ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR150.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 150 /16 vom 5. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Ju li 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu trage n. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Ta t- einheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlau b- ten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurtei lt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Überprüfung des Schuldspruch s hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. 1 2 3 - 3 - Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. April 2016 zutreffend ausgeführt hat, begegnet die strafschärfende Berücksichtigu ng der Folgen des Unfalls für die Familie der Getöteten bei der Bemessung der Einze l- strafe für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und der Gesamtstrafe durc h- greifenden rechtlichen Bedenken, weil diese Wertung in den Feststellungen des angefochtenen Urte ils keine Stütze findet. Der Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge j e- denfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Die bei verfassungskonformer Ausle gung erforderlichen Voraussetzu n- gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vo r- schrift (vgl. dazu BVerfG , NStZ 2007, 598) liegen vor. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterha l- t ung der Strafen gemäß § 354 Abs. 1a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verf ü- gung. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidigerin erg e- ben sich keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhan d- lung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwic k- lungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter naheliegend feststellen und zugunsten des Angeklagten berücksichtigen würde. Auf den Ums tand, dass es an Feststellungen zu etwaigen Folgen für die Hinterbliebenen fehlt, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an. Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfes t- stellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hie rauf bezogenen Vo r- bringens der Verfahrensbeteiligten hält der Senat sowohl die Einzelstrafe für 4 5 6 7 - 4 - das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten für ang e- messen. 3. De r Maßnahmenausspruch ist rechtsfehlerfrei. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 8
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