BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 152/06 vom 30. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Mai 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nster vom 13. Januar 2006 hat sich durch die wirk-same R374cknahme des Rechtsmittels erledigt. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seiner Revision und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hatte die bestellte Vertei-digerin fristgerecht Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils hat sie die Revision 204namens und in Vollmacht223 des Angeklagten zur374ckgenommen. Dazu behauptet der Angeklagte in einer Vielzahl von ihm pers366nlich verfasster Schreiben, seine Verteidigerin habe die Revision ohne sein Wissen zur374ckge-nommen. Er h344lt deshalb an der Revision fest. 1 Die R374cknahmeerkl344rung der Verteidigerin steht der Durchf374hrung des Revisionsverfahrens entgegen. Die Verteidigerin hat gegen374ber dem Vorsitzen-den der Strafkammer anwaltlich versichert, der Angeklagte habe sie ausdr374ck-lich zur Revisionsr374cknahme erm344chtigt. Wie der Generalbundesanwalt in sei-ner Antragsschrift vom 3. Mai 2006 zutreffend ausgef374hrt hat, sind Anhalts-punkte f374r eine ausnahmsweise Unwirksamkeit der R374cknahmeerkl344rung nicht 2 - 3 - ersichtlich und hat der Angeklagte die Erm344chtigung zur R374cknahme auch nicht rechtzeitig widerrufen. Bei dieser Sachlage ist durch das Revisionsgericht festzustellen, dass das Revisionsverfahren durch die wirksame Rechtsmittelr374cknahme erledigt ist (vgl. Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 302 Rdn. 11a m.N.). 3 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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