BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 154/01 vom 12. Juli 2001 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein und Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Juli 2000 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil haben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision des Beschuldigten hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatsanwal t - schaft, die sich mit ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wendet, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen E r - folg. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen besonderer Umstände bejaht, die nach § 67b Abs. 1 StGB Voraussetzung einer Ausse t - zung der Vollstreckung sind, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Lan d - gericht durfte es als besonderen Umstand werten, daß sich der Beschuldigte, wenn auch unter dem Druck des Sicherungsverfahrens, zur Vornahme einer ambulanten Therapie bereit erklärt hat und daß ihm nach der Tat aufgrund se i - nes Einverständnisses ein Betreuer zur Seite gestellt worden ist. Rechtlich - 4 - nicht zu beanstanden ist auch die daran anknpfende Annahme, daû die dem Beschuldigten im Rahmen der Fhrungsaufsicht erteilten Auflagen, insbeso n - dere die Auflage, sich zunchst nach Weisung seines Betreuers weiterhin in stationre Behandlung in ... zu begeben und anschlieûend eine ambulante rztliche Behandlung aufzunehmen, die Erwartung rechtfertigen, daû der Zweck der Maûregel auch so also ohne ihre Vollstreckung erreicht we r - den kann. Daû nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung Fhrungsaufsicht eintritt und der Beschuldigte einen Bewhrungshelfer erhlt (§ 68a StGB), stellt zwar fr sich allein keinen besonderen Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB dar. Die damit gegebenen Überwachungs möglichkeiten und die dem Beschuldigten nach § 68b StGB zu erteilenden Weisungen kö n - nen aber was bei der Entscheidung ber die Frage der Vollstreckung s - aussetzung zu bercksichtigen ist (BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere U m - stnde 2) eine hinreichende Gewhr dafr bieten, daû er sich einer die G e - fahr weiterer Taten ausschlieûender, ambulanten medikamentösen Behan d - lung unterzieht. Soweit die Revision die gebotene umfassende Abwgung aller fr die Aussetzungsentscheidung erheblichen Umstnde vermiût, kann ihr nicht g e - folgt werden. Nach dem Gesamtzusammenhang der die Anordnung der Ma û - regel und die Vollzugsaussetzung betreffenden Urteilsgrnde kann ausg e - schlossen werden, daû die Strafkammer die Wahnidee des Beschuldigten und seine fortbestehende Überzeugung, zum Widerstand gegen Behörden berec h - tigt zu sein, im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung nicht bercksichtigt hat. Daû wie die Revision mit nheren Ausfhrungen hervorhebt von dem B e - schuldigten infolge seines Zustands auch knftig erhebliche rechtswidrige T a - ten zu erwarten wren, bliebe die begangene Tat ohne strafrechtliche Reakt i - on, ist nach § 63 StGB Voraussetzung fr die Anordnung seiner Unterbringung - 5 - in einem psychiatrischen Krankenhaus. Als ein fr die Anordnung der Maûregel erforderlicher Umstand kann die Gefhrlichkeit des Tters fr die Allgemeinheit aber als solche nicht zugleich hinreichender Grund fr die Versagung der Au s - setzung des Vollzugs zur Bewhrung sein. Anderenfalls bliebe fr eine Ausse t - zung zugleich mit der Anordnung gemû § 67b StGB kein Anwendungsbereich. Daû die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, inzw i - schen wieder die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten gemû § 126a StPO angeordnet hat (anscheinend, weil sich die in die Einrichtung der Betre u - ung sowie in die freiwillige Therapie gesetzten Erwartungen nicht erfllt h a - ben), ist - abgesehen davon, daû es sich um einen urteilsfremden Umstand handelt, der im Rahmen der Urteilsnachprfung auf die Sachrge ohnehin nicht bercksichtigt werden kann ± auch deswegen ohne Bedeutung, weil maûgebl i - cher Zeitpunkt fr die Prognoseentscheidung der der tatrichterlichen Hauptve r - handlung ist. Sollte sich ± entgegen der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Prognose ± erweisen, daû die Aussetzung der Vollstreckung nicht verantwortet werden kann, so wird der von dem Beschuldigten ausgehe n - den - 6 - Gefahr durch einen unverzglichen Widerruf der Aussetzung zu begegnen sein. Meyer-Goûner Tolksdorf Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ
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