BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 152/00 vom 27. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die fehlerhafte Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB und die unrichtige Berücksichtigung des im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Zwickau vom 3. Juni 1999 im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB haben sich - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. April 2000 hingewiesen hat - hier im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der Verurteilung durch das Amtsgericht Leipzig vom 25. Oktober 1996 vorliegen und die im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB erforderlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei dargelegt sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Solin - nr
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