BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 151 / 1 5 vom 10. September 2015 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Verletzung des Dienstgeheimnisses u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Septem - b er 201 5 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Richter am Oberlandesger icht als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte in Person, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urte il des Landgerichts Detmold vom 16. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben . 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Verlet - zung des Dienstgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revi - sion rügt die Staatsanwalt schaft, dass der Angeklagte nicht auch wegen ve r- suchter Strafvere itelung gemäß § 258 StGB verurteilt worden ist. Das von dem Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte ist Leitender Polizeidirektor. Seit Mitte Juni 2011 ist er bei der Kreispolizeibehörde P . 1 2 3 - 4 - Anfang Januar 2014 ging bei der von ihm geleiteten Polizeibehörde das Schreiben eines angeblichen M . ein. Darin wurde behauptet, dass beim polizeiärztlichen Dienst sowie auch bei der Verkehrspolizei in D . . , W . , über Jahre kostenlos Medizin von dem Leiter des polizeiärztlichen Dienstes in D . , Dr. K . , erhalten habe, obwohl ihm dies nicht zugestanden habe. Um strafrechtliche Bewertung dieses Verhaltens und weit e- re Veranlassung werde gebeten. W . leitete die Direktion Zentrale Aufgaben bei der D . Polizei und hatte als Angehöriger der Kreisverwal - tung zu keiner Zeit Anspruch auf freie Heilfürsorge und Medikamente aus dem polizeiärzt l ichen Dienst. Das Schreiben wurde dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Leiter der Kreispolizeibehörde von einem Be amten der Kriminalpolizei am 9. Januar 2014 vorgelegt. Er erklärte daraufhin, sich selbst um die Angelegenheit kü m- mern zu wollen. Nach einer vorläufigen Bewertung gelangte er zu dem Erge b- nis, dass die erhobenen strafrechtli chen Vorwürfe letztlich haltlos sein würden und hielt die Unterstellungen in dem Schreiben für belanglos. Ihm war aber auch klar, dass aufgrund der in dem Schreiben benannten Personen und Ta t- sachen strafre chtliche Ermittlungen gegen Dr. K . gefüh rt werden würden und auch die polizeiinternen Vorgänge bei der geschilderten Medik a- mentenabgabe aufgeklärt werden mussten. Zugleich sorgte sich der Angeklagte um den ihm seit Jahren als zuverlässig und vertrauenswürdig bekannten Dr. K . , weil di eser aus anderem Anlass kurz zuvor aus Sicht des Angeklagten unberechtigt in der Presse massiv kritisiert worden war. Er b e- fürchtete, dass der unter der Berichterstattung in den Medien sehr leidende Dr. K . aufgrund der Vorw ürfe in dem anony men Schreiben erneut in die Schusslinie der Presse geraten könnte . Daneben fühlte er sich 4 5 - 5 - Dr. K . auch deshalb verpflichtet, weil ihm dieser in einer Personal - angelegenheit schnell und unbürokratisch geholfen hatte. Der Angeklagte en t- schloss si ch d aher spontan dazu, Dr. K . von dem S chreiben und dem darin gegen ihn erhobenen , nach Meinung des Angeklagten unberechtigten, Vorwurf zu unterrichten. Dabei war er sich darüber im Klaren, dass er in seiner dienstlichen Eigenschaft als Leitend er Polizeidirektor in dieser Angelegenheit zur Verschwiegenheit verpflichtet war und deshalb mit Dr. K . nicht über das anonyme Schreiben und dessen Inhalt sprechen durfte. Über seine Dienstpflichten setzte sich der Angeklagte jedoch ganz bewuss t hinweg, weil es ihm wichtiger war, Dr. K . zu warnen. Dabei war ihm als erfahrenem Polizeibeamten auch bewusst, dass die Staatsanwaltschaft möglicherweise gleichwohl ein Ermittlungsverfahren einleiten würde und er dieses gefährdete, weil er Dr . K . durch seine Vorabinformation die Möglichkeit eröffnete, rechtzeitig etwaige Beweismittel zur Seite zu schaffen und eine Verteidigung s- strategie zu entwickeln. Dies nahm er billigend in Kauf. D er Angeklagte rief daher am 10. Januar 2014 Dr . K . an, un - terrichtete ihn über den Eingang des anonymen Schreibens und verriet ihm dessen Inhalt. Dabei machte er deutlich, dass die Medikamentenabgabe in se i- nen Augen rechtlich nicht zu beanstanden sei. Im weiteren Gesprächsverlauf spra chen der Angeklagte und Dr. K . auch darüber, dass die Vorfälle schon Jahre zurücklägen. Der Angeklagte meinte dazu, dass etwaige Straftaten dann ja ohnehin verjährt seien. Selbst wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden würde, werde die Staa tsanwaltschaft es letzten Endes sicher auch so i- ben an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. 