ECLI:DE:BGH:2018:211118B4STR15.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 15 / 1 8 vom 21. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Parteiverrats - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 201 8 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gericht s Münster vom 9. Juni 20 1 7 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Parteiverrats schuldig ist; b) im Straf ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwi e sen. 3. Die weiter geh ende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Parteiverrats zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstr e- ckung zur Bewährung ausgesetzt und zwei Monate der festgesetzten S trafe für vollstreckt erklärt. 1 - 3 - Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ang e- klagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. a) Ab Oktober 2011 vertrat der Angeklagte als Rechtsanwalt die Stadt O . und zwei kommunale Gesellschaften sowie zehn Privatpersonen jeweils als Prozes sbevollmächtigter in Verwaltungsstreitve r- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht . Gegenstand de r verbundenen Ve r- fahren waren zwei Planfeststellungsb eschlüsse des Eisenbahnbundesamtes, mit denen Pläne zur Ertüchtigung einer Bahnstrecke für Planabschnitte au ße r- halb von O . festgestellt worden waren. Die DB - Netz AG wurde als Vor - habenträgerin am Verfahren als Beigeladene beteiligt. Mit ihrer Klage erstrebten die Kläger , die infolge des geplanten Ausbaus eine Zunahme der Lärmbela s- tung für Anwohner der Strecke im Stadtgebiet von O . befürchteten, die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der beiden Planfes t- stellungsbeschlüsse, hilfsweise die Verpflichtung der Bundesrepublik, die B e- schlüsse um Lärm s chutzauflagen zu ergänzen . b) Um eine von ihr befürchtete Grundsatz entscheidung über Befahren s- beschränkungen etwa in Form von Geschwindigkeits - oder Fahrtzeitenregelu n- gen zu verhindern, schlug die Beigeladene den Klägern im Vorfeld eines auf den 5. Juli 2012 bestimm t en Erörterungs termins vor, den Rechtsstreit durch Vergleich beizulegen . Im Rahmen eines zur Gesamterledigung der Verfahren führenden Vergleichs bot die Beigeladene den Klägern an, Lärmschutzma ß- 2 3 4 5 - 4 - nahmen an lärmbetroffenen Grundstücken im O . er Stadtgebiet vorzeitig durchzuführen . Die spätere Anfecht barkeit des noch ausstehenden Planfestste l- lungsbeschluss es für den Streckenabschnitt in O . sollte durch den Ver - gleich nicht eingeschränkt werden . Der Angeklagte hielt den Vergleichsvorschlag für überaus vort eilhaft und fasste den Entschluss, sich mit Nachdruck für die Annahme des Vergleichs und eine entsprechende Gesamterledigung der Verfahren einzusetzen. Einen für möglich gehaltenen Anspruch der Kläger auf ermessensfehlerfreie Entsche i- dung über Befahrensbes chränkungen erachtete er für wertlos, weil er eine en t- sprechende Ermessensausübung des Eisenbahnbundesamtes letztlich für u n- erreichbar einschätzte. Während die Stadt O . und die kommunalen Ge - sellschaften grundsätzlich bereit waren, de n Vergleich abzuschließen , eine endgültige Entscheidung darüber aber dem Erörterungstermin vorbehalten wol l- ten , lehnten die privaten Kläger das Vergleichsangebot ab. Sie bestanden dar - auf, Befahrensbeschränkungen erforderlichenfalls durch eine gerichtliche En t- scheidun g durchzusetzen. Wenige Tage vor dem Termin untersagten sie dem Angeklagten ausdrücklich , einen Vergleich selbst unter Widerrufsvorbehalt abzu schließen. c) Der Angeklagte ging davon aus, das aus seiner Sicht optimale und einer streitigen Entscheidun g überlegene Vergleichsergebnis nur erreichen zu können, wenn es ihm gelänge, eine nichtstreitige Erledigung der Verfahren in s- gesamt herbei zu führen . Obwohl er wusste, damit gegen die Weisung der selbst nicht anwesenden privaten Kläger zu verstoßen, kündigt e der Angeklagte im Erörterungstermin an, den Vergleich unter Widerrufsvorbehalt für alle Kläger abzuschließen. Dazu kam es nach dem Protest des Sprecher s einer Bürgerin i- tiative nicht (Fall II.F.II . der Urteilsgründe) . Der Vergleich wurde unter Wide r- 6 7 - 5 - rufsvo rbehalt nur zwischen der Stadt O . und den kommunalen Gesell - schaften einerseits sowie der Beklagten und der Beigeladenen andererseits geschlossen. d) Um zugunsten der Stadt O . und der dortigen Bahnanlieger den für optimal erachteten V ergleich