf374hrer der S. Verwaltungs GmbH. Gegenstand der zugelassenen Anklage waren zum einen 226 soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse 226 zwei F366rderprojekte des Landes Nord-rhein-Westfalen zugunsten der S. KG, die hinsichtlich aller Projekte Un-terauftr344ge an die Universit344t vergeben hat, und zum anderen zwei weitere F366rderprojekte, in welchen die Universit344t F366rdermittel erhalten und ih-rerseits Unterauftr344ge an die S. KG erteilt hat. Die Anklage hat den Ange-klagten zur Last gelegt, dass die F366rdermittel, welche die Universit344t aufgrund der abgeschlossenen Fremdleistungsvertr344ge mit der S. KG erhalten hat, (gr366337tenteils) nicht projektbezogen verwendet worden seien. Im Hinblick auf die F366rderprojekte des Bundes zugunsten der Universit344t seien Entwick-lungsleistungen der S. KG abgerechnet worden, denen kein entsprechen-der Personal- oder Arbeitsaufwand zugrunde gelegen habe. 3 2. Zu diesen in der Anklage als Subventionsbetrug bzw. Beihilfe hierzu gewerteten Vorw374rfen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 4 - 6 - a) Tatkomplex IV. 1. b. der Urteilsgr374nde 226 TPW 226 Multimediale mathe-matisch-technische Arbeitsumgebung f374r Ingenieure, Mathematiker und Natur-wissenschaftler basierend auf einem mathematisch-technischen Expertensys-tem 5 Bei dieser F366rderma337nahme handelt es sich um eine Zuwendung des Landes Nordrhein-Westfalen an die S. KG im Rahmen des Technologie-programms Wirtschaft (TPW NW). Nach dem Zuwendungsbescheid des Minis-teriums f374r Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 19. De-zember 1997 wurde das Projekt in H366he von 684.159 DM gef366rdert. Der mehr-fach verl344ngerte Bewilligungszeitraum endete am 31. Dezember 2002. Die Uni-versit344t wurde aufgrund von drei Fremdleistungsvertr344gen mit der S. KG t344tig. 6 aa) Tatkomplex IV. 1. b. aa: Namensr344ume f374r Computer-Algebra-Systeme mit lexikalischer Variabelenbildung (Kennwort: TPW) 7 Zun344chst wurde am 1. Dezember 2000 ein Vertrag 226 unterzeichnet vom Angeklagten Dr. K. und vom Zeugen P. in Vertretung der Kanzlerin der Universit344t 226 374ber die Durchf374hrung des vorgenannten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens abgeschlossen. Die Verg374tung aus diesem Vertrag in H366he von 125.000 DM ist am 26. Januar 2001 an die Universit344tskasse unter Angabe der Projekt Nr. und des Kennworts "TPW" 374ber-wiesen worden. 8 In dieser Zeit kam es zwischen dem Angeklagten Prof. Dr. F. und der Universit344tsverwaltung zu Unstimmigkeiten 374ber die Verwaltung von Drittmittelkonten. Die Universit344tsverwaltung hatte von Sachmittelkonten des 9 - 7 - Angeklagten pauschale Abbuchungen vorgenommen, um damit andere Projek-te der Universit344t zu f366rdern. Er beschloss deshalb, ihm gew344hrte Drittmittel dem Zugriff der Universit344tsverwaltung zu entziehen (UA 24) und diese auf ei-genen Konten selbst344ndig zu verwalten sowie unabh344ngig von der Kontrolle der Universit344t auszugeben. Weiterhin plante er, die Gelder zeitweise auf Festgeld-konten mit h366heren Zinsen einzuzahlen, um die Gelder sp344ter f374r seine For-schungen an der Universit344t zu verwenden und die aufgelaufenen Zinsen sei-nen Universit344tsprojekten als Spende zukommen zu lassen. Dieses Vorhaben, dem der Angeklagte Dr. K. "als Projektf366rderer" bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 zugestimmt hatte, war Gegenstand einer E-Mail des Ange-klagten Prof. Dr. F. vom 16. Mai 2002 an den Zeugen Sch. , den zust344ndigen Dezernenten der Hochschule f374r die Drittmittelverwaltung. Der An-geklagte f374hrte aus, dass weder der Hochschule noch dem Projekt durch diese Handhabung ein Nachteil entst374nde, denn das Projekt werde zielstrebig durch Nutzung von Synergien und auch durch Substitution vorangetrieben. Die Gelder selbst w374rden der Hochschule zur Verf374gung stehen, sobald das Projekt abge-schlossen w344re, d. h. die Mittel frei verf374gbare Drittmittel w344ren. Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 erkl344rte sich der Zeuge Sch. mit der Selbstverwaltung der Drittmittel einverstanden. Bereits mit Schreiben vom 5. April 2002 an die Kanz-lerin der Universit344t hatte der Angeklagte Prof. Dr. F. ausgef374hrt, dass die Drittmittel von ihm "als sichere Festgelder/Geldmarktfonds" angelegt und bei dem schon genau geplanten Bedarf nur 374ber die Hochschulkasse zweckgebunden verausgabt w374rden. bb) Tatkomplex IV. 1. b. bb: hybrides symbolisch-numerisches System (Kennwort: Hybrid-System) 10 - 8 - Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer schlossen das Un-ternehmen S. KG und die Universit344t am 1. November 2001 einen Ver-trag 374ber die Durchf374hrung des vorgenannten Forschungs- und Entwicklungs-vorhabens. Die Verg374tung aus diesem Vertrag in H366he von 120.000 DM (61.355,03 200) 374berwies die S. KG am 6. Februar 2002 an den Angeklag-ten Prof. Dr. F. auf dessen Konto Nr. bei der Sparkasse . 11 cc) Tatkomplex IV. 1. b. cc: hybrides symbolisch-numerisches System II (Kennwort Hybrid-System II) 12 334ber die Durchf374hrung dieses Forschungs- und Entwicklungsvorhabens wurde am 2. September 2002 ein Fremdleistungsvertrag zwischen der S. KG und der Universit344t abgeschlossen. Die Verg374tung aus dem Vertrag in H366he von 60.000 200 wurde am 27. Dezember 2002 an den Angeklagten Prof. Dr. F. auf dessen vorgenanntes Sparkassenkonto 374berwiesen. 13 Nach den aufgrund der vorgelegten Kontoausz374ge getroffenen Feststel-lungen sind die aus den Vertr344gen "Hybrid-System" und "Hybrid-System II" stammenden Gelder in den Jahren 2002 und 2003 zun344chst in vollem Umfang zum Kauf von Wertpapieren bei der D. bank verwendet worden, die zum 30. Dezember 2004 wieder verkauft wurden. Der aus dem Verkauf resultierende Erl366s von 124.144,92 200 wurde auf ein Festgeldkonto des Angeklagten Prof. Dr. F. mit der Nr. bei der Sparkasse umgebucht. Am 7. Dezember 2005 374berwies der Angeklagte einen Teilbetrag in H366he von 23.000 200 von dort auf sein Sammelkonto Nr. bei der Universit344t . Das 374brige Festgeldguthaben wurde in den Jahren 2006 und 2007 in mehreren Teilbetr344gen auf das weitere Kontokorrentkonto des Angeklagten bei 14 - 9 - der Sparkasse mit der Nr. umgebucht und von dort 226 wie-derum in mehreren Teilbetr344gen 226 auf das oben genannte Sammelkonto des Angeklagten bei der Universit344t transferiert. b) Tatkomplex IV. 1. c. 226 PSS 226 mathematisch-technische Expertensys-teme f374r Handheld-Computer 15 Im Rahmen dieser F366rderma337nahme des Ministerpr344sidenten des Lan-des Nordrhein-Westfalen aus dem Programm "Industrieregionen im Struktur-wandel" (PSS) erging der Zuwendungsbescheid zugunsten der S. KG am 15. November 2000. Antragsgem344337 wurde f374r den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2002 eine Anteilsfinanzierung in H366he von 254.454 DM (130.100,26 200) bewilligt. Im Blick auf dieses Projekt schloss die S. KG am 1. Dezember 2000 einen Fremdleistungsvertrag mit der Uni-versit344t 374ber die Durchf374hrung eines Forschungs- und Entwick-lungsvorhabens zum Thema "Mathematische Expertensysteme f374r Handheld-Computer (Kennwort: InnoCluster)". Als Verg374tung war ein Betrag von 193.800 DM vorgesehen, der nach einem Auszahlungsplan in sechs Teilbetr344-gen auf ein Konto der Universit344tskasse 374berwiesen werden sollte. Dort sind lediglich zwei Zahlungen von jeweils 24.225 DM eingegangen, und zwar am 26. Januar und am 26. April 2001. Aus diesem Guthaben wurden kei-ne Projektausgaben bestritten. Es wurde vielmehr unangetastet auf dem Pro-jektkonto weitergef374hrt und schlie337lich am 26. August 2004 auf das bereits er-w344hnte Sammelkonto des Angeklagten Prof. Dr. F. mit der Nr. umgebucht. Im Jahr 2005 wurde das Guthaben f374r Personalausga-ben verwendet. 16 - 10 - Die weitere aus dem Vertrag "InnoCluster" stammende Verg374tung in H366-he von insgesamt 145.350 DM (74.316,28 200) ist in drei Teilbetr344gen, am 7. Feb-ruar 2002 in H366he von 33.415,48 200, am 11. Juli 2002 in H366he von 28.514,75 200 und am 18. November 2002 in H366he von 12.386,05 200 auf das Konto Nr. des Angeklagten Prof. Dr. F. bei der Sparkasse zur Gutschrift gelangt. Von dort wurden auch diese Forschungsmittel auf das Sammelkonto des Angeklagten bei der Universit344t mit der Nr. transferiert. Insgesamt sind auf diesem Sammelkonto 168.780 200 eingegangen. 