BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 151/11 vom 8. Juni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 8. Juni 20 1 1 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 2010 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfert i gung keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tr a gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbund esanwalts b e merkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft zum Nac h- teil des Angeklagten verwertet, dass dieser sich erst elf Monate nach dem Vorfall in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen habe, bleibt ohne Erfolg. Dieses Verhalten konnte g ewürdigt we r- den, nachdem sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren g e- genüber PK K . zum Tatvorwurf geäußert hatte. Aus der Äuß e- hen, dass sich der Angeklagte bei seiner Erstvernehmung nicht auf Notwehr berufen hat (UA S. 31). Es handelte sich nicht um e i nen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung (vgl. Meyer - Goßner, - 3 - StPO, 53. Aufl. , § 261 Rn. 18 a.E.; BGH, Beschluss vom 5. N o- vember 2009 3 StR 309/09, NStZ - RR 2010, 53). Ernemann Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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