BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 151 /1 4 vom 20. November 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer deführers am 20. November 201 4 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat : Ob die auf § 154 Abs. 2 StPO gestützten Einstellungsbeschlüsse des Gerichts vom 11. Dezember 2013 hinsichtlich S . W . , L . K . und G . K . (S. 13 f. des Protokolls vom 11. Dezember 2013, Bl. 42 4 f. II . d.A.) hinreichend konkre tisiert sind, kann dahinstehen, da ihnen im Fall fehlender Bestimmtheit keine den Verfahrensstoff beschränkende Wirkung zukäme (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 4 StR 69/14). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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