17 c) Tatkomplexe IV. 2. a. (Projekt "In2Math: Interaktive Mathematik- und Informatik-Grundausbildung") und IV. 2. b. (Projekt "math-kit") 18 Nach den Feststellungen der Strafkammer zu diesen Tatkomplexen war die S. KG bei den beiden F366rderprojekten "In2Math" und "math-kit" f374r die 226 unmittelbar mit anderen Projektpartnern gef366rderte 226 Universit344t als Unterauftragnehmerin t344tig. F374r das Projekt "In2Math" wurden am 17. Januar 2001 491.284 DM bewilligt; f374r Unterauftr344ge an die S. KG wurden 226 gegen374ber im Zuwendungsantrag veranschlagten 157.600 DM 226 182.900 DM (93.515,29 200) abgerechnet. Das Projekt "math-kit" wurde am 29. Januar 2001 mit 1.824.468 DM unterst374tzt (Projektf366rderung auf Ausgaben-basis), wobei f374r Fremdarbeiten auf der Grundlage eines aktualisierten Ange-bots der S. KG 668.650 DM veranschlagt und von dem Unternehmen gegen374ber der Universit344t mit zehn Rechnungen 374ber insgesamt 700.053,90 DM (357.931,88 200) abgerechnet wurde. Beide Projekte wurden im Rahmen des F366rderprogramms "Neue Medien in der Bildung" des Bundesmi-nisteriums f374r Bildung und Forschung (BMBF) durchgef374hrt. Nach den diesem Programm zugrunde liegenden Richtlinien war Zuwendungszweck die F366rde- 19 - 11 - rung von Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung und Einf374hrung innovativer und multimedialer Lehr- und Lernformen an Hochschulen. Mit der Pr374fung und Durchf374hrung der F366rdervorhaben beauftragte das BMBF als Projekttr344ger die Fraunhofer-Gesellschaft e.V., St. Augustin ("In2Math") bzw. das Deutsche Zent-rum f374r Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), Bonn ("math-kit"). Der Zeuge N. betreute beim DLR das Bewilligungsverfahren. 3. a) Hinsichtlich der zwei F366rderprojekte des Landes Nordrhein-Westfalen zugunsten der S. KG hat das Landgericht beide Angeklagte von dem urspr374nglich erhobenen Vorwurf des Subventionsbetruges, den Ange-klagten Prof. Dr. F. auch vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Letzterer habe sich nicht dadurch der Untreue schuldig gemacht, dass er die im Rahmen der Fremdleistungsvertr344ge gezahlten Entgelte nicht unmittelbar f374r die Ausf374hrung dieser Unterauftr344ge verwendet, sondern auf Festgeldkonten bei der Sparkasse angelegt und erst sp344ter wieder dem Universit344tshaushalt zugef374hrt habe. Zwar habe die Hochschule auch im Tatzeitraum bei Drittmittel-projekten ein angemessenes Entgelt u.a. f374r die Inanspruchnahme ihres Perso-nals verlangen k366nnen. Die bei den Projekten "TPW" und "PSS" f374r das Perso-nal angefallenen Kosten seien teilweise aus dem Personalkostenetat der Hoch-schule finanziert worden. Dadurch, dass er es der Hochschule nicht erm366glicht habe, ein entsprechendes Entgelt einzufordern, k366nnte der Angeklagte seine Verm366gensbetreuungspflichten verletzt haben. Der Universit344t sei aber kein Schaden entstanden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass man auf Sei-ten der Universit344t die von dem Angeklagten auf den Sparkassenkonten "ge-parkten" Gelder ohnehin nicht als Entgelt f374r die T344tigkeit der Universit344tsmitar-beiter bei der Abwicklung der Unterauftr344ge einbehalten h344tte. Daher k366nne auch nicht festgestellt werden, dass dem Angeklagten Prof. Dr. F. be- 20 - 12 - wusst gewesen sei, sein Verhalten versto337e m366glicherweise gegen seine Pflich-ten nach dem Hochschulgesetz. b) Hinsichtlich der Projekte "In2Math" und "math-kit" hat das Landgericht die Angeklagten von dem urspr374nglich gegen sie erhobenen Vorwurf des Sub-ventionsbetruges bzw. der Beihilfe hierzu sowie vom Vorwurf des Betruges frei-gesprochen. Durch die Verwendung und Abrechnung von Software, die zumin-dest teilweise bereits in dem durch das Land Nordrhein-Westfalen gef366rderten Projekt "TPW" entwickelt worden sei, h344tten sich die Angeklagten insbesondere nicht des Betruges schuldig gemacht. Zwar sei durch die Angebote der S. KG im Rahmen des Projektes "math-kit" sowie in den sp344teren Beschaffungs-antr344gen und den Zwischenverwendungsnachweisen der Eindruck