zu sichern und die privaten Kläger in den Genuss der Lärmschutzzusagen aus dem Vergleichsangebot zu bringen , wan d- te sich der Angeklagte noch unmittelbar i m Erörterungstermin an den Vertreter der Beigeladenen und äußerte, die se könne ihre Verpflich tung aus dem Ve r- gleichsangebot zugunsten der privaten Kläger auch einseitig rechtsverbindlich zu Protokoll erklären. Die Erklärung werde dazu führen, dass die privaten Kl ä- ger hinsichtlich der geltend gemachten Planergänzungsansprüche insgesamt stellt würden, was zum Fortfall ihres Rechtsschutzbedürfnisses und zur Klageabweisung als unzulässig führen werde. Im weiteren, in den Einzelhe i- ten nicht mehr genau aufklärbaren Verlauf des Erörterungstermins gab d er Ve r- treter der Beigeladen die angeregte Erklärung ab. Zugleich verpflichtete er die Beigeladene dazu, bei Erledigungserklärungen der privaten Kläger die G e- richts kosten zu tragen und im Fall einer Gesamterledigung der Verfahren bis zum 7. August 2012 eine Einigungsgebühr zu übernehmen . Durch die Prot o- kollerklärung wollte der Vertreter der Beigeladenen die von den privaten Kl ä- gern erstrebte E ntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Befahren s- beschränkungen verhindern (Fall II.F.III . der Urteilsgründe). e) Am 6. Juli 2012 sandte d er Angeklagt e den privaten Klägern eine E - Mail, in der er ausführte, sie Chance er Prozess koste nur Geld und werde nichts bringen . Dadurch sollten die privaten Kläger dazu gebracht werden, den Rechtsstreit zur Herb eiführung einer Gesamterledigung der Verfahren für erledigt zu erklären und die Vorau s- 8 9 - 6 - setzungen für die vollständige Übernahme der Gerichtskosten und der Ein i- gungsgebühr durch die Beigeladene zu erfüllen (Fall II.G.I.2. der Urteilgründe) . f) Nachdem der Vergleich B estandsk aft erlangt hatte und die Mandate des Angeklagten für die privaten Kläger durch Niederlegung bzw. Kündigung beendet worden waren, sandte der Angeklagte den privaten Klägern am 29. Juli 2012 eine weitere E - Mail, in der er unter anderem b ehauptete , bei Fortführung des Prozesses drohten ihnen Prozesskosten in Höhe von rund 80.000 Euro (Fall II.G.XIII. der Urteilsgründe) . Auch damit erstrebte er die Abgabe d er Erl e- digungserklä rung durch die privaten Kläger mit dem Ziel einer nichtstreitigen Gesamterledigung der Verfahren sowie der Kosten - und anteiligen Gebühre n- übernahme durch die Beigeladene . g) Mit Urteil vom 21. November 2013 gab das Bundesverwaltungsgericht der von den privaten Klägern aufrecht erhaltenen Klage insoweit statt, als es d ie Bundesrepublik verurteilte, erneut über Lärmschutzmaßnahmen unter Ei n- schluss rechtlich zulässiger Befahrensbeschränkungen zu entscheiden. Im O k- tober 2014 ergänzte das Eisenbahnbundesamt die beiden Planfeststellungsb e- schlüsse , ohne Befahrensbeschränkunge n anzuordnen . Die von der Beigelad e- nen im Erörterungstermin zugesagten Lärmschutzmaßnahmen wurden als r nicht festgesetzt . Zu ihrer Durchführung blieb die Beigeladene gegenüber den privaten Klägern aufgrund ihrer Protokollerkl ä- rung verpflichtet . 2. Das Landgericht hat das Hinwirken des Angeklagten auf den A b- schluss des Widerrufsv ergleichs mit Wirkung auch für die privaten Kläger, die Anregung der Protokollerklärung sowie das Versenden der beiden E - Mails als zeitlich gestreckt e Einzelakte eines einheitlichen Parteiverrats gewertet. Durch 10 11 12 - 7 - die Anregung der Protokollerklärung habe d er Angeklagte im Einverständnis mit der Beigeladenen zum Nachteil der privaten Kläger im Sinne des § 356 Abs. 2 StGB gehandelt . Dem stehe nicht entgege n , dass die Prot o kollerklärung der Beigeladenen dem Ratschlag des Angeklagten notwendigerweise zeitlich nac h- ge folgt s e i . Die spätere Abgabe der Erklärung zeige, dass die Beigeladene schon mit der Erteilung des schädigenden Ratschl ags einverstanden gewesen sei. II. