BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 152 /1 3 vom 8. Mai 201 3 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. wegen Geldfälschung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Mai 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten C . und T . wird das Urteil des Landgerichts D ortmund vom 7. September 2012 auch mit Wirkung für die früheren Mitangeklagten L . und B . im Ausspruch über die Verfallsanord - nung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts - mittel, an eine andere Jugendkammer de s Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: D ie Revisionen der Angeklagten C . und T . sind im Wesent - lichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Lediglich die Anordnung des Wert - ers atzverfall ( s ) der sichergestellten 1.490 , -- begegnet durchgreifenden rech t- li chen Bedenken (§ 349 Abs. 4 StPO) , da das Landgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft hat. Insoweit war die Aufhebung 1 - 3 - ge mäß § 357 Satz 1 StPO auf die früheren Mitangeklagten L . und B . zu erstrecken. Der n unmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu bedenken haben, das s die unmittelbar durch die angeklagte n und abgeurteilte n Straftat en erlangte n Vermöge nsgegenstände dem Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegen. Soweit § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls oder des Wertersatzverfalls entgegensteht, wird ein Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO zu erwägen sein ; das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 4 StR 443/09 , NStZ 2010, 693, 694 ). Roggenbuck Cierniak Franke Bender Quentin 2
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