erweckt worden, dass es sich bei den Leistungen der S. KG um zeitnahe Entwick-lungen handele, die konkret f374r dieses Projekt erbracht worden und f374r die kon-krete Arbeitsstunden w344hrend der Projektlaufzeit angefallen seien. Auch sei bei den zust344ndigen Mitarbeitern des DLR ein entsprechender Irrtum entstanden. Es k366nne aber schon nicht mit der "entsprechenden" Sicherheit gesagt werden, dass dieser Irrtum urs344chlich f374r die F366rderung des Projekts "math-kit" gewesen sei. Zudem k366nne nicht festgestellt werden, dass dem F366rderungsgeber ein Schaden entstanden sei; der Zweck der F366rderung, n344mlich die Entwicklung von innovativen Lehr- und Lernkonzepten unter Verwendung moderner Medien, sei n344mlich erreicht worden. 21 II. Das Urteil hat schon deshalb keinen Bestand, weil es nicht den Anforde-rungen an ein freisprechendes Urteil nach 247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO gen374gt. Die Urteilsbegr374ndung muss aus sich heraus verst344ndlich sein (vgl. BGH, Urtei- 22 - 13 - le vom 26. September 1989 226 1 StR 299/89, BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Frei-spruch 2; vom 26. April 1990 226 4 StR 24/90, BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Frei-spruch 3 und vom 10. August 1994 226 3 StR 705/93, BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 10). Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich nicht, welche strafbaren Handlungen dem Angeklagten Prof. Dr. F. konkret im Zusammenhang mit den beiden F366rderprojekten zu-gunsten der Firma S. KG und den diesbez374glich mit der Universit344t abge-schlossenen Fremdleistungsvertr344gen "TPW", "Hybrid-System", "Hybrid-System II" und "InnoCluster" vorgeworfen werden. Zu dem Vertrag "TPW" f374hrt das Landgericht lediglich aus, dass die Verg374tung am 26. Januar 2001 an die Uni-versit344tskasse 374berwiesen worden sei. Feststellungen dahingehend, ob diese Forschungsmittel 374berhaupt projektbezogen eingesetzt wurden, wer-den dagegen nicht getroffen. In Bezug auf den Fremdleistungsvertrag "InnoC-luster" stellt die Strafkammer zwar noch fest, dass die an die Universit344tskasse geleisteten Teilzahlungen in H366he von 48.450 DM nicht projektrelevant einge-setzt wurden. Im Rahmen der Beweisw374rdigung st374tzt der Tatrichter die m366gli-che Untreuehandlung des Angeklagten aber nur darauf, dass er die erzielten Entgelte nicht unmittelbar f374r die Ausf374hrung der Unterauftr344ge verwendet, sondern auf Festgeldkonten bei der Sparkasse angelegt und erst sp344ter wieder dem Universit344tshaushalt zugef374hrt habe. Es bleibt somit unklar, ob das Land-gericht auch hinsichtlich der von der S. KG an die Universit344tskasse ge-leisteten Zahlungen eine Untreuehandlung 374berhaupt in Erw344gung gezogen hat. Zudem wird die Urteilsbegr374ndung den Anforderungen an eine zusam-menh344ngende Wiedergabe der Einlassung der Angeklagten und deren W374rdi-gung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde nicht gerecht. Im Rahmen der er-forderlichen Beweisw374rdigung muss das Landgericht von der Einlassung des 23 - 14 - Angeklagten ausgehen und diese so vollst344ndig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht pr374fen kann, ob der Tatrichter unter Ber374cksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 226 4 StR 233/91, BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 7). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenh344ngenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundz374ge der Einlassung des Angeklagten, um diese einer umfassenden W374rdigung unterziehen zu k366nnen (BGH, Urteile vom 17. Mai 1990 226 4 StR 208/90, BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 4 und vom 10. Au-gust 1994 226 3 StR 705/93, BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 10; BGH, Be-schluss vom 24. August 1990 226 3 StR 311/90). Das Landgericht teilt die Einlas-sungen der Angeklagten jedoch lediglich bruchst374ckhaft und verstreut 374ber ver-schiedene Abschnitte der Urteilsbegr374ndung mit. So hat es etwa in Bezug auf die F366rderprojekte zugunsten der S. KG lediglich angegeben, dass die Feststellungen zu