BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 152/08 vom 31. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbrin-gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 115fachen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln, zum Teil in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent- 1 - 4 - ziehungsanstalt angeordnet, wobei ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfrei-heitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Au337erdem hat es eine Sperre von vier Jahren f374r die Erteilung einer Fahrerlaubnis, den Verfall von Wertersatz in H366he von 39.510 Euro und die Einziehung des Pkw des Ange-klagten angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Er beanstandet "vor allem" die Strafzumessung des Landgerichts sowie die Verfalls- und Einziehungsentschei-dung. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil insgesamt im Rechtsfolgenaus-spruch an und r374gt mit der Sachbeschwerde, dass neben der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht auch seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 2 I. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der nunmehr 60j344hrige, seit seinem 15. Lebensjahr straff344llig gewordene Angeklagte, der bereits mehr als 18 Jahre an Haft verb374337t hatte, im Zeitraum von Juni 2006 bis Juni 2007 einen umfangreichen Handel mit Heroin betrieben. Als er am 14. Juni 2007 - ohne Fahrerlaubnis - in seinem Pkw ca. 450 g Heroingemisch und knapp 10 g Kokain aus den Niederlanden nach Deutschland verbrachte, wurde er festge-nommen. 3 - 5 - II. Revision der Staatsanwaltschaft 4 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen Erfolg. 5 Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen f374r eine Unterbringung des Angeklagten nach 247 64 StGB bejaht. Daneben hat es fest-gestellt, dass auch die formellen und materiellen Voraussetzungen f374r eine Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 1 StGB vorliegen. Der Angeklagte sei ein "Hangt344ter"; von ihm seien - nach drei Vorverurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Jahren 1978, 2003 und 2005 zu insgesamt fast zehn Jahren Freiheitsstrafe - "prognostisch weitere Straftaten nach dem BtMG zu erwarten" (UA 25). Die Strafkammer meint jedoch, die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erscheine als die im Verh344ltnis zur Sicherungsverwahrung mildere und noch ausreichende Ma337regel, weil die Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt "mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit" Erfolg haben werde (UA 26). 6 Diese W374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Sie ber374ck-sichtigt nicht, dass das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein hohes Ma337 an prognostischer Sicherheit voraussetzt, dass mit der Unterbringung die vom An-geklagten ausgehende Gefahr beseitigt werden kann (vgl. BGH NStZ 2007, 328; Fischer StGB 55. Aufl. 247 72 Rdn. 2a m.w.N.). Das Landgericht hat aber festgestellt, dass die Drogenabh344ngigkeit des Angeklagten "nur verh344ltnism344337ig schwach ausgepr344gt" ist (UA 14) und er mit dem Rauschgifthandel zum gro337en 7 - 6 - Teil seinen Lebensunterhalt bestritten hat (UA 17). Da er nach den Feststellun-gen sp344testens nach seiner Entlassung aus einer auf Grund des Urteils aus dem Jahre 2005 erfolgten station344ren Therapiema337nahme nach 247 35 Abs. 1 BtMG im Juni 2006 sogleich bereit war, sich in neue umfangreiche Bet344u-bungsmittelgesch344fte einzulassen, und er den Bet344ubungsmittelhandel auch w344hrend der anschlie337enden ambulanten Therapie fortsetzte, liegt es nicht fern zu folgern, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht allein aus-reichen wird, die Allgemeingef344hrlichkeit des Angeklagten zu beseitigen. Bei einer solchen Sachlage verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Unsicherheiten 374ber den Erfolg allein der milderen Ma337regel zur kumulativen Anordnung der Ma337regeln f374hren muss (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589; StV 2007, 633, 634). III. Revision des Angeklagten 8 Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. 9 Der auf dem Gest344ndnis des Angeklagten beruhende Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch f374r die Rechtsfolgenentscheidung der Strafkammer. Hierzu ist im Hinblick auf das Revisionsvorbringen lediglich zu bemerken: 10 Das Landgericht hat alle bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) er366rtert. Insbesondere hat es das bereits vorger374ck-te Alter des Angeklagten und damit seine Haftempfindlichkeit strafmildernd be-r374cksichtigt und gesehen, dass im Fall III 116 das im observierten Pkw des An- 11 - 7 - geklagten befindliche Rauschgift sichergestellt wurde (UA 13 f., 16 f., 19). Zu den wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Angeklagten hat die Strafkammer - ent-gegen der Auffassung der Revision - durchaus Feststellungen getroffen; denn im Urteil ist u.a. ausgef374hrt, dass der Angeklagte seinen Finanzbedarf zu einem erheblichen Teil aus dem Handel mit Heroin deckte (UA 18), er den nunmehr eingezogenen Pkw bar bezahlt hat (UA 11) und dass sein Konto bei der Post-bank ein Guthaben von 374ber 7.800 Euro aufwies (UA 14 f.). Die Beanstandung des Beschwerdef374hrers, es sei nicht ber374cksichtigt worden, dass sein Gesund-heitszustand auf Grund mehrerer Leiden im orthop344dischen Bereich "nicht der beste (sei)223, ist zum einen urteilsfremd und daher auf die Sachr374ge nicht zu be-r374cksichtigen, zum anderen w344re eine entsprechende Feststellung auch kein gesondert zu er366rternder bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt gewe-sen. Die Verfalls- und die Einziehungsanordnung weisen ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Landge-richt die Vorschrift des 247 73 c StGB nicht 374bersehen (UA 20) und bei der Straf-zumessung mildernd ber374cksichtigt, dass die Einziehung des Pkw, der einen Zeitwert von etwa 7.500 Euro hat (UA 15), den Angeklagten belastet (UA 17). 12 IV. Das Urteil muss daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgeho-ben werden, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-wahrung nicht angeordnet worden ist. Der Strafausspruch wird durch die Teil-aufhebung nicht ber374hrt, weil auszuschlie337en ist, dass die Strafen von dem Un-terbleiben der Anordnung der Ma337regel nach 247 66 StGB beeinflusst sind (vgl. BGH NStZ 2007, 212, 213 m.w.N.). 13 - 8 - Der neu entscheidende Tatrichter wird nunmehr - sachverst344ndig beraten - in einer umfassenden Gesamtw374rdigung zu pr374fen haben, ob durch die bereits angeordnete Unterbringung nach 247 64 StGB ein hohes Ma337 an prognostischer Gewissheit besteht, dass allein hierdurch die vom Angeklagten ausgehende Gefahr beseitigt werden kann. 14 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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