ECLI:DE:BGH:2 018:040718B4STR155.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 155 / 1 8 vom 4. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Konstanz vom 8. November 2017 im Adhäsionsau s- spruch dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angekla g- ten zum Ersatz sämtlicher w eiterer Schäden, die der Adhäs i- onsklägerin W . aus der begangenen unerlaub - ten Handlung in Zukunft entstehen, nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind; im Übrige n wird von einer Entscheidung abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben - und Adhäsions kl äg e- rin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. Gründe: Die im angefochtenen Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung zu den Zukunftsschäden ist im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den Vorbehalt zu stellen, dass ein e Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die A n- sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer überg e- 1 - 3 - gangen sind (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 17. Januar 2013 4 StR 459/12 , vom 15. April 2014 3 StR 69/14 und vom 13. Januar 2016 4 StR 559/15 ). Im Hinb lick auf den vorbehaltlos gestellten Feststellungsantrag war im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Franke Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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