BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 152/03 vom20. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2003 gemäß§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Neubrandenburg vom 16. Dezember 2002,soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mitden Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer desLandgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, gefährli-cher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen gefähr-licher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei unterEinbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Demmin vom 8. Januar 2001zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hates die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.Mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionwendet sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hatErfolg. - 3 -Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, istdem angefochtenen Urteil - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zuentnehmen, daß die Jugendkammer geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG vonJugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung durch die Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entbehrlich gemacht wird. Dies istrechtsfehlerhaft (vgl. hierzu BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2; BGH StV2002, 416) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe.Auch wenn nach den bisherigen Feststellungen die Annahme, daß die Verhän-gung von Jugendstrafe durch die Maßregelanordnung entbehrlich sei, eherfernliegt, kann der Senat letztlich nicht ausschließen, daß das Landgericht,hätte es diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.Tepperwien Maatz Athingnrnn
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