BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 156/04 vom 29. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2007 be-schlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 6. Mai 2004 wird auf seine Kosten zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag des Verurteilten bereits nicht den Formerfordernissen des 247 356 a S344tze 2 und 3 StPO gen374gt. Im 334brigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Juli 2004 374ber die Zur374ckweisung der Gegenvorstellung des Verurteil-ten ausgef374hrt, dass die beanstandete Senatsentscheidung nicht unter Verlet-zung des Grundsatzes auf rechtliches Geh366r ergangen ist. Eine entsprechende Behauptung ergibt sich auch nicht aus den nunmehrigen Schreiben des Verur-teilten vom 22. Oktober 2007 und vom 24./25. November 2007. 1 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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