BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 151/10 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 21. Oktober 2009 im Straf-ausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-teilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verk374ndeten entspricht, betr344gt die verh344ngte Freiheitsstrafe drei Jahre und elf Monate, nach den Urteilsgr374nden hingegen nur drei Jahre und neun Monate. Worauf der Wi-derspruch beruht, l344sst sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen k366nnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschlie337en ist aber, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gr374nden genannte verh344ngen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 311/07; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt. 1 - 3 - Die weiter gehende Revision ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, da die Nachpr374fung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 3 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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