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Parteiverrats (§ 356 Abs. 2 StGB) hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte bei Begehung des Parteive r- rat s im Einverständnis mit d er Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei handelte. a) Zutreffend hat das Landgericht allerdings angenommen, dass der A n- geklagte durch die der Verurteilung zugrunde liegenden vier Verratshandlungen beiden Parteien in derselben Rechtssache durch Rat oder Beistand pflichtwidrig diente und sich damit des Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB schuldig g e- mach t hat . a a ) Pflichtwidrig dient ein Anwalt in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand, wenn und soweit zwischen ihnen widerstre i- t ende Interessen bestehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urtei l vom 20. November 1952 4 StR 850/51, BGHSt 4, 80, 82; Urteil vom 2. Februar 1954 5 StR 590/53, BGHSt 5, 284 , 286 f. ; Urteil vom 23. Oktober 1984 5 StR 430/84, NStZ 1985, 74; Urteil vom 25. Juni 200 8 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307 , 312 ). Unabhängig von im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen zur 13 14 15 - 8 - Bestimmung der Interessenlage, die sich insbesondere mit der Frage befassen, ob und unter welchen Umständen ein bei generalisierende r Betrachtung geg e- bener Interessengegensatz durch die subjektiven Anliegen einer Partei aufg e- hoben werden kann (zum Meinungsstreit vgl. LK - StGB/Gillmeister, 12. Aufl., § 356 Rn. 59 ff.; MüKo - StGB/Dahs, 2. Aufl., § 356 Rn. 50 ff.; Kretschmar, De r strafrecht liche Parteiverrat [§ 356 StGB] , 2005, S. 188 ff.), besteht in der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs Einigkeit darüber, dass sich die anvertra u- ten Interessen nach dem Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrags beurteilen, der maßgeblich vom Willen der Pa rtei gestaltet wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1954 4 StR 724/53, BGHSt 5, 301, 307; Urteil vom 24. Juni 1960 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 334; Urteil vom 13. Juli 1982 1 StR 245/82, NStZ 1982, 465; Urteil vom 7. Oktober 1986 1 StR 519/86, B GHSt 34, 190, 192; Urteil vom 15. Januar 1981 III ZR 19/80, NJW 1981, 1211, 1212; B e- schluss vom 4. Februar 2010 IX ZR 190/07, Rn. 4; Urteil vom 23. April 2012 AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039, 3041). In verwaltungsgerichtlichen Stre i- tigkeiten, bei denen die mit dem begehrten Rechtsschutz verfolgten Anliegen ausschließlich der Dispositionsbefugnis der Beteiligten unterliegen, kommt es für die Interessenbestimmung deshalb entscheidend auf die subjektive Zielse t- zung der Partei an. Die Partei allein bes timmt, welche ihrer Belange sie im Ve r- waltungsprozess verwirklicht sehen will. Ohne Bedeutung ist demgegenüber die Einschätzung des Anwalts darüber, was aus seiner Sicht von den Parteibela n- gen vernünftigerweise vertretbar oder bestenfalls erreichbar ersche int. Denn anderenfalls dürfte sich der Anwalt, statt Sachverwalter seines Auftraggebers zu sein, zu dessen Richter aufwerfen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1954 4 StR 500/54, BGHSt 7, 17, 21). bb) Von diesem Maßstab ausgehend bestand spätestens ab dem Erört e- rungstermin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2012 ein Interesse n- 16 - 9 - gegensatz nicht nur zwischen den privaten Klägern und der Beigeladenen. Auch innerhalb der Klägergemeinschaft wurden von der Stadt O . und den kommunalen Gesellschaft en einerseits sowie den privaten Klägern and e- rerseits gegenläufige Interessen verfolgt. Während die Stadt und die kommun a- len Gesellschaften mit Blick auf die Belange aller O . er Bahnanlieger sowie die Beigeladene zur Vermeidung einer höchstrichter lichen Entscheidung zu Befahrensbeschränkungen eine nichtstreitige Gesamterledigung auf der Grundlage des Vergleichsvorschlags der Beigeladenen anstrebten, wollten die privaten Kläger eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbe i- führen, um Bef ahrensbeschränkungen als Schallschutzmaßnahme durchzuse t- zen. Aufgrund dieses, dem Angeklagten nach den Feststellungen bewussten Interessenwiderstreits innerhalb der Klägergemeinschaft war es dem Angekla g- t en nicht nur berufsrechtlich (§ 43 a Abs. 4 BRAO), so ndern auch durch die Vo r- schrift des § 356 Abs. 1 StGB strafbewehrt untersagt , die Verfahren weiter durch anwaltliches Tätigwerden in die eine oder andere Richtung zu fördern (zur konkurrenz - rechtlichen Bewertung bei der Mandatsfortfüh rung vgl. BGH, Beschlu ss vom 4. November 2008 4 StR 195/08, BGHR StGB § 356 Abs. 1 Rechtssache 2). cc) Der Pflichtwidrigkeit d es auf die Verfahrens erledigung gerichteten Dienens des Angeklagten durch das Absenden der E - Mail vom 29. Juli 2012 steht die zuvor ausgesprochene Kündigung bzw. Niederlegung der Mandat e nicht entgegen. Denn d ie rechtliche Gebundenheit des Anwalts an seinen Au f- traggeber dauert über die Beendigung des Auftrags hinaus fort ( vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1952 4 StR 850/51, BGHSt 4, 80, 83; Urteil vom 16. No - vember 1962 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192 , 193 ; Urteil vom 7. Oktober 1986 1 StR 519/8 6 , BGHSt 34, 190 , 191 ; Mü K o - StGB/Dahs, 2. Aufl., § 356 Rn. 36). 