ECLI:DE:BGH:2018:130918B4STR154.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 154 / 1 8 vom 13. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwe rdeführers am 13. September 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 5. Januar 2018 im Adhäsionsau s- spruch abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt , dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin J . W . die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr in Z u- kunft aus den Taten II. 32 bis 34 der Urteilsgründe en t- stehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversic h e- rungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind . E s wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger T . W . die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft aus den Taten II. 36 bis 50 der Urteilsgründe entstehen , soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherung s- träger oder sonstige Dritte übergegangen sind . I m Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adh ä- sionsanträge abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der B eschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwe n- digen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäs i- - 3 - onsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwe n- digen Auslagen der Adhäsionskläger zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in acht Fällen, davon in zwe i Fällen in Tateinheit mit sex u- ellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen sowie in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen , wegen sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in 42 Fällen, davon in 27 Fällen in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch einer Schutzbefohlenen , sowie wegen sexueller Belästigung z u einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verur teilt. Darüber hinaus hat es zugunsten der beiden Adhäsionskläger eine Adhäsion s- entscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rec htsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Schuld - und Strafausspruchs hat keinen Recht s- fehler zum Nac hteil des Angeklagten ergeben. 2. Hingegen hat der Adhäsionsausspruch nur teilweise Bestand. Entfa l- len muss ist, den Adhäsionsklägern die ihnen bereits entstandenen materiellen und i m- 1 2 3 - 4 - ma teriellen Schäden zu ersetzen. Den Adhäsionsklägern fehlt insoweit das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung , weil s ie weder geltend gemacht haben noch aus ihre m Vor bringen sonst ersichtlich ist , welche Sch ä- den ihnen bereits entstanden sind und warum sie nicht in der Lage sind, diese Schäden zu beziffern (vgl. BGH , Be schlü ss e vom 15. September 2016 4 StR 330/16, NStZ - RR 2017, 23, 2 4; vom 25. August 2016 2 StR 585/15, NStZ - RR 2016, 351, 352; vom 16. Juli 2015 4 StR 169/15 , Rn. 3 ; vom 3. Dezember 2013 4 StR 471/13, StV 2014, 269 ). I n diesem Umfang war daher von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). 3 . Der nur geringfügige Teile rfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Ko s- ten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 , § 472a Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Franke Bender Quentin Feilcke 4
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