BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 153/06 vom 18. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Halle vom 12. Dezember 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. April 2006 bemerkt der Senat zu der Verfahrensr374ge, mit der die Revision im Hinblick darauf, dass das Landgericht eine 374ber die im Rahmen einer protokollierten Urteilsabsprache zu-gesagte Strafobergrenze hinausgehende Strafe verh344ngt hat, einen 204Versto337 gegen 247 265 StPO223 geltend macht: Gegen den Inhalt der Absprache bestehen insoweit durchgrei-fende rechtliche Bedenken, als danach Teil der 204Vorleistung223 auch sein sollte, dass 204seitens des Angeklagten und seiner Verteidigerin s344mtliche aus Sicht der Kammer zur beschleuni-genden Beendigung der Hauptverhandlung erforderlichen pro-zessualen Erkl344rungen abgegeben werden223. Dem Angeklag-ten eine solche Unterwerfung abzuverlangen, die verbunden ist mit einem bereits im Voraus erkl344rten praktisch umfassen-den Verzicht auf Verteidigungsrechte, ist schon mit der Sub-jektstellung des Angeklagten im Strafverfahren, die auch bei Urteilsabsprachen zu wahren ist (BGH - GS - 50, 40, 48), nicht - 3 - zu vereinbaren und kann deshalb auch nicht zul344ssiger Ge-genstand einer Verfahrensabsprache sein. Dieser Mangel ber374hrt indes weder die Zul344ssigkeit der getrof-fenen Absprache im 334brigen noch die Begr374ndung, mit der die Kammer von der Zusage wieder abger374ckt ist (vgl. BGH aaO S. 50). Allerdings ist der zu der Abweichung von der Zusage f366rmlich erteilte Hinweis 226 wie die Revision zu Recht bean-standet 226 insoweit unvollst344ndig, als die Kammer auch darauf abgestellt hat, dass die Beweisaufnahme Umst344nde ergeben habe, 204die die mutma337liche Tat des Angeklagten erheblich gravierender erscheinen lassen k366nnten223, ohne darzutun, wor-in diese Umst344nde zu sehen sind. Das versteht sich auch nicht etwa von selbst, zumal die Schwurgerichtskammer im Er366ffnungsbeschluss noch einen Hinweis auf eine m366gliche Strafbarkeit wegen versuchten Mordes erteilt hatte, sie den Angeklagten aber 226 entsprechend der Anklage 226 insoweit 204nur223 des versuchten Totschlags f374r schuldig befunden hat. Auf diesem Mangel beruht das Urteil aber nicht. Denn 226 wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat 226 war die Bindungswirkung der Verfahrensab-sprache f374r das Gericht schon deshalb entfallen, weil der An-geklagte sich nur teilgest344ndig eingelassen hatte und deshalb eine weiter gehende Beweisaufnahme erforderlich war. - 4 - Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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