BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 153/08 vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 30. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 11. September 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Bez374glich der bei dem Angeklagten B. nachtr344glich gebildeten Gesamtstrafe entnimmt der Senat trotz der widerspr374chlichen Aus-f374hrungen auf UA Seite 10 und 62 dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei die noch nicht erledigte Geldstrafe von 90 Tagess344tzen aus dem Urteil des Amts-gerichts Bocholt vom 1. Juni 2007 einbezogen hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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