den Finanztransaktionen auch auf den Angaben des Ange-klagten Prof. Dr. F. beruhten. Des Weiteren f374hrt es aus, dass nach den unwiderlegbaren Angaben dieses Angeklagten die insoweit angefallenen Personalkosten teilweise aus dem Personalkostenetat der Hochschule und im 334brigen aus freien Drittmitteln aufgebracht worden seien. Auch die Feststellung, dass die in den Projekten "In2Math" und "math-kit" durch die S. KG in Rechnung gestellten Entwicklungskosten teilweise nicht direkte Arbeiten im Rahmen dieser Projekte, sondern eine Lieferung von Software betr344fen, die in dem Projekt "TPW" entwickelt worden sei, w374rden auf den eigenen Einlassun-gen der Angeklagten beruhen. Zwar ist die Mitteilung der Einlassung des Ange-klagten kein Selbstzweck, sondern dient vielmehr dazu, dem Revisionsgericht die 334berpr374fung der tatrichterlichen Beweisw374rdigung auf Rechtsfehler zu er-m366glichen (BGH, Urteil vom 1. April 1992 226 2 StR 614/91, BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 8). Hier fehlt es aber nicht nur an einer zusammenh344ngenden - 15 - Wiedergabe der Einlassungen der Angeklagten, sondern es werden nicht ein-mal deren wesentliche Grundz374ge mitgeteilt. III. Das angefochtene Urteil begegnet auch im Weiteren durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 24 1. Soweit das Landgericht in den Tatkomplexen IV. 1. b. bb. (Vertrag "Hybrid-System"), IV. 1. b. cc. (Vertrag "Hybrid-System II") und IV. 1. c. (Vertrag "InnoCluster") eine Strafbarkeit des Angeklagten Prof. Dr. F. wegen Untreue verneint hat, h344lt bereits die Beweisw374rdigung des Landgerichts recht-licher Nachpr374fung nicht stand. 25 a) Zwar ist die Beweisw374rdigung grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie ist aber rechtsfehlerhaft, wenn sie l374ckenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht ber374cksichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht er366rtert, wenn sie widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 31. M344rz 1999 226 5 StR 689/98, BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33; vom 30. M344rz 2004 226 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238 f. und vom 7. Januar 2010 226 4 StR 413/09, NStZ 2010, 407, 408). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen f374r die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzu-setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Be-weisw374rdigung, die 374ber schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 226 1 StR 247/09). 26 - 16 - b) Nach diesen Grunds344tzen kann das Urteil in den Tatkomplexen IV. 1. b. bb. (Vertrag "Hybrid-System"), IV. 1. b. cc. (Vertrag "Hybrid-System II") und IV. 1. c. (Vertrag "InnoCluster") keinen Bestand haben. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts erweist sich als l374ckenhaft, da wesentliche Umst344nde, die f374r eine Untreue des Angeklagten Prof. Dr. F. sprechen k366nnten, nicht er366rtert werden. Betrachtet man die Betr344ge, die f374r die drei genannten Fremd-leistungsvertr344ge zun344chst auf Konten dieses Angeklagten bei der Sparkasse gelangt sind, so ergibt sich zwischen diesen Betr344gen in H366he von 61.355,03 200 ("Hybrid-System"), von 60.000 200 ("Hybrid-System II") bzw. von 74.316,28 200 ("InnoCluster") und dem auf das Sammelkonto des Angeklagten bei der Univer-sit344t im Jahr 2006 insgesamt 374berwiesenen Geldbetrag in H366he von 168.780 200 (einschlie337lich des bereits am 7. Dezember 2005 dorthin 374berwiesenen Betra-ges von 23.000 200 und der am 27. Februar 2007 erfolgten Schlusszahlung von 1.000 200) ein Differenzbetrag von 26.891,31 200. Auf diesen Differenzbetrag geht die Strafkammer in der Beweisw374rdigung nicht ein, obwohl hinsichtlich dieser Tatkomplexe eine m366gliche Untreuehandlung auch darin bestehen k366nnte, dass hoheitliche Mittel f374r private Zwecke verwendet worden sein k366nnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1982 226 1 StR 209/82, NJW 1982, 2881; M374nchKomm/StGB/Dierlamm 247 266 Rn. 220). 