BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 15/08 vom 26. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Februar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Magdeburg vom 11. Juni 2007 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht eine festgestellte Verletzung des Ge-bots z374giger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) in einer der ge344nderten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (vgl. BGH-Gro337er Senat f374r Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07) nicht mehr gerecht werdenden Weise kompensiert. Dies beschwert den Angeklagten hier aber nicht. Dieser ist wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person unter Einbe-ziehung zahlreicher, rechtskr344ftig verh344ngter Einzelstrafen, un-ter anderem einer solchen von sechs Jahren, anstelle einer ei-gentlich verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten zu einer solchen von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; au337erdem wurde die in einer fr374he-ren Verurteilung ausgesprochene Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung aufrechterhalten. Durch eine der neuen Rechtsprechung entsprechende Kompensation in Form einer Anrechnung w344re der Angeklagte nicht besser gestellt, weil - 3 - auszuschlie337en ist, dass bei ihm, der bereits vielfach, unter an-derem wegen Sexualmords zum Nachteil seiner Mutter, vorbe-straft ist und deswegen seit 1975 keine f374nf Jahre in Freiheit verbracht hat, eine Aussetzung eines Strafrestes zur Bew344h-rung in Betracht kommt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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