ECLI:DE:BGH:2018:270918B4STR153.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 153 /1 8 vom 27. September 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Bandenhandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer M enge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 27. September 201 8 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. November 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit tels zu tragen. - 2 - Zu der Revision des Angeklagten E . Ü . bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Juli 2018: Die Rüge eines Verstoßes gegen § 250 StPO durch Verlesung der dienst - lichen Äußerung der Ermittlungsr ichterin ist unbegründet. Zwar reicht ein fehlender Widerspruch gegen die Anordnung einer Verlesung im Regelfall nicht zur Annahme eines Einverständnisses nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1983 1 StR 174/83, NJW 1984, 65, 66) . Die dienstliche Erklärung durfte aber im Freibeweisverfahren verlesen werden. Tatsachen, die dem Freibeweis unte r- liegen, können durch dienstliche Erklärung eines Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Dies ist be ispielsweise mö g- lich, wenn im Blick auf Verfahrenshindernisse oder Verwertungsverbote allein die äußeren Umstände des Zustandekommens einer Zeugenaussage von Bedeutung sind, ohne dass diese Umstände Auswirkungen auf die Beurteilung des Inhalts der Aussage haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354, 356 f.). So liegt der Fall hier. Die Verlesung diente ersichtlich der Aufklärung der Fr a- ge, ob die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Angeklagten vom 9. Februar 2017 im Wege des Vor halts Bestandteil der ermittlungsrichter lichen Vernehmung geworden ist. Im Übrigen wäre auch ein Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Verfa h- rensfehler auszuschließen. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten bei der staatsanwaltschaftlichen Ver nehmung als widerlegt angesehen (UA 39 f.). Franke Roggenbuck Bender Feilcke Paul
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