27 2. Soweit das Landgericht bei den F366rderprojekten zugunsten der S. KG nur darauf abgestellt hat, dass ein Untreueschaden nicht darin zu sehen ist, dass die Universit344t kein Entgelt f374r die Durchf374hrung der Drittmittelprojekte unter Inanspruchnahme ihres Personals und ihrer Sachmittel erhalten hat, be-gegnet dies ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 28 a) Das Landgericht hat insoweit den Regelungsgehalt des zur Tatzeit geltenden 247 101 des Gesetzes 374ber die Hochschulen des Landes Nordrhein- 29 - 17 - Westfalen (HG NRW) vom 14. M344rz 2000 (GV. NRW. 2000, S. 190) nicht hin-reichend ber374cksichtigt. Nach 247 101 Abs. 6 HG NRW 2000 (entspricht dem gel-tenden 247 71 Abs. 6 HG NRW) stehen finanzielle Ertr344ge der Hochschule aus (drittmittelfinanzierten) Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchge-f374hrt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt f374r die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zuflie337en, der Hochschule f374r die Erf374llung ihrer Aufgaben zur Verf374gung. Die als zwin-gende Regelung formulierte Norm hat vor allem den Sinn klarzustellen, dass finanzielle Ertr344ge oder auch "freie" Drittmittelreste weder dem Drittmittelgeber noch dem Drittmittelforscher zuflie337en, sondern der Hochschule haushaltsrecht-lich verbleiben (vgl. Detmer in Leuze/Epping Gesetz 374ber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen 247 71 Rn. 184 [Stand: Oktober 2008]; Reich Hoch-schulrahmengesetz mit Wissenschaftszeitvertragsgesetz, 10. Aufl., 247 25 Rn. 18). Erfasst sind Ertr344gnisse aus der Forschung ganz allgemein (L366wer in Hailbronner/Geis Hochschulrecht in Bund und L344ndern 247 25 Rn. 83 [Stand: September 2004]). Ein Verm366gensschaden k366nnte daher auch darin liegen, dass noch nahezu vollst344ndig vorhandene und damit "freie" Drittmittel nicht dem Haushalt der Universit344t nach Abschluss der Projekte zugef374hrt wurden. b) Der neue Tatrichter wird deshalb bei der Pr374fung des 247 266 StGB ins-besondere Folgendes zu beachten haben: 30 aa) Der Angeklagte Prof. Dr. F. als Lehrstuhlinhaber hat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen seine Verm366gensbetreuungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1982 226 1 StR 209/82, NJW 1982, 2881) verletzt, indem er es unterlassen hat, der Hochschule gegen374ber die nach Abschluss der jeweiligen Projekte noch verbleibenden Drittmittel zu offenbaren. Nach dem Regelungsgehalt des 247 101 Abs. 6 HG NRW 2000 geh366rte es zum Kernbereich 31 - 18 - der Verm366gensbetreuungspflicht des Angeklagten, der Universit344t bislang un-bekannte, ihr zustehende Verm366genswerte offenzulegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 333 f.). bb) Ein ausdr374ckliches oder stillschweigendes Einverst344ndnis der Treu-geberin, welche eine Pflichtwidrigkeit h344tte ausschlie337en k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 226 2 StR 111/09), hat das Landgericht nicht festge-stellt. Freilich hat der Zeuge Sch. , der zust344ndige Dezernent f374r die Drittmit-telverwaltung, angegeben, dass es h344ufiger vorgekommen sei, dass nach Be-endigung von Projekten auf den jeweiligen Drittmittelkonten noch gr366337ere Geldbetr344ge vorhanden gewesen seien, die von der Universit344t nicht verein-nahmt, sondern auf das Sammelkonto des jeweiligen Professors umgebucht worden seien. Auch der Zeuge V. , ein Sachbearbeiter in der Drittmittelverwal-tung, hat bekundet, dass die auf dem Drittmittelkonto verbliebenen ersparten Aufwendungen dem jeweiligen Professor als freie Drittmittel auf seinem Sam-melkonto zur Verf374gung gestellt worden seien. 32 Abgesehen davon, dass sich gerade auch vor dem Hintergrund des zwingenden Charakters des 247 101 Abs. 6 HG NRW 2000 dem Urteil nicht ent-nehmen l344sst, wer in der Universit344t f374r derartige Entscheidungen 374ber den Verbleib nicht verbrauchter Drittmittel zust344ndig war (vgl. 247247 18 ff. HG NRW 2000) und ob solche getroffen wurden, setzt eine solche Handhabung in jedem Fall die Kenntnis der zust344ndigen Stelle voraus, dass freie Drittmittel vor-handen sind. Dies ist im Hinblick auf die Forschungsmittel, die auf den privaten Sparkassenkonten des Angeklagten Prof. Dr. F. eingegangen sind, jedenfalls nicht hinreichend