BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 151/08 vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entspre-chend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes, versuch-ten Diebstahls in zwei F344llen, Diebstahls, der Beihilfe zum Dieb-stahl (Fall 12) und des Diebstahls mit Waffen schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy