BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 152/15 vom 22. September 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Septem ber 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten C . und B . wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. No vem - ber 2014 auch soweit es die Mitangeklagte L. betrifft mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , a) so weit die Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe ve r- urteilt sind , b) bei den Angeklagten C . und L . in den Gesamt - strafenaussprüchen , c) soweit bei dem Angeklagten C . von der Anordnung der Unte rbringung in einer Entziehungsanstalt abges e- hen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehe nde Revision des Angeklagten C . w ird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C . wegen Betrugs und Erpres - sung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten B . wegen Erpressung in Tate inheit mit Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und die nicht revidiere n- de Mitangeklagte L . wegen Beihilfe zum Betrug und zur Erpressung zu einer Ge samtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Die R ev i- sionsführer wenden sich gegen ihre Verurteilungen jeweils mit einer Verfa h- rensrüge und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten B . hat in vollem Umfang, das Rechtsmittel des Angeklag - ten C . in dem aus der E ntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weiter gehende Revision des Angeklagten C . ist offensicht lich unbe - gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen einer in Mittäterschaft b e- gangenen Erpressung im Fall II.2 der Urteilsgründe kann nicht bestehen ble i- ben, weil die von der Strafkammer angenommene Gewaltanwendung nicht festge stell t ist. a) Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte C . über Internet - plattformen, auf denen sexuelle Kontakte zw ischen Männern und Frauen vera b- redet wurden, Verbindung zu Männern auf, um diese bei vereinbarten Treffen um Geld oder Wertgegenstände zu bringen. Dabei fungierte die Mitangeklagte L . Einige Zeit vor dem 8. November 2012 lernte der Angeklagte C . auf diesem Weg den Geschädigten Ba . kennen, der Kontakt zu Frauen 1 2 3 4 - 4 - suchte, um mit ihnen gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr auszuüben. Bei einem von Ba . zu diesem Zweck in seiner Wohnung vereinbarten Ter - min e rschien der Angeklagte C . anstelle der erwarteten Partnerin an der Wohnungstür. Dabei verfolgte er die Absicht , Ba . einzuschüchtern und gegebenenfalls Geld oder andere Wertgegenstände unter dem Vorwand mitz u- nehmen, dies als Entschädigung für eine vermeintlich unlautere Verabredung zum Sex im Internet verlangen zu können. Dementsprechend überschüttete er Dabei pac k- te er Ba . auch am Kragen, schüttelte ihn und sagte ihm, dass er sich nicht noch einmal dabei erwischen lassen solle. In der Folge brachte der Ang e- klagte C . das Fahrrad des Geschädigten Ba . an sich und vermochte ihn bei weit eren Kontakten dazu zu veranlassen, ihm Dieselkraftstoff auszuhänd i- w dem Angeklagten C . erstattete der Geschädigte Ba . keine Anzeige. Am 17. November 2012 verabredete der Ge schädigte Ba . über eine einschläg ige Internetplattform für 19.00 Uhr ein Treffen mit einer vermeintlichen . - rum die Anklagten L . und C . . Der Angeklagte C . sah in dem ver - einbarten Treffen die Chance, Ba . erneut in seiner Wohnung aufzusuchen, ihn einzuschüchtern und Geld oder Wertgegenstände an sich zu bringen. Darüber hinaus kam er mit dem Angeklagten B . überein, bei dieser Gelegenheit in die Wohnung de s Geschädigten Ba . einzudringen und über dessen Computer mit den Kreditkartendaten des Bo . , die der Angeklagte B . zuvor anlässlich des Auffindens von dessen Kreditkarte unbefugt fotografisch gesichert hatte, Bestellungen über das Internet vorzunehmen. Beiden war dabei 5 - 5 - bewusst, dass Ba . aufgrund der auch schon in der Vergangenheit gezeigten Angst keine große Gegenwehr leisten würde. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan traf sich die Mitangeklagte L . zu dem vereinbart en Termin mit dem Geschädigten Ba . und ging mit ihm in dessen Wohnung. Die Angeklagten B . und C . stellten sich un - terdessen vor der Wohnungstür auf . Als der Geschädigte auf Veranlassung der Mitangeklagte n L . nochmal s seine Wohnungstür öffnete, stürmten die An - geklagten B . und C . direkt in die Wohnung. Dabei herrschte der Ange - klagte C . - r Folge forderte der Angeklagte C . den Geschädigten auf, sich auf ein Sofa zu setzen, während sich der Angeklagte B . und die Mitange klagte L . in der Wohnung umsahen. Im weiteren Verlauf veranlasste der Angeklagte C . den Geschädigten dazu, einen Finger auf den Tisch zu legen. Anschlie - ßend ließ er sich ein Messer reichen und deutete Schneidebewegungen an, um sich über den bereits eingeschüchterten Geschädigten lustig zu machen. Der Angeklagte B . bestellte über den Computer de s Geschädigten, der auf Befragen sein Passwort genannt hatte, bei dem Internethändler A . eine Regenjacke (Kaufpreis: 229, 75 Euro) und ein Alarmsystem (Kaufpreis : 275,95 Euro). Dabei gab er die Kreditkartendaten des Bo . an. Nachd em der Angeklagte B . einen Kontoauszug des Geschädigten gefun - den hatte, verließen die Angeklagten C . und B . mit dem Geschädigten die Wohnung, um mit dessen EC - Karte das gesamte Geld von seinem Konto abzuheben. Tatsächlich hob der einges chüchterte Geschädigte in der Folge 500 Euro von seinem Konto ab . 