belegt. In diesem Zusammenhang ist die E-Mail des Angeklagten vom 16. Mai 2002 an den Zeugen Sch. von Bedeutung, mit wel-cher er die Selbstverwaltung der Drittmittel beantragte und insoweit zusicherte, 33 - 19 - dass die Gelder der Hochschule als frei verf374gbare Drittmittel zur Verf374gung st374nden, sobald das Projekt abgeschlossen sei. Der Angeklagte k374ndigte somit eine projektbezogene Verwendung der Drittmittel an. Auch verh344lt sich das Ur-teil nicht dazu, f374r welche der verschiedenen Fremdleistungsvertr344ge er eine Selbstverwaltung der Drittmittel gem344337 dem 226 auf das jeweilige Projekt bezo-genen 226 247 101 Abs. 4 Satz 4 HG NRW 2000 beantragt hatte, so dass nach den Feststellungen bereits fraglich bleibt, in welchem Umfang die Universit344t 374ber-haupt Kenntnis vom Eingang der F366rdergelder auf Privatkonten des Angeklag-ten hatte. Des Weiteren ist hinsichtlich einer Kenntnis der zust344ndigen Organe der Universit344t zu bedenken, dass bereits vor der Entscheidung 374ber die Selbstverwaltung der Drittmittel am 29. Mai 2002 ein Geldtransfer auf die Pri-vatkonten stattgefunden hat. So sind am 6. und 7. Februar 2002 Verg374tungen aus den Vertr344gen "Hybrid-System" und "InnoCluster" auf Privatkonten des An-geklagten gutgeschrieben worden. Die Universit344t hatte auch durchaus ein ma-terielles Interesse an den Drittmitteln; sie hatte n344mlich von Sachmittelkonten des Angeklagten pauschale Abbuchungen vorgenommen, um andere Projekte der Universit344t zu f366rdern. Dieses Vorgehen war Ausl366ser f374r den Entschluss des Angeklagten, ihm gew344hrte Drittmittel dem Zugriff der Universit344tsverwal-tung zu entziehen (UA 24). Weiterhin ist zu ber374cksichtigen, dass nach den Feststellungen zu den Fremdleistungsvertr344gen "Hybrid-System", "Hybrid-System II" und "InnoCluster" s344mtliche Forschungsmittel nicht projektrelevant verwendet wurden, auch soweit ein Teilbetrag von der S. KG an die Uni-versit344tskasse gezahlt wurde. Es geht also nicht darum, dass noch Drittmittel nach Projektabschluss vorhanden sind, sondern es standen s344mtliche For-schungsmittel weiterhin zur Verf374gung. cc) Durch das Nichtoffenbaren der (vollst344ndig) vorhandenen Drittmittel ist der Universit344t auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ein 34 - 20 - Verm366gensnachteil im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB entstanden. Diese konnte auf ihr gem344337 247 101 Abs. 6 HG NRW 2000 zustehende Verm366genswerte kei-nen Zugriff nehmen, da sie keine Kenntnis von diesen Geldmitteln hatte. Der Angeklagte hielt insoweit auch nicht eigenes Verm366gen zum Einsatz bereit, sondern verheimlichte gegen374ber der Universit344t jedenfalls 374ber einen erhebli-chen Zeitraum Geldverm366gen, um dieses nach Ma337gabe eigener Zweckm344337ig-keitserw344gungen bei noch nicht absehbaren sp344teren Gelegenheiten f374r m366gli-cherweise n374tzliche Zwecke einzusetzen. Die eventuelle R374ckf374hrung der ent-zogenen Mittel ist allenfalls eine Schadenswiedergutmachung (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 336 ff.; best344tigt durch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 226 2 BvR 2559/08; BGH, Urteil vom 27. August 2010 226 2 StR 111/09). dd) Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird auch der subjektive Tatbe-stand neu zu bewerten sein. 35 3. Soweit das Landgericht die Angeklagten in den Tatkomplexen IV. 2. a. (Projekt "In2Math") und IV. 2. b. (Projekt "math-kit") der Urteilsgr374nde vom Vor-wurf des Betruges freigesprochen hat, leidet das Urteil ebenfalls an durchgrei-fenden Rechtsfehlern. 