17 - 10 - b) Die Urteilsgründe belegen aber nicht, dass der Angeklagte bei der A n- regung der Protokol lerklärung im Einverständnis mit der Beigeladenen zum Nachtei l der privaten Kläger handelte und damit einen schweren Parteiverrat beging. a a ) Schon nach dem Wortlaut des § 356 Abs. 2 StGB qualifiziert nicht j e- des Handeln des Anwalts zum Nachteil seiner Partei den Verrat zum Verbr e- chen (vgl. LK - StGB/Gillmeister , 12. Aufl., § 356 Rn. 100 ff. mwN). Hinzutreten muss vielmehr das Einverständnis der Gegenpartei in sein schädigendes Ha n- deln . Hierfür ist ein gemeinsames Schädigungsbewusstsein von Anwalt und Gege npartei erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1981 1 StR 366/81, NStZ 1981, 479, 480; Urteil vom 21. Juli 1999 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148 , 156 ). Als Teilelement des gemeinsame n Bewusstsein s um die Schädigung der Partei muss das Einverständnis d er Gegenpartei bereits zu dem Zeitpunkt vo r- liegen , zu dem der Anwalt pflichtwidrig dient . Erforderlich ist, dass die Tathan d- lung als solche vom Einverständnis der Gegenpartei getragen wird . bb) Allein in der bloßen Hinnahme der im Laufe des gerichtliche n Erört e- rungstermins geäußerten Anregung durch den Vertreter der Beigeladenen liegt kein Einverständnis der Gegenpartei im Sinne des § 356 Abs. 2 StGB. In Fällen von für die Gegenpartei mit Wirkung nach außen entfalteten anwaltlichen Tätigkeiten hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass bei einer widerspruchslosen Annahme der auf Schädigung der anderen Partei g e- richteten Beistandsleistung regelmäßig von einem Einverständnis der Gege n- partei auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1957 4 S tR 530/56, S. 9 f.; Urteil vom 21. Juli 1999 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 157; LK - StGB/ Gillmeister, 12. Aufl., § 356 Rn. 101; MüKo - StGB/Dahs, 2. Aufl., § 356 Rn. 70; 18 19 20 21 - 11 - offen lassend BGH, Urteil vom 11. August 1981 1 StR 366/81, NStZ 1981, 479, 480). Dies e Auffassung lässt sich jedoch auf die Erteilung eines Rats unter den hier gegebenen Umständen nicht übertragen. Die Anregung der Protokol l- erklärung erfolgte nach den Feststellungen ohne Veranlassung durch den Ve r- treter der Beigeladenen aufgrund eines spon tanen Entschlusses des Angekla g- ten , der durch den auch für den B eigeladene nv ertreter überraschenden Verlauf des noch andauernden Erörterungstermins motiviert war. Für den anwesenden Vertreter der Beigeladenen erschloss sich der Inhalt der Äußerung des Ang e- klagten zudem überhaupt erst im Verlauf von dessen Ausführungen. Unter di e- sen Umständen kann der lediglich passiven Entgegennahme der Anregung in dem laufenden Gerichtstermin nicht die Bedeutung eines Einverständnisses zugemessen werden. Aus denselben Grün den lässt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch der Umstand, dass sich der Vertreter der Beigelad e- nen die Anregung des Angeklagten nach deren Prüfung im weiteren Verlauf des Erörterungstermins zu eigen machte und die Protokollerklärung abgab, n icht den Schluss zu, dass bereits die Anregung des Angeklagten selbst vom Einve r- ständnis des B eigeladenen v ertreters getragen war. 2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in eine Verurteilung wegen Parteiverrat s ( § 356 Abs. 1 StGB ) ab. Angesichts der sorgfältig en Sachverhaltsaufklärung durch das Landgericht sowie des e r- heblichen Zeitablaufs seit der Tat schließt d er Senat aus, dass noch tatsäch - liche Feststellungen getroffen werden können , die geeignet wären, eine Veru r- teilung wegen schweren Parteiverrats zu tragen . § 265 StPO steht der Schul d- spruch änderung nicht entgegen. 22 - 12 - 3 . Die Änderung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Die Kompensationsentscheidung bleibt von seiner Aufhebung unb e- rührt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 , 138 ). Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel 23
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