ECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR154.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 154 /16 vom 19. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 19. Juli 201 6 einsti m- mig beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weiter gehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Nebenklägerin durch das Adhäsionsverfahren entstandenen b e- sonderen Kosten und die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendi gen Auslagen zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen sowie versuchter sexueller Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der von der Nebenklägerin erhobene Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach ge - 1 - 3 - rechtfertigt ist. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Ergänzung des Tenors; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es bedeutsame insoweit im Urteil nicht mitgeteilte Angaben der Zeugin K . nicht in seine Erörterungen einbezogen habe, bleibt ohne Er - folg. Denn der Senat kann dem wegen des Verbots der Rekonstruktion der B e- weisaufnahme nicht nachgehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 3 StR 470/14, NJW 2016, 513, 517; Urteil vom 4. Februar 1997 5 StR 606/96, NStZ 1997, 296; Bartel, Das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung, 2014, S. 67). Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war zu ergänzen, weil auf den Antrag der Neben klägerin, ihr ein Schmerzensgeld zuzusprechen, lediglich ein Grundurteil ergangen ist. In einem solchen Fall ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 1 StR 643/15, Rn. 2; Beschluss vom 15. Juni 2010 4 StR 161/10). 2 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 4
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