36 a) Das Landgericht hat im Hinblick auf das Projekt "math-kit" zwar ange-nommen, dass "durch die Angebote der Firma S. im Rahmen des Pro-jekts 205 sowie in den sp344teren Beschaffungsantr344gen und den Zwischenver-wendungsnachweisen der Eindruck erweckt worden (ist), dass es sich bei den Leistungen der Firma S. um zeitnahe Entwicklungen handelte, die kon-kret f374r dieses Projekt erbracht worden sind und f374r die konkrete Arbeitsstunden w344hrend der Projektlaufzeit angefallen sind"; der Zeuge Dr. So. hatte auf 37 - 21 - Anweisung des Angeklagten Dr. K. die Entwicklungskosten f374r das Angebot aufgeschl374sselt. Das Tatgericht hat sodann aber einen zu strengen Ma337stab hinsichtlich der Kausalit344t des Irrtums f374r die getroffene Verm366gensverf374gung angelegt. Es hat mit rechtsfehlerhafter, jedenfalls unklarer Begr374ndung den An-gaben des Zeugen N. als Betreuer des Bewilligungsverfahrens die ihnen zukommende rechtliche Bedeutung abgesprochen. Dieser Zeuge hat be-kundet, dass von seiner Seite das Projekt nicht bef374rwortet worden w344re, wenn er gewusst h344tte, dass in gr366337erem Ma337e bereits vorhandene oder von dritter Seite noch zu erstellende Standardsoftware verwendet worden w344re. Der Zeu-ge L. hat dagegen zwar die Zuwendungsbescheide unterzeichnet, da-bei aber keine eigene detaillierte Pr374fung der in Rede stehenden Punkte vorge-nommen, sondern seine Unterschrift nach der Empfehlung des DLR und einer Diskussion im Beirat im BMBF geleistet. Auch wenn erst die letzte Verf374gung durch den Zeugen L. die Verm366gensminderung erm366glichte, war diese eine zwingende bzw. wirtschaftliche Folge des durch die T344uschung beim Zeu-gen N. hervorgerufenen Irrtums (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 226 2 StR 421/90, BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Verm366gensschaden 29). Ebenso h344lt die Begr374ndung, mit der die Strafkammer im Tatkomplex "math-kit" einen Verm366gensschaden verneint hat, rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Liegt ein zweckwidriger Einsatz 366ffentlicher Mittel vor, so kann darin be-reits ein Schaden liegen, weil die zweckgebundenen Mittel verringert wurden, ohne dass der Zweck erreicht wurde (BGH, Urteile vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 297 f. und vom 14. Dezember 2000 226 5 StR 123/00, NStZ 2001, 248, 251; vgl. auch Wagner NStZ 2003, 543). Das Projekt "math-kit" wurde nach den Feststellungen im Rahmen des F366rderprogramms des BMBF "Neue Medien in der Bildung" durchgef374hrt. Diesem Programm lag eine Bekanntmachung des BMBF vom 27. M344rz 2000 zugrunde, wonach Zu-wendungszweck die F366rderung von Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung und 38 - 22 - Einf374hrung innovativer und multimedialer Lehr- und Lernformen an Hochschu-len war. Der Einkauf von bereits vorhandener und damit entwickelter Software verwirklicht dagegen diesen F366rderzweck nicht; der Erwerb von zur Durchf374h-rung des Projekts erforderlichen Betriebsmitteln ist ein der Zweckerreichung vorgelagerter Vorgang. Die Strafkammer stellt zwar darauf ab, dass die Zweck-erreichung eingetreten sei, da das Projekt erfolgreich durchgef374hrt worden sei und noch heute von verschiedenen Universit344ten angewendet werde. Insoweit hat sie bei der Schadenspr374fung aber auf den falschen Zeitpunkt abgestellt. Ma337gebend war der Zeitpunkt, zu dem die Gelder beim Zuwendungsempf344nger bzw. bei der S. KG eingegangen sind (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 298 und vom 14. Dezember 2000 226 5 StR 123/00, NStZ 2001, 248, 251). Der Umstand, dass das Projekt letztendlich als erfolgreich durchgef374hrt zu bewerten sein mag, hat demgegen374ber allenfalls f374r die Strafzumessung Bedeutung. Au337erdem k366nnte ein Schaden auch darin lie-gen, dass die bereits vorhandene Software 374berbezahlt worden ist. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht eine vors344tzliche T344uschung der zust344ndigen Mitarbeiter des DLR durch den Angeklagten Prof. Dr. F. 374ber seine weitere Mitarbeit in diesem Projekt rechtsfehlerfrei verneint hat. 39 b) F374r den Freispruch vom Vorwurf des Betruges im Komplex "In2Math" gibt die Strafkammer keine Begr374ndung; daher entbehrt das Urteil insoweit der erforderlichen Verst344ndlichkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. oben II.). 40 - 23 - IV. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Frage der Verj344hrung anhand der nach den Rechtsausf374hrungen des Senats neu zu treffenden Feststellungen einer erneuten Pr374fung zu unterziehen haben. 41 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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