BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 156/01 vom 7. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001 gemäß §§ 349 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluß des Landgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. November 2000 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen das am 29. November 2000 verkündete Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkü n - dung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, mit Schreiben vom 3. Dezember 2000, beim Landgericht eingegangen am 11. Dezember 2000, Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 24. Januar 2001, dem Angeklagten z u - gestellt am 29. Januar 2001, hat das Landgericht die Revision - unter Hinweis auf die Versäumung der Einlegungsfrist und den Rechtsmittelverzicht - nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat bereits mit Schreiben vom 22. Januar 2001, beim Landgericht am 26. Januar 2001 eing e - gangen, "um Beibehaltung (seiner) Revisionseinlegung" gebeten. - 3 - 1. Das Schreiben des Angeklagten vom 22. Januar 2001 ist nach dem erklrten Sinn und Zweck, die Beibehaltung der Revisionseinlegung zu erre i - chen, ungeachtet der fehlenden Bezeichnung des Rechtsbehelfs als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Dieser ist, da erst am 26. Januar 2001 und damit nach Erlaû des Beschlusses vom 24. Januar 2001 beim Landgericht eingegangen, wirksam gestellt. Daû der Antrag schon vor der Zustellung des Beschlusses angebracht wurde, ist unschdlich (vgl. BGHSt 25, 187; Klei n - knecht/Meyer-Goûner StPO 44. Aufl. § 346 StPO, Rdn. 8 m.w.N.). 2. Der Antrag hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg: a) Der Beschluû des Landgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001 nach § 346 Abs. 1 StPO ist allerdings aufzuheben. Da der Angeklagte nach Urteil s - verkndung auf Rechtsmittel verzichtet hat, fehlt es an der Zustndigkeit des Tatgerichts fr die Verwerfung der Revision (BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 44. Aufl. § 346 Rdn. 2). b) Die Revision ist jedoch wegen des vom Angeklagten wirksam erkl r - ten Rechtsmittelverzichts als unzulssig zu verwerfen (§ 302 Abs. 1 Satz 1, § 349 Abs. 1 StPO). aa) Wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist, haben der Ang e - klagte und sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung - durch ausdrckl i - che Erklrung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Soweit der A n - geklagte dies bestreitet und sich auf Unkenntnis beruft, kann er hiermit nicht gehört werden. Seine Verzichtserklrung nimmt, da sie gemû § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde, an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, - 4 - 2691; BGH NStZ 1999, 364; s. auch Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 274 Rdn. 11 m.w.N.). bb) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verzichtserklrung bestehen nicht. Der Angeklagte hat diese Erklrung nicht etwa schon vor ihrem Wir k - samwerden widerrufen. Allerdings ist seine Revisionsschrift vom 3. Dezember 2000, die als Widerruf des Verzichts ausgelegt werden könnte, bereits am 11. Dezember 2000, mithin vor Fertigstellung des Protokolls am 14. Dezember 2000, bei Gericht eingegangen. Die Verzichtserklrung wird aber nicht erst mit der Fertigstellung des Protokolls, sondern sofort mit ihrer Abgabe wirksam (Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 302 Rdn. 19). Anhaltspunkte dafr, daû der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserkl - rung nicht verhandlungsfhig gewesen oder daû ihm deren Tragweite nicht bewuût gewesen sein könnte (vgl. BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 1997, 173), sind nicht ersichtlich. Das gilt auch unter Berc k - sichtigung seiner Behauptung, sein "Rechtsdeutsch (sei) nicht gengend... um eine solche rechtlich schwierige Sachlage... zu verstehen", auch sei ihm die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts nicht erklrt worden. Der Angeklagte hat ausweislich des Protokolls und der Urteilsgrnde aktiv an der Verhandlung mitgewirkt. Umstnde, die Anlaû zu Zweifeln an seiner Verhandlungsfhigkeit geben könnten, sind dabei nicht zutage getreten. Daû ihm das Landgericht den Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abve r - langt oder ihm keine Gelegenheit gegeben htte, sich mit seinem Verteidiger zu beraten (vgl. dazu BGHSt 18, 257, 259; 19, 101, 103; 45, 51; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9; Kleinknecht/Mey er-Goûner aaO § 302 Rdn. 25 m.w.N.), macht auch der Angeklagte nicht geltend. - 5 - cc) Der wirksam erklrte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeûhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurckgenommen we r - den (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526; Senat s - beschluû vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 530/00). Meyer-Goûner Tolksdorf Athing Solin-Stojanoviæ Elf
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