BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 153 / 14 vom 20. November 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Bender als beisitzende Richter , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt aus Waldshut - Tiengen als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 28. November 2013 wird a) das Verfahren eingestellt , soweit der Angeklagte im Fall II. 1. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten de s Verfahrens und die notwendigen Au s- lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit f ahrlässiger Körperverletzung, schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten se i- nes Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revis i- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tr a- gen . Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es h at bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung fünf Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit näheren Ausführungen zum m a- teriellen Recht. Das Rechtsmitt el führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte im Fa ll II. 1. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes veru r- teilt worden ist und zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StP O. I. 1. Hinsichtlich der unter II. 1. der Urteilsgründe abgeurteilten Straftat fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung der Anklageerhebung. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 17. November 2010 wurde dem Angeklagten vorgewo rfen, in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. April 2010 seine am 15. Januar 2003 geborene Stieftochter H . in der Familienwohnung mindestens einmal pro Monat, insgesamt also mindestens zehn Mal, über der Kleidung am Geschlechtst eil angef asst zu haben (Ziffern 2 bis 11 der Anklage). Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht ist eine diesem Ta t- bild entsprechende Tat im Mai oder Juni 2010. Das Landgericht hat in der Ziffern 2 bis 11 der Anklage gemä ß § 154 bei einer Tat der Anklagepunkte 2 bis 11 eine Tatzeit 1 2 3 - 5 - a) Der abgeurteilte Fall des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Nebenklägerin war von der zuge lassenen Anklage nicht umfasst. Gemäß § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Gegenstand der zugelassenen Anklage sind u.a. zehn Taten in der oben n äher beschriebenen Ausführung in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. April 2010. Auf diese Taten erstreckte sich die Kognitionspflicht des G e- richts. Die abgeurteilte Straftat betrifft einen anderen Zeitraum. Zwar braucht eine Veränderung oder Erweiterung des Tatzeitraums die Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat nicht aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1994 3 StR 457/93, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8), wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach an deren Merkmalen individualisiert und dadurch weiterhin als einmaliges, unverwec h- selbares Geschehen gekennzeichnet ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 2 StR 311/13 Rn. 4; Urteil vom 17. August 2000 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; B eschluss vom 13. März 1996 3 StR 43/96, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19). Bei gleichartigen, nicht durch andere individuelle Tatmerkmale als die Tatzeit unterscheidbaren Serientaten heben dagegen Veränderungen und Erweiterungen des Tatzeitraumes die Identität zwischen angeklagten und abgeurteilten Taten auf. So verhält es sich im abgeurteilten Fa ll II. 1. der Urteilsgründe. Die ang e- klagten Taten sind durch eine jeweils gleichförmige Tatausführung an einem jeweils identischen Tatort gekennzeichnet u nd nicht auf andere Weise una b- hängig von der Tatzeit nach individuellen Merkmalen unverwechselbar chara k- terisiert. Insofern kommt dem in der Anklageschrift genannten Tatzeitraum eine 4 5 6 - 6 - wesentliche, die Kognitionspfli cht des Gerichts im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bestimmende und vor alle m begrenzende Funktion zu. b) Da eine Nachtragsanklage nicht erhoben ist, muss das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen des von Amts wegen zu beachtenden Ve r- fahrenshindernisses fehlender Anklage eingestellt werde n. Die Einstellung des Verfahrens bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs. 2. Die Verurteilung wegen tateinheitlicher fahrlä ssiger Körperverletzung im Fall II. 3. der Urteilsgründe ist zu Recht erfolgt. Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben . Jedenfalls ist die fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil von G . wieder in das Verfahren einbezogen worden, wie sich aus dem Vermerk des Vorsitzenden vom 27. Mai 2014 ergibt. 3. Hinsichtlich einer fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von H . ist das Landgericht entgegen der Auffassung des Generalbun - desanwalts seiner Kognitionspflicht nachgekommen. Es hat ausdrücklich fes t- gestellt, dass der Angeklagte bei H . keine Verletzungen verur - sach t hat (UA 9). II. 1. Eine etwa erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderu n- gen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, inwiew eit der Angeklagte für die vorgeworfenen Taten strafrechtlich verantwortlich im Sinne der §§ 20 und 21 StGB sei. Das Gericht habe die evidenten Persönlichkeitsdefizite des 7 8 9 10 11 - 7 - Angeklagten nicht zum Anlass genommen, genauer zu hinterfragen, inwieweit er noch in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Handelns zu verstehen und dagegen anzusteuern. Selbst wenn dem das zu erwartende Beweisergebnis einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit noch entnommen werden kann (vgl. Sander/ Cirener, NStZ - RR 2008, 4 f.; Gericke in KK - StPO , 7. Aufl., § 344 R n. 51 jew eils mwN), ist dieses jedenfalls nicht bestimmt behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2003 4 StR 264/02, NStZ 2004, 112). 2 . Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen durchgre i- fenden Rec htsfehler aufgezeigt. Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit mit tragfähigen Erwägungen zum Ausmaß der alkoholischen Beeinflussung bei den Taten verneint. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt musste es nicht erörtern , weil aufgrund der Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten sicher ausgeschlossen werden kann, dass beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfG , StV 1994, 594). Die Beanstandungen, mi t denen sich die Revision gegen die Straf - zumessung wendet, sind offensicht lich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch, dass das Landgericht dem A n- geklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitss trafe zur B e- währung versag t hat. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB getroffene negative Prog - noseentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dass es hierbei den Zeitablauf seit den Taten aus dem Blick verloren haben könnte, ist angesichts der ausdrücklichen Berücksichtigung dieses Umstands bei der 12 13 14 15 - 8 - Strafzumessung und der Erörterung der Alkoholtherapie im Jahre 2011 bei der Prognoseentscheidung auszuschließen. III. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt trotz Ein stellung des Tatvorwurfs zu II. 1. d er Urteilsgründe bestehen. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie der verbleibenden Einzelstrafen kann der Senat ausschli e- ßen, dass der Tatrichter ohne die wegen de r Verfahrenseinstellung im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfall ende Einzelstrafe von zehn Monaten eine geringere Gesamt freiheitsstrafe verhängt hätte. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu bel asten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 16 17
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