6 - 6 - Noch am 10. Januar 2014 unterrichtete der Angeklagte den Leiter der Staatsanwaltschaft P . telefonisch über den Inhalt des anonymen Schreibens. Am 15. Januar 2014 übergab er das Schreiben persönlich dem Leitenden Oberstaatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft P . leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft D . weiter, die darauf hin am 24. Januar 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen Dr. K . einleitete. Nachdem Dr. K . an - lässlich eines in andere r Sache geführten Gesprächs mit der Polizeipräsidentin i n B . darüber berichtet hatte, dass er von dem Angeklagten über das anonyme Schreiben informiert worden sei, wurde auch gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 18. März 2014 wurde bei dem Angeklagten, Dr. K . und W . gleichzeitig durchsucht. Mit Verfügung vom 15. August 2014 stellte die Staatsanwaltschaft D . das Ermittlungsverfahren gegen Dr. K . nach § 153 StPO ein, weil die Konkretisierung des von Dr. K . in nicht verjäh rter Zeit verursachten Schadens weiterer Ermitt - lungen bedurft hätte, die zum möglichen Schadensumfang außer Verhältnis gestanden hätten. Das Ermittlungsverfahren gegen W . wurde am 15. August 2014 von der Staatsanwaltschaft D . gegen Za hlung einer Geldauflage in Höhe von 4.500 Euro nach § 153a StPO vorläufig eingestellt. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als vorsätzliche Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b Abs. 1 StGB bewertet. Eine versuchte Strafvereit elung gemäß § 258 Abs. 1 und 4, § § 22, 23 Abs. 1 StGB liege ni cht vor, weil sich eine von Dr. K . in unverjährter Zeit 258 Abs. 1 StGB erforderliche (direkte) Vorsatz zur Strafvereite n- 7 8 9 - 7 - lassung des Angeklagten, e r habe in dem Vorwurf gegen Dr. K . kein strafrechtsrelevantes Verhalten gesehen, sei nicht widerlegbar. Die insofern gegen den Ang eklagten sprechenden Umstände langjährige Berufserfah rung, juristische Kenntnisse, Erwartung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfa h- rens begründeten selbst in ihrer Gesamtschau nicht die für eine Verurteilung erforderliche sichere Überzeugung von einem Strafvereitelungsvorsatz . II. Die Revision der S taatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Begründung , mit de r das Landgericht die Annahme einer vers uc h- ten Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB verneint hat, h ält recht licher Überprüfung nicht stand. a) Die Erwägungen zur inner en Tatseite lassen besorgen, dass die Stra f- kammer bei d er Bewertung des Beweisergebnisses teilweise von einem unz u- treffenden Maßstab ausgegangen ist. aa) Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hi n- sicht (Tatentschluss) das Vorlie gen eine r vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestandes bezieht. Bei der Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB ist dabei in Bezug auf die Tathandlung und den Vere i- h- rend für die Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 2 StR 86/99 , BGHSt 45, 97, 100; Fischer, StGB, 62. Aufl. , § 258 Rn. 33; Walter in: L K - StGB, 12. Aufl. , § 258 Rn. 112 f. mwN). Eine g e- 10 11 12 13 - 8 - naue Vorstellung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ist dabei nicht erfo r- derlich (vgl. Jahn in: SSW - StGB, 2. Aufl., § 258 Rn. 29). Die subjektiven Vor - aussetzungen für die Annahme einer versuchten Strafvereitelung liegen daher vor, wenn der Täter e s ungeachtet fortbeste hender Zweifel nur für möglich gehalten