ECLI:DE:BGH:2018:310718B4STR152.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 152 /1 8 vom 31. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 31. Juli 201 8 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 13. Dezember 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil von ihm zur Frage des Nachwachsens herausgerissener Haare kein weiterer Beweis erhoben worden sei, ist schon nicht zulässig erhoben, weil in Bezug genommene 13 der Revisionsbegründung) nicht vorgelegt werden. Der Senat ent nimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass ein fehlgeschlagener Versuch vorlag und deshalb ein Rücktritt nicht in Betracht kam. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak RiBGH Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu u n- terschreiben. Sost - Scheible Que ntin
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