100 Euro erhielt die Angeklagte L . , die restlichen 400 Euro teilten die Angeklagten B . und C . unter sich auf. 6 7 - 6 - Außerdem nahm der Angeklagte C . dem Geschädigten im Verla uf des Abends noch dessen Mobiltelefon ab. Die von dem Angeklagten B . bestell - ten Waren wurden an die Adresse des Geschädigten ausgeliefert und von di e- sem an den Angeklagten C . (Alarmanlage) und den Angeklagten B . (Regenjacke) weitergeg eben. Der Kaufpreis wurde zunächst bei dem Kreditka r- teninhaber Bo . abgebucht und nach dessen Protest von der Firma A . wieder seinem Konto gutgeschrieben. Die Strafkammer ist von einer mit Gewalt verübten Erpressung durch alle dr ei Angeklagten ausgegangen. Das Nötigungsmittel der Gewalt sei in dem überraschenden Eindringen der Angeklagten B . und C . in die Woh - nung des Geschädigten zu sehen. Dieses N ötigungsmittel sei in der Ab sicht angewendet worden, unter Ausnutzung d er dadurch für den Geschädigten en t- stehenden Zwangslage dessen Wohnung nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchen und von dessen PC aus Bestellungen vornehmen zu können. D a- bei seien die Angeklagten davon ausgegangen, dass sich der Geschädigte aus Angst n icht wehren würde und hätten diese Angst ausgenutzt. b) Diese Feststellungen tragen die Annahme einer mit Gewalt verübten Erpressung nicht. aa) Gewalt setzt auch beim Erpressungstatbestand die Entfaltung von nicht notwendig erheblicher Körperkraf t durch den Täter voraus, die einen unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines anderen wirkenden Zwang au s- übt, der nach der Vorstellung des Täters geeignet ist, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder auszuschließen (vgl. BGH, B e- schluss vom 20. Juli 1995 1 StR 126/9 5 , BGHSt 41, 182 , 185; Beschluss vom 8 9 10 - 7 - 27. Juli 1995 1 StR 327/95, NStZ 1995, 592 f. [jeweils zu § 240 StGB]; Sander in: MüKoStGB, 2. Aufl. , § 253 Rn. 4; SSW - StGB/Kudlich , 2. Aufl. , § 253 Rn. 4). bb) Ein von eine r Kraftentfaltung der Angeklagten ausgehender unmitte l- bar oder mittelbar auf den Körper des Geschädigten einwirkender Zwang lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Soweit die Angeklagten C . und B . direkt in die Wohnung des Geschädigten g estürmt sind, ist nicht er - kennbar, dass es dabei zu einer Zwangswirkung auf dessen Körper gekommen ist. Allein das resolute Auftreten des Angeklagten C . und seine verbale Be - einer Gewaltanwendung gegen den Geschädigten gekommen war, begründen noch nicht die Annahme eines aktuell auf den Körper des Geschädigten ei n- wirkenden Zwangs. Da auch das Nötigungsmittel der Drohung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB in objektiver und subjekti ver Hinsicht nicht hinreichend fes t- gestellt und belegt ist, bedarf d ie Sache daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 2 . Die Aufhebung erfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten B . wegen Compu terbetrugs gemäß § 263a StGB. Da der aufgezeigte Rechtsfehler im Fall II.2 der Urteilsgründe auch d ie Verurteilung der Mitangeklagten L . wegen Erpres s ung betrifft, war die Auf - hebung nach § 3 57 Satz 1 StPO insoweit auf sie zu erstrecken. Dadurch ver liert sowohl bei dem Angeklagten C . als auch bei der Angeklagten L . der Gesamtst rafenausspruch seine Grundlage. Das Urteil war hinsichtlich des Angeklagten C . schließlich auch in - soweit aufzuheben, als das Landgericht die Anordnung eine r Maßregel nach § 64 StGB abgelehnt hat. Denn die Strafkammer hat ihre Entscheidung mit dem 11 12 13 - 8 - Fehlen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem festgestellten Hang und den von ihr angenommenen Taten begründet. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass im zweiten Rechtsgang in Bezug auf die aufg e- hobene Tat Feststellungen getroffen werden, die eine Unterbringungsanor d- nung rechtfertigen. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: a) Eine Erpressung kann auch durch Dro hung mit einem empfindlichen Übel begangen werden (§ 253 Abs. 1 StGB). Dabei kann ein schlüssiges Ha n- deln ausreichend sein , wenn der Täter das angedrohte empfindliche Übel durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mä rz 2015 2 StR 323/14, NStZ 2015, 461). Besteht das konkludent ang e- drohte empfindliche Übel in unmittelbar drohenden körperlichen Übergriffen und damit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, kann eine räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB gegeben sein. Darauf, ob der Täter die Drohung erforderlichenfalls auch verwirklichen will, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 3 StR 595/14, NStZ - RR 2015, 213). b) Bei der Entscheidung, ob eine (Gesamt - )Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muss grundsätzlich z u- nächst geprüft werden, ob zu erwarten steht, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwi r- kung des Strafvollzugs keine St raftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erst wenn dies bejaht werden kann, darf in die Prüfung der Frage eing e- treten werden, ob auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vorliegen. Dabei können dann auch Gesichtspunkte hera ngezogen we r- den, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung gew e- 14 15 16 - 9 - sen sind. Es ist rechtsfehlerhaft, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB zu verneinen, ohne sich zuvor mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten ein e günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB zu stellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2014 2 StR 255/14, Rn. 4; B e- schluss vom 28. August 2012 3 StR 305/12, StV 2013, 85). c) Nach § 246a S atz 2 StPO ist ein Sachverständiger über de n Zustand des Angeklagten und seine Behandlungsaussichten zu vernehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt und deshalb eine Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen i st (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 4 StR 434/11 , NStZ 2012, 463, 464 mwN ). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 17
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