hat, dass eine Straftat begangen worden ist und die von ihm daraufhin ins Auge gefasste Handlung darauf abzielt, für den Fall , das s tatsächlich eine Straftat vorliegt , eine Bestrafu ng des Vo rtäters zumindest für geraume Zeit zu verhindern ( vgl. RG, Urteil vom 19. No vember 1920 II 1176/20, RGSt 55, 126 zu § 257 StGB a F ). b b ) Diese Abstufung der Vorsatzformen hat das Landgericht nicht e r- kennbar beachtet. Seine 258 Abs. 1 StGB erforderl i- s- sung des Angeklagten, kein strafrechtsrelevantes Verhalten gesehen zu haben, nicht widerlegt werden könne, legt nahe , dass d as Landgericht auch in Bezu g auf die Kenntnis von der Vortat angenommen hat, es müsse ein direkter Vo r- satz nachweisbar sein. Da die Strafkammer nicht positiv festzustellen vermoc h- sondern sich lediglich nicht in der Lage sah, die für eine Verurteilung erforderl i- des zuvor von ihm geforderten dire k- ten Vorsatzes zu gewinnen, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie das Bewei s- ergebnis unter der zutreffenden Prämisse (ob der Angeklagte eine Straftat des Dr. K . im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt für mög - lich gehalten hat ) bewertet hät te. b ) Außerdem hat das Landgericht in diesem Zusa mmenhang nicht e r- kennbar bedacht , dass eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter 14 15 - 9 - Strafvereite lung selbst dann in Betracht kommen kann, wenn er die Begehung einer Vortat nur irrtümlich für möglich gehalten hat . In diesem Fall läge ledig - lich ein u ntauglicher Versuch vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1960 4 StR 402/60, BGHSt 15, 210 zur Begünstigung im Amt gemäß § 346 StGB aF; Walter in: LK - StGB, 12. Aufl. , § 258 Rn. 143 f.; Jahn in: SSW - StGB, 2. Aufl., § 258 Rn. 30; Fischer, StGB, 62. Aufl. , § 258 Rn. 37 mwN ). 2 . Die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils auch zugun s- ten des Angeklagten hat keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Da zwischen einer möglichen Verurteilung nach § 258 StGB und der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen § 353b StGB Tatidentität bestünde, ist auch diese aufzuheben. Denn nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass der nicht vom Rechtsfehler betroffene Teil in Rechtskraft erwächst, was einer weiteren Verfolgung derselben Tat unter d em rechtlichen Gesichtspunkt, der Anlass zur Aufhebung gegeben hat, wegen des Verbots aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstünde (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). 3 . Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch für die Strafvereitelung gemäß § 258 StGB Täterschaft und Teilnahme grun d- sätzlich nach den allgemeinen Regeln abzugrenzen sind (vgl. Walter in: LK - StGB, 12. Aufl. , § 258 Rn. 159 mwN ) . E ine versuchte Strafvereitelung kann unbeschad e t der weiteren Voraussetzungen in Betracht komm en , wenn der Angeklagte die Vorstellung hatte, den Vereitelungserfolg als Täter herbeizufü h- ren und es ihm nicht lediglich darum ging, den Vortäter bei Selbstschutzma ß- nahmen zu unterstützen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Au gust 1983 4 StR 3 78/83, NJW 1984, 135 ; Walter in: L K - StGB, 12. Aufl. , § 258 Rn. 162 mwN ). In Fällen, in denen der Täter dem Vortäter erstmals Kenntnis von einem gegen ihn a n- 16 17 - 10 - hängigen oder anhängig werdenden Ermittlungsv erfahren vermittelt, liegt eine täterschaftliche Begehungsweise na he (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 2 StR 38/90, Rn. 16 , zitiert nach juris). Mit Blick auf eine mögliche Verurteilung wegen eines untauglichen Ve r- suchs wird der neue Tatrichter gegebenenfalls auch konkrete F eststellungen zu den in Betracht kommenden Vortaten zu treffen ha ben. Für den Fall, dass eine versuchte Strafvereitelung zu bejahen ist, wird er sich auch zu § 258a StGB verhalten müssen (vgl. BGH, Ur teil vom 20. Juni 1990 2 StR 38/90, Rn. 27 , zitiert nach juris). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 18 19
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