BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 151/08 vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Essen vom 18. Dezember 2007 im Ausspruch 374ber die Rei-henfolge der Vollstreckung entsprechend den Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ge344ndert, dass drei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Ma337re-gel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im 334brigen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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