BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 156/02 vom 4. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. November 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel - entsprechend dem verkündeten Urteilstenor - dahingehend b e - richtigt, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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