BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 150 /14 vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwal ts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheid ung über die G e- samtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO z u- ständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei sowie wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl und in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälsch ung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus mehreren Vorverurteilungen unter Auflösung der dort jeweils verhängten G e- samtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und wegen gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbsmäß iger U r- 1 - 3 - kundenfälschung sowie wegen Begünstigung unter Einbeziehung einer Einze l- strafe aus einer weiteren Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Personalausweises angeordnet. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld - und Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. April 2014 Bezug g e- nommen. 2. Die Bildung der beide n nachträglichen Gesamtstrafen aus den Fre i- heitsstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten und den Einzelstrafen aus den einbezogenen Vorverurteilungen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen wurde die Tat, die der in d ie erste nachträgl i- che Gesamtstrafe einbezogenen Verurteilung durch das Amtsgericht Wolfe n- bü t tel vom 26. Juli 2011 zugrunde l i egt, am 22. Juli 2009 begangen. Der Ang e- klagte wurde jedoch zuvor auch vom Amtsgericht Magdeburg durch Urteil vom 7. September 201 0 zu einer Geldstrafe verurteilt; den Vollstreckungsstand zu dieser Verurteilung teilt das Landgericht nicht mit. b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Amtsgericht Magdeburg verhängte Geldstrafe im Zei t- punkt der Entscheidung des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 26. Juli 2011 noch 2 3 4 5 - 4 - nicht erledigt war und deshalb zwischen den Einzelstrafen aus diesen beiden Vorverurteilungen eine Gesamtstrafenlage im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bestand. Da eine Gesamtstr afenbildung im Nachtragsverfahren nach § 460 StPO erst dann ausgeschlossen ist, wenn sämtliche dafür in Betracht zu ziehenden Strafen vollständig erledigt sind (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 4 StR 266/07, NStZ - RR 2007, 369, 370; Bringewat, Die Bildung der Gesam t- strafe, 1987, Rn. 346; Nestler , JA 2011, 248, 253), stünde eine in der Zw i- schenzeit eingetretene Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amt s- gerichts Magdeburg vom 7. September 2010 einer unterbliebenen Gesam t- strafenbildung mit der vom A mtsgericht Wolfenbü ttel vom 26. Juli 2011 ve r- hängten und noch nicht erledigten Strafe nicht entgegen. In diesem Fall wäre die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfenbüttel infolge der Z ä- surwirkung der zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Verur teilung durch das e- schluss vom 8. Juni 2011 4 StR 249/11, NStZ - RR 2011, 307; Beschluss vom 28. Juli 2006 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29) und stünde für eine nachträ g- liche Gesamtstra fenbildung mit den für die verfahrensgegenständlichen T a- ten II.1 der Urteilsgründe (Tatzeit: 3. Juli 2011) und II.3 (Tatzeit: zwischen dem 11. Dezember 2010 und dem 13. September 2011) nicht mehr zur Verfügung. c) Das nach §§ 460, 462 StPO zuständige Ger icht wird den Vollstr e- ckungsstand der für die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafen bedeut - 6 - 5 - samen Verurteilung durch das Amtsgericht Magdeburg vom 7. September 2010 klären müssen. Es hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden. Sost - Schei ble Cierniak Franke Bender Quentin
Full & Egal Universal Law Academy