4 StR 154/00 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 154/00 vom 16. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Münster vom 22. November 1999 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei Fällen, des g e - werbsmäßigen Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises und des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in fünf Fällen schuldig ist; 2. mit den Feststellungen aufgehoben a) in den die Fälle II 2, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe b e - treffenden Einzelstrafaussprüchen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Anstiftung zur Urkunde n - fälschung in drei Fällen und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Au s - weisen in sechs Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 7.000 DM angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung