BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 153/10 vom 8. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Bender, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 5. Oktober 2009 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschr344nkte, mit der Sachr374ge begr374ndete Revision der Staatsan-waltschaft. 1 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2010 dargelegten Gr374nden unbegr374n-det. Erg344nzend bemerkt der Senat lediglich, dass im Hinblick auf die Besonder-heiten des Falles - vor allem die mit einer umfassenden Aufkl344rung auch der Beteiligung anderer verbundenen Selbstanzeige der nicht vorbestraften Ange-klagten, die sich durch die Taten nur insoweit selbst beg374nstigt hat, als sie ihren Arbeitsplatz erhalten wollte - eine n344here Auseinandersetzung mit den Ausf374h-rungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 2. Dezember 2 - 4 - 2008 (1 StR 416/08; BGHSt 53, 71) zur Frage der Strafzumessung bei Steuer-hinterziehung aus Rechtsgr374nden nicht geboten war. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
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